nsinnige Anzeige nach eBay Auktion - wer zahlt die Anwaltskosten???

8. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
magistratusx
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 4x hilfreich)
nsinnige Anzeige nach eBay Auktion - wer zahlt die Anwaltskosten???

Hallo,
folgendes ist mir passiert und ich brauche diesbezüglich Rat:

Vor etwas mehr als einem Jahr habe ich für einen Bekannten ein paar größere technische Geräte bei eBay verkauft. Da ich die Geräte selbst nicht testen konnte, bot ich sie als ungetestet und möglicherweise defekt an und schloß im Auktionstext jegliche Gewährleistung und Garantie aus. Aufgrund von negativen Erfahrungen hatte ich zudem in der Artikelbeschreibung explizit angegeben, dass die Versandkostenpauschale pro Auktion fällig werden, auch wenn der Käufer mehrere Artikel ersteigert und die Waren dann zusammen versendet werden. Die meisten Käufer akzeptierten dies auch anstandslos - nur einer wollte nach Auktionsende die Versandkosten nachverhandeln, was ich allerdings unter Verweis auf den Auktionstext ablehnte.
Nachdem der Käufer die Ware dann bezahlt hatte und sie versandt worden war, beschwerte sich der Käufer darüber, dass ich statt der von ihm bezahlten 19,- EUR Versandkostenpauschale nur 13,- EUR Portokosten ausgegeben habe und verlangte die seiner Meinung nach überzahlten 6,- EUR unverzüglich zurück. Dem widersprach ich abermals mit Hinweis auf den Auktionstext sowie die Rechtswirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages.
Nach einigen sehr beleidigenden E-Mails dieses Käufers meldete ich den Vorfall an eBay, woraufhin eBay den Käufer ausgeschlossen hat. Deswegen wohl sehr erboßt schrieb mir der Käufer einige Tage später (inzwischen drei Wochen nach Erhalt der Ware) und behauptete nun, eines der gekauften Geräte sei so offensichtlich defekt, dass ich auch ohne das Gerät zu testen von dem Defekt hätte Kenntnis haben müssen. Da ich jegliche Gewähr ausgeschlossen hatte, verwies ich zum x-ten Mal auf den Auktionstext, worauf der Käufer scheinbar Ruhe gab.
Sieben Monate später lud mich die Polizei vor - es lag eine Anzeige von besagtem Käufer wegen Betruges, Titelanmaßung und Steuerhinterziehung gegen mich vor. Der Typ hatte allen Ernstes einen über 50 seitigen Schriftsatz verfasst und war damit zur Polizei gegangen - für zwei Artikel, die er für jeweils 1,99 EUR gekauft hatte (tatsächlicher Wert der Geräte liegt bei ca. 300,- EUR je Artikel). Einige Seiten waren der von ihm verfälschte Schriftwechsel, den er mit mir geführt hat bzw. haben will (keine meiner E-Mails war Original), sowie die Artikelbeschreibung - natürlich auch verfälscht (das Original hatte ich glücklicherweise wie bei jeder meiner Auktionen zur Sicherheit ausgedruckt und abgeheftet).
Als rechtsschutzversicherte Person habe ich mir natürlich sofort einen Anwalt genommen obwohl ich den eigentlich gar nicht gebraucht hätte, denn die Staatsanwaltschaft fand wohl, dass das ganze grober Unfug sei und lehnte die Klageerhebung ab. Daraufhin legte der Kläger zwar noch Widerspruch ein, allerdings verwies ihn die Generalstaatsanwaltschaft auf die erforderliche Form (Anwaltspflicht etc.) und lehnte den Widerspruch ebenfalls abgelehnt ab. Danach kam von dieser Person Gott sei Dank nichts mehr.
Als es jetzt darum ging, dass die Sache abgeschlossen war bzw. auch für meinen Anwalt abgeschlossen werden sollte - sprich als es um die Kosten ging - teilte mir mein Anwalt zum ersten Mal mit, dass eine Rechtsschutzversicherung für derartige Sachen gar nicht aufkommt, da ein Betrug ja stets vorsätzlich begangen wird und Vorsatz nicht versichert sei. Dass ich keinen Betrug begangen habe ließ er außer Acht. Und auf meine Frage, ob man die Kosten nicht beim Kläger, der eine völlig aus der Luft gegriffene Strafanzeige gegen mich gestellt hatte, einfordern kann, meinte mein Anwalt nur, dass der Kläger ja gar nicht wider besseren Wissens gehandelt habe. Das sehe ich zwar anders, aber dennoch hat mir mein Anwalt nun die Rechnung über fast 250,- EUR geschickt.
Meine Frage ist nun: Inwiefern hat mein Anwalt recht und inwiefern hätte er mich vorher darüber informieren müssen, dass meine Rechtsschutzversicherung für die Kosten nicht aufkommt? Habe ich eine Möglichkeit, das Geld doch noch vom Kläger einzufordern? Oder muss ich echt dafür bezahlen, wenn mich jemand grundlos wegen Betruges anzeigt und die Klage abgelehnt wird?

-- Editiert von magistratusx am 08.01.2006 23:25:57

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

als erstes mal mit seinem versicherungsvertreter sprechen, wenn die versicherung länger besteht gibts chancen auf eine kulanzlösung (insbesondere da sie ja nicht bestraft wurden).

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#3
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
magistratusx
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 4x hilfreich)

Das heißt also, dass, wenn ich jemanden ärgern will, zeige ich ihn an wegen Betrug - auch wenn ich ganz genau weiß, dass die Anzeige völlig aus der Luft gegriffen ist - und derjenige zahlt dann dafür aus eigener Tasche, dass er sich einen Anwalt zur Hilfe nimmt. Sowas ist Rechtssprechung??? Das ist doch Schwachsinn!!!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

nennen ist wegen verschwiegenheitsverpflichtung nicht so einfach, aber ich kenne durchaus einige fälle wo rechtschutzversicherungen aus kulanz anteilig oder vollständig gezahlt haben.

dafür sollte sich aber der versicherungsnehmer (nicht der anwalt) mit seinem vertreter (bei dem er die versicherungen abgeschlossen hat) ins benehmen setzen. wenn die versicherung schon länger besteht und es wie hier keine besonders hohe rechnung ist stehen die chancen bei der ein oder anderen versicherung gar nicht mal so schlecht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

im strafrecht: 3-4 (zumeist trunkenheitsfahrten)

zivilrecht: im rahmen der tragung von vergleichkosten, die den rahmen des obsiegens überwogen: ca. 20

ansonsten: häufiger mal erstberatungen in rechtsgebieten die nicht mitversichert waren.

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