Hallo zusammen,
ich werde vor dem Landgericht verklagt und muss innerhalb von 2 Wochen Widerspruch und dann in 3 Wochen dazu Stellung nehmen (lt. Schrieb des Gerichtes). Dies geht nur über einen Anwalt. Die Prozesskostenhilfe ist beim Landgericht noch nicht durch. Der Anwalt will Vorkasse die ich nicht leisten kann.
1.) Was kann ich selber machen und wie geht es weiter, wenn die PKH zu spät genehmigt/bearbeitet wird und ich keinen Anwalt finde der unter Vorkasse arbeitet?
2.) Was passiert, wenn ich widerspreche die PKH wird abgelehnt und ich kann mir keinen Anwalt leisten?
Danke & Gruß für Erläuterung in diesem Verfahren.
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ohne PKH&Anwalt beim Landgericht Fristen versäumt?
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2012/02/10/antrag-auf-prozesskostenhilfe-und-anwaltszwang-vor-dem-lg/
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Ob der link dem Fragensteller wirklich weiter hilft, bezweifel ich mal.
Die Fragestellung vom Hauptartikel, ist eine völlig andere. Da geht es nämlich nur um die Postualationsfähigkeit im PKH-Verfahren vor dem LG. Dem Fragensteller geht es aber erstmal nicht bzw. nicht nur um das PKH Verfahren, sondern auch um das streitige Verfahren. Das Problem ist ja nunmal, dass Fristen laufen, wenn man Beklagter ist und die Frist für die Verteidigungsanzeige ist eine nicht verlängerbare Notfrist.
Nur in den Antworten wird das Thema, das den Fragensteller hier interessiert behandelt. Wobei ich der Meinung bin, dass der dort gegebenen Hinweis, dass der dortige Fragensteller ohne Anwalt die Einrede der Verjährung erheben kann und dann das Gericht der Klage nicht stattgeben darf, für falsch halte. Da der Beklagte als Partei selbst vor dem LG nicht postulationsfähig ist, wird praktisch alles, was er selbst sagt oder schreibt, so behandelt, als hätte er nichts gesagt oder geschrieben. Also ist auch eine durch den Beklagten vorgebrachte Einrede der Verjährung als "nicht gesagt" zu behandeln.
Jetzt aber zu den konkreten Fragen des Fragenstellers:
quote:
1.) Was kann ich selber machen und wie geht es weiter, wenn die PKH zu spät genehmigt/bearbeitet wird und ich keinen Anwalt finde der unter Vorkasse arbeitet?
Selbst kann nur die PKH beantragt werden und Schriftsätze im Rahmen des PKH-Verfahrens verfasst werden. Es steht zu befrüchten, dass die PKH nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Notfrist von 2 Wochen für die Verteidigungsanzeige bewilligt wird.
Bzgl. des Hinweises, dass kein RA gefunden wird der unter Vorkasse arbeitet, gehe ich davon aus, dass eigentlich gemeint war, dass kein RA gefunden wird der ohne Vorkasse arbeitet. In diesem Fall wird es Probleme geben. Denn wenn die Notfrist einmal versäumt ist, liegen erstmal die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil vor. Wogegen man auch innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen Einspruch einlegen muss, was wiederum nur mit RA geht.
Ob man wegen des laufenden PKH-Verfahrens dann nach PKH-Bewilligung jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann, weiß ich für den Fall Verteidigungsanzeige und Einspruch nicht. Ich weiß nur, dass dies bei Versäumung der Berufungsfrist möglich ist, wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Antrag auf PKH gestellt wurde. Ich kann mir daher vorstellen, dass das mit Verteidigungsanzeige und Einspruch ähnlich funktioniert.
quote:
2.) Was passiert, wenn ich widerspreche die PKH wird abgelehnt und ich kann mir keinen Anwalt leisten?
Wenn die PKH abgelehnt wird und man kann sich keinen RA leisten, dann funktioniert auch die Widereinsetzung nicht. Spätestens dafür braucht man den RA.
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quote:<hr size=1 noshade>Wobei ich der Meinung bin, dass der dort gegebenen Hinweis, dass der dortige Fragensteller ohne Anwalt die Einrede der Verjährung erheben kann und dann das Gericht der Klage nicht stattgeben darf, für falsch halte. <hr size=1 noshade>
Ich auch. Schlimm, daß das von einem Anwalt kommt.
Auch für falsch dort halte ich diesen Hinweis:
"Tipp: Widersprechen Sie ausdrücklich einer Übermittlung der PKH-Unterlagen an die Gegenseite (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ). "
§119 I S. 2 ZPO bezieht sich nur auf die Erfolgsaussichten der Sache, die in der 2. Instanz nicht mehr zu prüfen ist, aber nicht auf das Vorliegen der Bedürftigkeit, und auch dort könnte die Gegenseite natürlich Einwände erheben (etwa weil sie weiß, daß der vom Antragsteller angegebene Verdienst in Wahrheit höher ist).
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Danke für die Anworten. Dieser Link beinhaltet auch recht viele Detailabläufe:
http://justiz-und-recht.de/fristen-im-schriftlichen-vorverfahren-vor-dem-landgericht/
Hier steht: Hat der Beklagte selbst einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und wegen Mittellosigkeit noch keinen Rechtsanwalt beauftragt, so darf das Gericht solange kein Versäumnisurteil erlassen, wie es noch nicht über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat.
Soweit so gut...... In meinem Fall hat der Anwalt jetzt doch für die erste Frist widersprochen und die PKH beantragt. Ohne Vorkasse geht jetzt nichts mehr. Bin ich jetzt erst recht im Zugzwang und hätte das bis zur Klärung der PKH besser mit dem Anwalt ruhen lassen sollen? Wenn ich jetzt nichts mehr mache ist dann ein Versäumnisurteil erst recht fällig oder könnte man weitere Kosten des Versäumnisurteils verhindern indem man sofort die Insolvenz anmeldet und die Forderung akzepiert?
Der Anwalt hat also scheinbar mehr als Angst, dass die PKH nicht genehmigt wird, obwohl es anfänglich angeblich mehr als gut aussah wird sich jetzt bedeckt gehalten. Für einen Brief wieder 1000eur zahlen der letzlich nichts bringt ist auch sinnlos.
Danke&Gruß
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