doppelte Anwaltsgebühren?

27. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
silas2210
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
doppelte Anwaltsgebühren?

Seit gut 1.Jahr war ich im Clinch mit meinen Vermietern wegen erheblichen Mängel in der von mir bewohnten Mietwohnung (z.T. Ausfall der Heizung und Warmwasserversorgung).Da meine Versuche fruchtlos verpufften, konsoltierte ich eine Anwalt über den Mieterschutzbund, der mir Miteminderung empfohlen hat, was ich anteilig getan habe. Ab da dann begann der Kampf der RA`s *g*, bis eben zur Klageeinreichung durch den RA d. Vermieters! Ich hatte nie den Eindruck von meinem RA duch den Mieterbund gut beraten zu sein und entzog ihm darauf das Mandat, worauf ich eine Rechnung bekommen habe, die so weit Ok gewesen ist.Zuvor reichte er jedoch noch die Klageerwidderung beim AG ein.

Ich beauftragte dann eine Anwätin mich hier zu vertreten, die eine erneute Klageerwidderung an dass AG, wie auch an den Kollegen Gegenseite verfasste, jedoch überwiegend aus meine Schriftsatz (Word.doc.), worin u.a. die umfangreiche Mängelliste aufgeführt war.

Schlussendlich kam es vor dem AG zum Vergleich! Aus diesem Protokoll erwähne ich nur einen Satz, der dann für meine Frage relevant ist:

- Der Streitwert wird auf 2.244,00 EURO, festgesetzt.Der
Vergleich hat einen Betrag um 5.590,00 EURO übersteigenden
Wert.

Nun erhalte ich eine Anwaltsrechnung von 1612,10 zzgl. 19% Ust., die sich wie folgt Darstellt:

Gegenstandwert: 2244,00 €
Überschießender Vergleichswert: 5590,50 €
--------------------------------------------------------------
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§2,13,VV3100RVG = 209,30 EURO
(Wert 2240,00€)
--------------------------------------------------------------
0,8 Verfahrensgebühr gem. §§2,13,VV3101 Nr.2 RVG = 270,40 EURO
(Wert 5590,50€)gem. § 15 III RVG nicht mehr als eine 1,3 fache Gebühr aus 7834,50€ (Gesamtwert), folglich 535,60€
--------------------------------------------------------------
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, VV3104 RVG = 494,40 EURO
(Wert 7834,50€)
--------------------------------------------------------------
1,0 Einigungsgebühr gem. §§2,13,VV1000,1003RVG
(Wert 2240,00€)entspräche 161,00€
1,5 Einigungsgebühr gem. §§2,13,VV1000RVG
(Wert 2240,00€)entspräche 507,00€
insgesamt: 686,00€
gem. §15 III RVG jedoch nicht mehr als ein 1,5 fache Gebühr aus 7834,50€ (Gesamtwert) = 618,00 EURO
---------------------------------------------------------------
20% Pauschale Post, etc. = 20,00 EURO
---------------------------------------------------------------
Zwischensumme: = 1612,10 EURO
---------------------------------------------------------------
19% Ust. gem. §2 S. 1, VV Nr. 7008 RVG = 306,30
---------------------------------------------------------------
Gesamtbetrag: = 1918,40 EURO

Kann dieses Rechnung so stimmen?

Wäre sehr Dankbar wenn mir hier jemand ein kurzes Statement mitteilen würde.

Danke

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Abrechnung sieht im ersten Moment o.k. aus bis auf die 1,5 Einigungsgebühr. Aber da hat sich die RAin noch zu deinen Gunsten vertan, da da wohl der Mehrvergleich von 5.590,50 € hätte rein gemusst.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
silas2210
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

der gegenstandswert beläuft sich auf die geminderte miete von 20% bis 50%

der richter hat im vergleich vorgeschlagen, dass hier eine minderung von 15% zugestimmt wird. somit die differnz!

ist dass ok, wenn gegenstand und differenz betrag addiert werden (7834,50€)? und letztendlich geht es hier doch jetzt nur um die eigetlichen 5.590,50€ (vergleichswert)?

versteh ich nicht ganz :-(

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wie das Gericht zu diesem Streitwert gekommen ist, erschließt sich mir nicht.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann hat der Vermieter Klage auf Zahlung der noch ausstehenden Mieten, sprich die von dir geminderten Beträge erhoben. Diese lagen bei 20 % - 50 % der Monatsmiete und haben dann wohl insgesamt 2244,00 € ausgemacht. Jetzt ist man jedoch überein gekommen, dass nur eine Mietminderung in Höhe von 15 % angemessen war. Das bedeutet ja, dass die Vermieterforderung nur zum Teil berechtigt war, aber das ist keine Streitwerterhöhung.

Wurde in dem Vergleich noch irgendwasanderes mitverglichen, z.B. sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
silas2210
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ja..die beendigung des mietverhälnis zu einen genannten zeitpunkt! was hat dass damit zu tun? ich verstehe wie gesagt dass nicht ganz.

Minderung bisher waren 2240,00 = 20-50%
zugesagte minderung des Richtesr von 15% ergibt 5590,50!

Was wird nun veranschlagt? Die 5590,50€ ?

Und wie kommen die 7834,50€ zustande?

Also mir ist dass alles sehr unschlüssig!

Wäre Dankbar wenn mich jemand aufklärt, (zumindest was diese gerichtsbarkeit betrift).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Minderung bisher waren 2240,00 = 20-50%
zugesagte minderung des Richtesr von 15% ergibt 5590,50!


Ich hoffe mal nicht, dass das der Richter gesagt hat, sondern dass das deine Schlussfolgerungen sind. Wahrscheinlich haben die 5.590,50 € Mehrvergleich aber gar nichts mit der Mietminderung zu tun. Das ist ja auch rechnerisch gar nicht möglich, wenn die Mietminderung, die vom Mieter durchgeführt wurde, prozentual höher lag und man sich dann auf einen niedrigeren Prozentsatz einigt, dann muss da ja zwangsläufig wendiger rauskommen.

Ich vermute mal, dass der Mehrvergleich entstanden ist, weil man sich auf eine Beendigung des Mietverhältnisses im Vergleich geeinigt hat. Offensichtlich war ja Räumungspflicht wegen Beendigung des Mietverhältnisses wohl nicht Bestandteil der Klage. Zumindest hast du bisher sowas nicht erwähnt. Für die Beendigung des Mietverhältnisses hat dann das Gericht den Wert von 5.590,50 € angesetzt. Maßgeblich für die Berechnung sollte § 41 Abs. 1 GKG (siehe hier: http://bundesrecht.juris.de/gkg_2004/__41.html) gewesen sein. Sprich maximal ein Jahresbetrag der Miete oder der auf den streitigen Zeitraum entfallende Betrag, wenn er geringer ist.

Die 7.834,50 € kommen im Übrigen zusammen, wenn man den Streitwert der Klage von 2.244,00 € (das hast du in deinem ersten Beitrag geschrieben) und den Betrag von 5.590,50 € zusammen zählt.

Wenn es an der Streitwertermittlung für die Beendigung des Mietverhältnisses nichts auszusetzen gibt, dann ist die Abrechnung der RAin korrekt, bis auf den Umstand, dass bei der 1,5 Einigungsgebühr eigentlich der Betrag von 5.590,50 € reingemusst hätte als Streitwert und nicht 2.244,00 €.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.905 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen