volle Kosten trotz Mandatkündigung durch RA-Fehler?

29. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
JX618
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 8x hilfreich)
volle Kosten trotz Mandatkündigung durch RA-Fehler?

Hallo alle zusammen,

ich brauche dringend eure Rat und Hilfe.
Folgender Sachverhalt: In Unterhaltsklage nach Trennung habe ich eine RA beauftragt. Sie hat meinen Ex geschrieben und Unterlage zwecks Unterhaltsrechnen aufgefordert, aber nichts bekommen. Ohne vollständige Unterlagen ist sie zu einem vorläufigen Ergebnis(ca.670 EUR) gekommen.
Im Lauf der Zeit hat sie mich mehrmals falsch beraten und machte gravierende Fehler beim Vortragen(z.B. wichtige Beweisstück vor Gericht nicht vorlegen)
Da sie nun auch noch 200 €/std., zzgl. gesetzliche Tarif von mir verlangt, habe ich Mandat gekündigt.
Jetzt kommt ihre Rechnung -- aber in welcher vollen Höhe: über
1000 EUR, vom einem Streitwert von ca. 20.000 EUR ausgegangen, obwohl noch kein Beschluß vom Gericht mit festgesetztem Gegenstandwert vorliegt.

Ist eine solche (Vorschuß)Rechnung überhaupt gerechtfertigt?
Ich habe nun kein Cent Unterhalt und doppelte Anwaltskosten.
Kann ich die RA klagen u. die Zahlung verweigern(zumindest nicht in solcher Höhe), schließlich hat sie ja die Kündigung durch ihr falsches Verlangen verursacht. Außerdem hat sie lediglich mit Verfahren angefangen, mir aber nichts viel richtiges gebracht.

Vielleicht kennt jemand von Euch solche Situation und kann mir
paar Tipps geben.

All besten Dank im voraus.

JX618

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ein Rechtsanwalt schuldet keinen Erfolg. Wenn du das Mandat kündigst, musst du die Kosten die bisher angefallen sind tragen.

Inwieweit die Rechnung berechtig ist, kann man nicht so einfach beurteilen. Hast du eine Honrarvereibarung unterschrieben? Wenn nicht gibt es nur Gebühren nach dem RVG. Ob hier ein Streitwert von 20.000,00 € gerechtgertigt ist, kann man ohne Kenntnis, was denn genau Streitgegenstand des Verfahrens war, nicht beurteilen.

Ggf. könntest du mit den Kosten für den weiteren RA gegen die Gebührenforderung der 1. RAin aufrechnen. Aber nur wenn eine Pflichtverletzung im Hinblick auf den Mandatsvertrag vorliegt, der zu einem Schaden geführt hat. Das müsstest du aber nachweisen. Ob wirklich eine falsche Beratung vorliegt und ggf. fehelerhaft Beweisstücke nicht vorgelegt wurden, kann hier auch keiner beurteilen. Da müsste man schon die Einzelheiten des Falles kennen. Oft weichen die Vorstellungen eines juristischen Laien auch von dem ab, was man nach deutschem Recht tatsächlich erlangen kann. Nicht jede gefühlte Falschberatung ist daher auch eine und nicht jedes Beweismittel, was der Mandant für wichtig hält, ist auch wichtig.

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#2
 Von 
JX618
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Eidechse,

Danke für deine Antwort. Eine Frage habe ich noch: die Anwaltskosten richten sich doch nach gerichtlich festgesetztem Gegenstandwert?

Wie ist es, wenn das Verfahren noch läuft u. der Gegenstandwert noch nicht bekannt ist.

Darf meine RAin einfach nach dem Wert, welchen sie für mich errechnet, die Rechnung ausstellen?

Wie ist es, wenn der tatsächliche
Streitwert viel weniger als angenommen festgelegt wird?

VG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Gebühren nach dem RVG richten sich nach dem Gegenstandswert. Eine gerichtliche Festsetzung ist aber nicht zwangsläufig notwendig. Oft genug bestehen zwar die RAe darauf, auch um gegenüber dem Mandanten oder eine Rechtsschutzversicherung eine Entscheidung von dritter Stelle vorweisen zu können, dass ihre Gebührenrechnung zutreffend ist, aber notwendig ist es nicht umbedingt. Das GKG enthält Vorschriften, wie in bestimmten Fällen der Gegenstandswert zu berechnen ist.

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#4
 Von 
JX618
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 8x hilfreich)

Hi Eidechse,

habe ich wieder was von dir gelernt.

Ein dickes DANKSCHÖN!

0x Hilfreiche Antwort

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