erstberatung?studienplatzklage telefonisch!!!Rechnung???

12. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
der_max
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
erstberatung?studienplatzklage telefonisch!!!Rechnung???

Hallo,
ich bin Medizinstudent mit einem Teilstudienplatz und wollte mich telefonisch über die Möglichkeiten und Kosten einer Klage Informieren.
Diese Kanzlei warb auf ihrer Interseite mit überschaubarer Kostenkontrolle.

"Dass das Kostenrisiko für Sie überschaubar bleibt, stellen wir durch feste Honorarvereinbarungen sicher."

Heute bekam ich von dieser Kanzlei eine Rechnung über 220,40€ nach § 34 I 3 2. Alt. RVG .
Ist diese Rechnung rechtens? Kann ein Anwalt ohne Ankündigung der Kosten und des Faktes ein Erstberatung folgen zu lassen mir diese Rechnung stellen.
Bitte um schnelle Antwort, da ich in 10 Tagen zahlen soll und als Student nicht so viel Geld habe!!!!

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Die Ihnen in Rechnung gestellte Gebühr ist an sich korrekt, soweit es sich um eine Erstberatung gehandelt hat (190 EUR zzgl. MwSt).

Offenbar hat der Kollege Ihnen telefonischen Rat in Ihrer Studienplatzfrage erteilt. Damit wird die Gebühr ausgelöst.

Sollten Sie jedoch ausschließlich über die Kosten gesprochen haben, was ich mir nur schwerlich vorstellen kann, dann wäre die Gebühr zumindest zu hoch angesetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
der_max
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

gibt es keine möglichkeit dagegen anzugehen?
muss der anwalt mich nicht darauf hinweisen, das diese leistung kostenpflichtig ist?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Bekommen Sie bei Ihrem Bäcker die Brötchen umsonst? ;)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
der_max
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

was ist das für eine polemische antwort?
wenn ich mich über kosten informieren möchte, kann es nicht sein, dass ich dafür eine rechnung bekomme!!!
um mit ihrem tollen beispiel zu argumentiern, wenn ich den bäcker nach dem preis der brötchen frage, verlangt er danach auch nicht 10 cent erstberatungsgebühr!!!!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Letzten Endes wird es wohl darauf ankommen, was besprochen wurde. Wenn Du wirklich nur nach den Kosten gefragt hast (Frage: Wie teuer wird es, wenn ich gegen xy Klage erhebe? Antwort: xy €.), dann wird wahrscheinlich gar keine Beratung stattgefunden haben, sondern tatsächlich nur die Preisauskunft, wie bei der Frage nach dem Preis der Brötchen. Hier hört aber schon die Vergleichbarkeit mit dem Bäcker auf.

Beim Anwalt schließt man keinen Kaufvertrag sondern einen Dienstvertrag. Wurde eine Beratung, wenn auch nur kurz, durchgeführt, dann ist der Gebührenanspruch entstanden, auch wenn man dazu nichts vereinbart hat. Das folgt schon aus § 612 BGB . Wenn Du mit dem Anwalt auch nur irgendwas fallbewertendes, z.B. welches Rechtsmittel kann man einlegen, macht es Sinn zu klagen, etc., dann ist die Gebühr entstanden.

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