miese Erstberatung Mietrecht (wieder mal)

29. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Michael_BV
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
miese Erstberatung Mietrecht (wieder mal)

Hallo,

da unser Vermieter bzgl. der Qualität der Renovierung Probleme machte, habe ich im Juni 04 einen Termin mit einem RA ausgemacht, den letzten Endes meine Frau wahrgenommen hat.

Die Erstberatung war unter aller Kanone, konkrete Fragen wurden ausweichend oder gar nicht beantwortet:
Frage: "Wer beurteilt, ob eine Renovierung fachmännisch ist?"
Antwort: "Streichen Sie ordentlich, dann wird schon nix passieren."

Nun kam die Rechnung: fast 150€ - und auch noch an "Eheleute" XXX.

Die Kostenrechnung enthält nur den Betrag, weder Datum noch sonstwas.
Fragen:
1. Was muß auf der Kostenrechnung alles vermerkt sein?
2. Was ist der Streitwert, nach dem die Gebühren berechnet werden dürfen (Kaution?)?
3. Was kann ich gegen die Rechnung unternehmen?

Vielen dank für Eure Antworten,
Michael




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

ad 1.
Da es sich um eine Erstberatung handelt, wird es kaum detaillierte Einzelposten geben können.

ad 2.
Für eine Erstberatung ist der Streitwert unerheblich (muß aber zugeben, das neue RVG noch nicht zu kennen).
Die Gebühr hängt da mehr an der Dauer und Komplexität der Beratung (nach alter BRAGO 180 EUR netto Höchstsatz).

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#2
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Nach dem neuen RVG (ab 01.07.2004) kann gegenüber einem Verbraucher für die Erstberatung max 190,- € in Rechnung gestellt werden.

Kostenrechnung muss enthalten:
§ 10Abs. (2) RVG
"In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags."

Wo ist das Problem wenn die Rechnung an Sie als Eheleute XXX geht ?

Wenn Sie selbst von "...meine Frau" sprechen kann man doch davon auszugehen, daß Sie damit nicht ihr Eigentum meinen sondern daß sie verheiratet sind. :-)

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael_BV
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Bzgl. § 10Abs. (2) RVG :

Ist die Rechnung ungültig, wenn sie den gestellten Anforderungen nicht entspricht?

Bzgl. "Eheleute" habe ich im Netz gelesen, dass bis zu 30% aufgeschlagen werden dürfen, wenn eine Gruppe (Verein, Erbengemeinscht, EHELEUTE) beraten wird!

Vielen Dank für die Antworten,
Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Zu

"Da es sich um eine Erstberatung handelt, wird es kaum detaillierte Einzelposten geben können."

stellt sich mir die Frage, was eine Erst-
beratung generell wert ist, wenn hierzu
kein Kurzprotokoll beigefügt wird.

Gibt es hier keine Hinweise, was in der
Erstberatung konkret geleistet werden
muss und ob und wie dies (auch zur
Beweissicherung bei Fehlberatung) zu
dokumentieren ist.

190 Euro für "Bla-Bla" auszugeben, an das
sich im Zweifel der Anwalt nicht mehr
erinnern kann, kann auch nicht sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael_BV
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja, ich habe den Betrag von knapp unter 150 € galant aufgerundet mit bissigem Kommentar überwiesen und das Geld als Lehrgeld verbucht.

Nachtrag bzgl. Berechnung der Kosten - die war korrekt:

Bei unbekanntem Streitwert wird ein Pauschalwert von 4000 EUR
angenommen, womit die Rechnung ungefähr aufgeht.


-- Editiert von Michael_BV am 30.09.2004 21:11:55

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