weitere Abwicklung nach geschlossenem Vergleich

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
marcb01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
weitere Abwicklung nach geschlossenem Vergleich

Hallo,
die Frage mag sich etwas blöd anhören bzw. man mag sich fragen, wieso ich dies nicht mit meinem Anwalt kläre, da ich mit diesem und dem Ausgang des Verfahrens aber alles andere als zufrieden bin und dieser die Kommunikation auch mehr oder weniger verweigert möchte ich fragen, ob mir hier evtl. jemand weiterhelfen kann.

Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde ein 50/50 Vergleich geschlossen bedeutet die Hälfte des Streitwerts steht dem Kläger zu. Mein Anwalt verweigert wie gesagt die weitere Kommunikation und ich wurde nun vom Gericht hierüber informiert, nachdem ich die Widerrufsfrist für den Vergleich verstreichen hab lassen.

Im Schreiben vom Gericht steht nun, dass ich die entsprechende Summe zeitnah auf das Konto des gegnerischen Anwalts überweisen soll um rechtliche Nachteile zu vermeiden, weitere Daten sind nicht angegeben.

Ich habe keinerlei Informationen über die gegnerische Anwaltskanzlei (Unterlagen sind bei meinem Anwalt) und natürlich auch keine Bankverbindung von diesem.

Bin ich nun verpflichtet diese Daten in Erfahrung zu bringen bedeutet bei meinem Anwalt der die Kommunikation verweigert die Herausgabe der Daten zu verlangen (falls er diese überhaupt hat) oder ist der gegnerische Anwalt verpflichtet mir die Daten zur Zahlung zukommen zu lassen bedeutet ich warte einfach ab bis dieser ich bei mir meldet?

Wie soll ich weiter vorgehen?

MfG

-- Editiert von Moderator am 15.11.2020 18:34

-- Thema wurde verschoben am 15.11.2020 18:34

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von marcb01):
Bin ich nun verpflichtet diese Daten in Erfahrung zu bringen

Ja, man ist Schuldner und es ist eine Bringschuld.



Zitat (von marcb01):
bedeutet bei meinem Anwalt der die Kommunikation verweigert die Herausgabe der Daten zu verlangen

Man könnte auch das Gericht befragen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
marcb01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

ist die Mitteilung der Daten denn aber nicht eine Bedingungen für diese Bringschuld?
Verstehe das von der Logik her nicht wirklich.
Wenn sämtliche Institutionen mir nun den Zugang zu diesen Daten verwähren (Angenommen Gerichte schließen Coronabedingt und beide Anwälte reagieren nicht) dann habe ich trotzdem etwas falsch gemacht? Wie kann dies sein?

Was kann denn nun passieren wenn ich der ganzen Sache nicht hinterherrenne und bei Gericht oder gegnerischem Anwalt darum bitte die Daten zu erhalten und bezahlen zu dürfen?

Funktioniert die "Eintreibung" solcher Beträge wirklich gänzlich anderes wie von Schulden im normalen Geschäftsverkehr, wo ersteinmal eine korrekte Rechnung und damit korrekte Daten vorliegen müssen bevor ein Anspruch ensteht?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von marcb01):
Wenn sämtliche Institutionen mir nun den Zugang zu diesen Daten verwähren (Angenommen Gerichte schließen Coronabedingt und beide Anwälte reagieren nicht) dann habe ich trotzdem etwas falsch gemacht?

Dann wäre das wohl als "Unmöglichkeit" zu sehen, dafür haftet man nicht.



Zitat (von marcb01):
Was kann denn nun passieren wenn ich der ganzen Sache nicht hinterherrenne und bei Gericht oder gegnerischem Anwalt darum bitte die Daten zu erhalten und bezahlen zu dürfen?

Dann kommt mit etwas Pech der Gerichtsvollzieher und pfändet.



Zitat (von marcb01):
Funktioniert die "Eintreibung" solcher Beträge wirklich gänzlich anderes wie von Schulden im normalen Geschäftsverkehr

Ja.



Zitat (von marcb01):
wo ersteinmal eine korrekte Rechnung

Die Rechnung ist hier das Urteil - sofern dort ein konkreter Betrag genannt wird.

Ansonsten müssten die beiden Seiten berechnen und sich verständigen sofern es eine der Seiten nicht kann.



Zitat (von marcb01):
ist die Mitteilung der Daten denn aber nicht eine Bedingungen für diese Bringschuld?

Der Name der Gegenseite / des gegnerischen Anwaltes findet sich in der Klageschrift. Die ist ja nun zweifelsfrei zugegangen, somit müsste man bei der Gegenseite / dem gegnerischen Anwalt Betrag und Bankverbindung anfragen.



Es ist im übrigen nicht unüblich, das der gegnerische Anwalt nochmals ein Schreiben sendet in dem sich alle Daten finden.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4524 Beiträge, 543x hilfreich)

Im Normalfall ist auf den Briefbögen der Anwälte auch immer eine Bankverbindung vermerkt.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Es ist im übrigen nicht unüblich, das der gegnerische Anwalt nochmals ein Schreiben sendet in dem sich alle Daten finden.

Ja, aber der gegnerische Anwalt wird das Schreiben an den Anwalt des Fragestellers schicken und nicht an den Fragesteller selbst.
Es entspricht der Berufsordnung für Rechtsanwälte, dass die Kommunikation immer zwischen den Anwälten läuft, wenn beide Seiten einen Anwalt haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja, aber der gegnerische Anwalt wird das Schreiben an den Anwalt des Fragestellers schicken und nicht an den Fragesteller selbst.

Wenn der Anwalt das dann nicht kommuniziert, wird für das Versäumnis aber durchaus Schadenersatz fällig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4524 Beiträge, 543x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist im übrigen nicht unüblich, das der gegnerische Anwalt nochmals ein Schreiben sendet in dem sich alle Daten finden.


Ja, aber es ist auch keine Pflicht.

Zitat (von marcb01):
Bin ich nun verpflichtet diese Daten in Erfahrung zu bringen bedeutet bei meinem Anwalt der die Kommunikation verweigert die Herausgabe der Daten zu verlangen


Ich verstehe dein Problem nicht. Du hast doch den Schriftverkehr (zumindest in Kopie) vorliegen. Aus diesem sollte sich die Bankverbindung des Anwalts, und alle weitern Daten ergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Für mich sieht es so aus, dass der eigene Anwalt sich nicht grundlos stumm stellt.
Kann es sein, dass der Anwalt auf die Zahlung seiner Gebühren wartet und deshalb ein Zurückbehaltungsrecht
ausübt ?
Ich denke, wenn man den generischen Anwalt seine Zahlungsbereitschaft mitteilt und bittet eine Kopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu übersenden, wird das klappen.

Allerdings ist mir nach der Schilderung 50/50 % Kostenvereilung nicht ganz klar, um welche Kosten es gehen soll.
50/50 bedeuitet normal, dass jede Partei den eigenen Anwalt bezahlt und 50% der Gerichtskosten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
marcb01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Für mich sieht es so aus, dass der eigene Anwalt sich nicht grundlos stumm stellt.
Kann es sein, dass der Anwalt auf die Zahlung seiner Gebühren wartet und deshalb ein Zurückbehaltungsrecht
ausübt ?
Ich denke, wenn man den generischen Anwalt seine Zahlungsbereitschaft mitteilt und bittet eine Kopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu übersenden, wird das klappen.

Allerdings ist mir nach der Schilderung 50/50 % Kostenvereilung nicht ganz klar, um welche Kosten es gehen soll.
50/50 bedeuitet normal, dass jede Partei den eigenen Anwalt bezahlt und 50% der Gerichtskosten.


ja, genau das bedeutet das. Da die Gegenseite geklagt hat schulde ich der Gegenseite nun 50% des Streitwerts mein eigener Anwalt ist bezahlt, dieser war aber der schlechteste Anwalt den ich je hatte und ich habe mich daher mehr oder weniger mit diesem "zerstritten". Im Prozess war er eigentlich nur Alibimäßig anwesend und ansonsten hat er auf Emails nichtmehr reagiert (Telefonisch war er schon zuvor äußerst schlecht erreichbar, jetzt garnichtmehr). Der 50/50 Vergleich ist eigentlich auch nur daher zustande gekommen, da mein Anwalt die weitere Arbeit verweigert hat und ich auch vom Richter einen sehr schlechten Eindruck hatte (hat auf jeden Fall extrem auf diesen Vergleich gedrängt) daher hab ich das ganze, damit ich mich nicht weiter damit beschäftigen muss akzeptiert obwohl ich mich weiterhin zu 100% im Recht fühle (Recht haben und Recht bekommen ist ja aber leider ein Unterschied).

Ich kann natürlich wie von einigen hier geraten das Gericht kontaktieren oder den gegenrischen Anwalt (auf einem der Schriftstücke, die mir mein Anwalt hat zukommen lassen wird sich die Adresse finden lassen auch wenn ich nur wenig von diesem weitergeleitet bekommen hab) es geht aber ein bischen ums Prinzip, da ich der Sache nun wie gesagt sogar noch hinterherlaufen muss, um zahlen zu dürfen.

Wenn das aber wirklich so ist, dass in einem solchen Fall direkt ein Gerichtsvollzieher eingeschalten werden kann werde ich in den nächsten Tagen wohl mal beim Gericht nachfragen. Weiteren Kontakt mit meinen Anwalt oder der Gegenseite möchte ich wenn irgendwie möglich vermeiden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4524 Beiträge, 543x hilfreich)

Zitat (von marcb01):
es geht aber ein bischen ums Prinzip, da ich der Sache nun wie gesagt sogar noch hinterherlaufen muss, um zahlen zu dürfen.


So wie ich das sehe musste der andere ja hinterher laufen und hat geklagt? Entweder hast du zu 50 % gewonnen oder die Gegenseite zu 50 % verloren, salomonisch.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
ja, genau das bedeutet das. Da die Gegenseite geklagt hat schulde ich der Gegenseite nun 50% des Streitwerts
Besser der Hauptforderung.
Die Kostenfestsetzung der Anwaltskosten des Gegner versteh ich aber nicht.

Nochmal 50/50 bedeutet, jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst.
Stimmt 50/50 und gilt das auch für die Verfahrenskosten ?
Wenn 50% der Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlt werden sollen, müsste der Gegner ja auch 50% des ihres Anwalts zahlen.
SIe schreiben aber, Sie hätten Ihren Anwalt bezahlt, etwa nur 50% ??
Da paßt was nicht !!

Signatur:

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#12
 Von 
marcb01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
So wie ich das sehe musste der andere ja hinterher laufen und hat geklagt? Entweder hast du zu 50 % gewonnen oder die Gegenseite zu 50 % verloren, salomonisch.


Denkst du jemand der klagt ist automatisch im Recht bzw. hat Anrecht auf das was er klagt?! Die Gegenseite hat mich betrogen und nach (leider nur mündlicher) Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit für eine spezifische Dienstleistung, die sich leider schwer nachprüfen lässt (IT) keinerlei Arbeit geleistet und mir stattdessen automatisch erstellte Listen zukommen lassen, die für mich vollkommen unbrauchbar waren bzw. die ich davor schon selbst erstellt hatte (da eben innerhalb von Minuten erledigt) und behauptet die vereinbarte Arbeitszeit wäre damit erledigt. Nachdem die Leistung keinen Cent wert war habe ich natürlich auch nichts bezahlt und wenn ich nicht den übelsten Anwalt erwischt hätte und der Richter keine Ahnung von IT gehabt hätte, hätte ich wahrscheinlich auch Recht bekommen, wollte mir aber das weitere Prozedere inkl. Gutachter und weiterem Ärger mit meinem Anwalt sparen.

Würde doch um etwas Zurückhaltung bitten, wenn man keine Ahnung hat um was es überhaupt geht.

-- Editiert von marcb01 am 16.11.2020 20:37

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
marcb01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
ja, genau das bedeutet das. Da die Gegenseite geklagt hat schulde ich der Gegenseite nun 50% des Streitwerts
Besser der Hauptforderung.
Die Kostenfestsetzung der Anwaltskosten des Gegner versteh ich aber nicht.

Nochmal 50/50 bedeutet, jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst.
Stimmt 50/50 und gilt das auch für die Verfahrenskosten ?
Wenn 50% der Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlt werden sollen, müsste der Gegner ja auch 50% des ihres Anwalts zahlen.
SIe schreiben aber, Sie hätten Ihren Anwalt bezahlt, etwa nur 50% ??
Da paßt was nicht !!


nein es werden keine 50% der Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlt jeder zahlt seine Anwaltskosten selbst und der Streitwert wird geteilt, hab ich doch mehrfach geschrieben.
Da der Streitwert eine Forderung der Gegenseite war muss diese aber trotzdem an die Gegenseite geleistet werden.

PS: Meinetwegen auch Hauptforderung ich bin rechtlicher Laie und kenne mich mit Fachbegriffen nicht aus. Es geht um die ursprüngliche Forderung die eingeklagt wurde die geteilt wird.


-- Editiert von marcb01 am 16.11.2020 20:33

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
marcb01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

habe jetzt übrigens die Bankverbindung auf einem sehr schlecht lesbaren Scan gefunden, den mein Anwalt mir zu Beginn der ganzen Geschichte weitergeleitet hat - Problem erledigt.

Finde das Prozedere immernoch seltsam, da ich gedacht hätte, da derjenige den Geld möchte auch Daten bereitstellen muss, trotzdem Danke für die Antworten

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