unerwartete Rechnung nach Erstberatung

22. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
KIWI123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unerwartete Rechnung nach Erstberatung

Hallo,

ich bin auf der Suche nach Ratschlägen und Tipps im folgenden Fall und möchte mich bereits im Voraus für die Länge des Textes entschuldigen:

Zwecks des Rücktritts von einem Auto-Kaufvertrag habe ich Anfang des Jahres meine Rechtsschutzversicherung um die Kostenübernahme für einen Anwalt in dieser Angelegenheit angefragt und folgende Antwort erhalten: „Unsere Kostenzusage gilt für eine Beratung." Daraufhin habe ich einen Beratungstermin bei einem Anwalt vereinbart. Während dieser Beratung schilderte ich meinen Fall und der Anwalt machte sich Kopien vom Kaufvertrag und anderen Unterlagen. Außerdem habe ich eine Vollmacht zur Mandatsübernahme unterschrieben. Ich muss jedoch gestehen, dass ich mich nicht mehr entsinnen kann, ob ich auch eine Vergütungsvereinbarung o.Ä. unterschreiben musste. Jedenfalls kann ich mich nicht daran erinnern, dass wir über ein mögliches Honorar gesprochen haben oder ich darauf hingewiesen wurde. Der Abschluss der Beratung war jedenfalls, dass der Anwalt eine weitere Kostenzusage seitens meiner Rechtsschutzversicherung in dieser Angelegenheiten anfragen wollte und mir gleichzeitig zusicherte, erst bei Kostenübernahme weitere Schritte einzuleiten. Einige Tage später sendete der besagte Anwalt mir die Kopie dieser Anfrage zu.

Anfang Februar habe ich eigenhändig versucht mich mit dem Autoverkäufer über eine mögliche Fahrzeugrückgabe zu einigen. Es schien, als würde es auch klappen, weswegen ich den Anwalt dahingehend informierte und ihn bat die Sache zunächst auf Eis zu legen.

Nun erhielt ich aber überraschend eine Rechnung von meinem Anwalt mit einem Rechnungsbetrag von 890 Euro und der Bitte um Zahlungsausgleich. Beigefügt ist auch ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung mit folgendem Wortlaut: „Gemäß unserer Eintrittspflicht übernehmen wir die Gebühren für eine Beratung. Die Beratung ist bedingungsgemäß auf einen Höchstbeitrag von 250,00 Euro begrenzt." Insgesamt weist die Rechnung vom Anwalt einen Betrag von 1140 Euro auf. Davon entfallen 938 Euro auf „1,0 Beratungsgebühr Nr. 2100 VV RVG" und 20 Euro auf die „Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG". Die von der Rechtsschutzversicherung geleisteten 250 Euro wurden von der Gesamtsumme abgezogen.

Ich war bis jetzt von einer Erstberatungssituation ausgegangen, deren Kosten von der Versicherung getragen werden. Es erfolgten keine weiteren Beratungen oder Schreiben vonseiten des Anwalts. Wenn ich das aber nach einigen wenigen Recherchen als Laie richtig interpretiere, hat der Anwalt bereits die Geschäftsgebühr entsprechend des Gegenstandswerts abgerechnet. In einer telefonischen Anfrage bei der Versicherung wurde mir mitgeteilt, dass nur für eine Kostenübernahme für eine Erstberatung angefragt wurde und die Versicherung nicht die Rechtmäßigkeit der Rechnung prüfe. Den Anwalt konnte ich diesbezüglich noch nicht kontaktieren, da er diese Woche nicht mehr erreichbar ist.

Was wäre das sinnvollste Vorgehen in diesem Fall? Ein Widerspruch gegen die besagte Rechnung mit der Bitte um Klärung der angefallenen Kosten? Habe ich überhaupt eine Chance dagegen vorzugehen?

Was denn, so teuer?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von KIWI123mitglied):
Ich war bis jetzt von einer Erstberatungssituation ausgegangen

Warum? Schließlich hat man einen Termin für eine Beratung und nicht für eine Erstberatung ausgemacht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum? Schließlich hat man einen Termin für eine Beratung und nicht für eine Erstberatung ausgemacht.


... öhm ... obwohl ich dabei etwas Bauchweh habe, vermute ich fast, dass HvS da richtig liegt.

Sie haben dem Anwalt Vollmachten unterschrieben, also haben Sie ihm das Mandat erteilt, bei einer Erstberatung, so wie ich das kenne, geschieht das nicht. Da werden ledigich die Kontaktdaten aufgenommen.

Hier würde ich sofort Kontakt mit dem Versicherungsvertreter (nicht mit der telefonischen Kontaktstelle) aufnehmen und zwar dem, bei der Sie persönlich betreut und den Sie auch kennen. Es ist für mich unklar, warum hier lediglich für eine Erstberatung Kostenzusage erteilt wird, evtl. kann der Versicherungsmann hier intervenieren.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Es ist für mich unklar, warum hier lediglich für eine Erstberatung Kostenzusage erteilt wird


Ich könnte mir vorstellen, daß das die Regel ist, wenn die VS entweder nicht einschätzen kann, wie aussichtsreich die Sache ist oder anhand der vorhandenen Unterlagen die Aussichtschancen eher mau einschätzt.
Da soll dann erst mal ein Anwalt grob draufschauen, damit nicht sinnfrei Kostenzusage für eine aussichtslose Sache erteilt wird (die der RA ja vielleicht trotzdem gerne "mitnimmt").

Ich kenne es von eigenen Fällen teilweise (etwa wenn ich mein Klagebegehren nicht auf Urkunden stützten konnte) auch so, daß nur Kostenzusage für die Erstberatung erfolgt und wenn der RA das Mandat übernimmt, wird auch problemlos dessen Rechnung übernommen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
also haben Sie ihm das Mandat erteilt, bei einer Erstberatung, so wie ich das kenne, geschieht das nicht.

Korrekt bzw. endet an dem Punkt dann in der Regel die Erstberatung.



Zitat (von AltesHaus):
Da werden lediglich die Kontaktdaten aufgenommen.

Naja, etwas mehr darf schon sein, also Fallschilderung, Durchsicht der Unterlagen, erste Einschätzung des Anwaltes.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, etwas mehr darf schon sein, also Fallschilderung, Durchsicht der Unterlagen, erste Einschätzung des Anwaltes.


;) ja klar, aber es werden keinerlei Dokumente dem Anwalt überlassen, damit er sich nochmal damit befasst, ich kenne es so wie Bigibigibigi es schrieb:

Zitat (von BigiBigiBigi):
Da soll dann erst mal ein Anwalt grob draufschauen, damit nicht sinnfrei Kostenzusage für eine aussichtslose Sache erteilt wird (die der RA ja vielleicht trotzdem gerne "mitnimmt").

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#6
 Von 
KIWI123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Erst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten!

Eventuell habe ich mich nicht verständlich ausgedrückt. Die Beratung beim Anwalt sollte eine Erstberatung sein. Zum vereinbarten Termin bin ich mit einer Schaden-Nummer von der Rechtsschutzversicherung sowie einer Zusage der Übernahme der Kosten für eine Erstberatung gegangen.

Es ist mir klar, dass ich über die Vollmacht ein Mandat erteilt habe. Aber verstehe ich es richtig, dass durch meine Unterschrift während der Erstberatung diese nicht mehr als solche gilt? Die Kopien meiner Unterlagen wurden vom Anwalt vor allem dafür gemacht, um eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholen zu können. Die Anfrage bei der Versicherung war seine einzige Leistung in dieser Angelegenheit. Sind dafür derart hohe Kosten entstanden? Leider ist die Beratungsgebühr in der Rechnung nicht aufgeschlüsselt, sodass ich nicht nachvollziehen kann, aus was sich diese zusammensetzt. Außerdem ist mir nicht klar geworden, warum die Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV RVG abgerechnet wird. Im Internet wird diese Nummer wie folgt entschlüsselt: „Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels".

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Und was sagt der Anwalt so?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Zum vereinbarten Termin bin ich mit einer Schaden-Nummer von der Rechtsschutzversicherung sowie einer Zusage der Übernahme der Kosten für eine Erstberatung gegangen.


Es ist aber nicht relevant wovon Sie ausgegangen sind. Ist das Wort "Erstberatung" überhaupt gefallen ?
Manche Anwält lehnen solle Beratungsbespräche auch grundsätzlich ab. Der Hinweis war desshalb wichtig, hatte sich aber durch die Vollmacht erledigt, denn der Anwalt ist von was anderem ausgegangen und hat deshalb um eine Vollmacht gebeten.
Diese wäre für eine Erstberatung nicht erforderlich gewesen.
Auf der Vollmacht steht auch nichts über Erstberatung sondern über Bevollmächtigung für die Erledigung eines Auftrages.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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