das problem mit den beratungshilfescheinen:
ist das gängige praxis, dass die amtsgerichte diese oft versagen?
oft läuft es so.man macht einen termin mit dem anwalt,wird drauf hingewiesen den schein schon mitzubringen.
als rechtssuchender sitzt man dann an der rechtsantragstelle, nachdme man sich vorher unten halb entkleiden durfte (oberbekleidung, gürtel ausziehen etc.
man wartet ne stunde, vor einem sitzen noch 20 andere leute.
dann ist man bei der rechtspflegerin, und bekommt gesagt, dass man in diesme falle "leider keinen schein gewähren kann", ob wohl theretisch als rechtssuchender mit anspruch auf berh anspruch drauf hat.stattdessen wird man an irgendwelche beratungsstellen verwiesen.
dann ruft man den anwalt an, der winkt ab, weil er keine lust hat, die beratungshilfe selber zu beantragen, bzw. sich später mit der stelle noch zu streiten.
als rechtssuchender macht es auch keinen sinn, gegen die ablehnung die beratungshilfe vorzugehen, weil das wochen dauuern würde, die sache dann aber verfristen würde.
so kommt es dann, dass man mit seinr sache nicht zum ra kann, und man ggf nicht seine rechte richtig wahrnehmen kann.
wie kann man denn diesem problem entgegentreten?
ausserdem sit meine erfahrung, dass, wenn die sache anhängig ist und der anwalt selber die berh beantragt, die ehr gewährt wird.
wenn jedoch der rechtssuchende selber hingeht, wird es eher versagt.
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-- Editiert manfred100 am 27.04.2013 22:35
beratungshilfescheine
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
quote:
dann ist man bei der rechtspflegerin, und bekommt gesagt, dass man in diesme falle "leider keinen schein gewähren kann",ob wohl theretisch als rechtssuchender mit anspruch auf berh anspruch drauf hat.
So unterscheiden sich Theorie und Praxis.
Das wird wohl ganz praktisch keine Voraussetzung zur Erteilung vorgelegen haben.
quote:
wie kann man denn diesem problem entgegentreten?
Man könnte sich selbst vertreten.
quote:
als rechtssuchender macht es auch keinen sinn, gegen die ablehnung die beratungshilfe vorzugehen, weil das wochen dauuern würde, die sache dann aber verfristen würde.
Soll heißen man hat sich nicht früh genug gekümmert?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Nun ja, wenn der Beratungshilfeschein versagt worden ist, wie soll der Anwalt bei gleichem Sachverhalt ihn dann bekommen?
Abgesehen davon, unsere Anwälte erzählen zunehmend, dass sie es ablehnen, Beratungshilfe zu beantragen, weil sie zu oft hören müssen, in derselben Angelegenheit sei ein Schein schon an einen anderen Anwalt gegangen (Anwalthopping), also gibt es kein Geld. Und die Antragstellung wird abgesehen davon ohnehin nicht bezahlt .....
wirdwerden
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Hat die Rechtspflegerin einen Grund genannt, warum der Schein nicht ausgestellt wird?
Wenn Sie den hier nennen würden und dann vielleicht auch, worum es konkret geht, könnten Sie hier sicher auch hilfreiche Tipps erhalten.
-- Editiert hamburgerin01 am 29.04.2013 20:05
quote:
Und die Antragstellung wird abgesehen davon ohnehin nicht bezahlt .....
"Bezahlt" wird bei Beratungshilfe überhaupt nichts. Die Beratungshilfegebühr (30 €) deckt allenfalls den Büroaufwand für das Personal. Die Beratungsleistung erbringt der RA pro bono im Dienste der Allgemeinheit.
quote:
wie kann man denn diesem problem entgegentreten?
Aufhören, ständig Rechtsprobleme zu haben und die hierdurch gewonnene Zeit in Erwerbstätigkeit investieren. Dann kann man den Anwalt sogar bezahlen.
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quote:<hr size=1 noshade>Hat die Rechtspflegerin einen Grund genannt, warum der Schein nicht ausgestellt wird?
Wenn Sie den hier nennen würden und dann vielleicht auch, worum es konkret geht, könnten Sie hier sicher auch hilfreiche Tipps erhalten. <hr size=1 noshade>
steht doch im Ausgangsbeitrag
quote:<hr size=1 noshade>stattdessen wird man an irgendwelche beratungsstellen verwiesen. <hr size=1 noshade>
und damit besteht entgegen
quote:<hr size=1 noshade>ob wohl theretisch als rechtssuchender mit anspruch auf berh anspruch drauf hat <hr size=1 noshade>
eben kein Anspruch, denn:
quote:<hr size=1 noshade>(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
...
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, <hr size=1 noshade>
@ Hamburgerin: die Rechtspflegerin hat den Grund doch genannt. Schreibt er doch.
wirdwerden
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quote:
dann ist man bei der rechtspflegerin, und bekommt gesagt, dass man in diesme falle "leider keinen schein gewähren kann"
Das ist kein Grund. Das ist das Ergebnis der Abwägung der Sachlage duch die Rechtspflegerin.
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Doch Hamburgerin, die Rechtspflegerin hat an eine Beratungsstelle verwiesen. Also wird der Service schon von jemand anderem gratis angeboten.
wirdwerden
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