§ 33 EstG

24. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
MarionFS
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 5x hilfreich)
§ 33 EstG

Ich bräuchte bitte mal Hilfe von jemandem, der sich mit der Steuererklärung auskennt. Ich mache meine Steuererklärung über Elster und ohne Hilfe. Was ich nicht weiß, versuche ich zu "ergoogeln". Letztes Jahr ist meine Mutter gestorben und ich hatte Beerdigungskosten. Es gab keinen Nachlass (außer Schulden). Ich habe also die reinen Bestattungskosten in Höhe von 4.335 Euro angegeben, da ich diese auch nachweisbar ausgegeben habe. Ich habe das "Erbe" aus best. Gründen nicht abgelehnt. Bin alleinerziehend und habe ein Gesamtjahreseinkommen von 12350 Euro. Jetzt lehnt mir das FA diese außergewöhnlichen Belastungen komplett mit dem Hinweis auf den § 33 EstG ab. Ich hab gegoogelt und da steht was von 2 % der Gesamteinkünfte wären als zumutbare Belastungen... häää???? Ich check das nicht. Kennt sich jemand aus????
Vielen Dank!
Gruß Marion

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1111x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest-12303.05.2014 11:07:52
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 46x hilfreich)

Es wirken sich nur die außergewöhnlichen Belastungen aus, die die zumutbare Belastung übersteigen. Das kann in diesem Fall allerdings nicht das Problem sein, da der zumutbare Betrag aufgrund des geringen Einkommens weit überschritten wird.

Wurde dem Finanzamt denn irgendwie dargelegt, dass kein Erbe vorhanden ist? Die Rechnungen mitschicken kann ja jeder, auch wenn ein großes Erbe vorliegt. Vielleicht brauchen die einfach nur einen Nachweis, dass nichts geerbt wurde.
Am besten einfach mal anrufen und nachfragen.

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-- Editiert am 24.03.2010 21:39

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MarionFS
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo still known as Mortinghale!
Der Text lautete: Aufwendungen für Trauerkleidung, Trauerfeier, Grabpflege sowie Reisekosten für die Teilnahme an der Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33...
Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten in Höhe von 4.335,- nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Grunde nach nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 ETdG waren.
Anmerkung von mir:
Ich habe auch Quittungen von Trauerkleidung, Traueressen etc. mit angegeben. Laut Googelei sind nur Kosten absetzbar, die ausschließlich mit der Bestattung zu tun haben. Und diese Kosten sind die hauptsächlichen Kosten von ca. 4.200 Euro. Ich hatte alle Originalrechnungen beigefügt.
Und - dem Finanzamt wurde nicht dargelegt, dass ein Erbe vorhanden ist. Ich habe den Kreditvertrag meiner Mutter beigefügt, sowie den Kontoauszug mit dem Soll-Bestand. So dass die Beamten ersehen konnten, dass ich 4000 Euro Schulden zurückzahlen muss.
Vielen Dank für Eure Hilf
Gruß Marion

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nachdem der Steuerbescheid ein Verwaltungsakt ist, bleibt hier das Rechtsmittel des Einspruchs. Darin sollte auf H33.1 der Einkommensteuerhinweise (EStH) 2008 verwiesen werden.

quote:
Bestattungskosten
eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH vom 8. 9. 1961 - BStBl 1962 III S. 31, vom 19. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 140, vom 17. 6. 1994 - BStBl II S. 754 und vom 22. 2. 1996 - BStBl II S. 413). Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen (BFH vom 19. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 140 und vom 22. 2. 1996 - BStBl II S. 413).

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B.:
- Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen (BFH vom 17. 9. 1987 - BStBl 1988 II S. 130),
- Aufwendungen für die Trauerkleidung (BFH vom 12. 8. 1966 - BStBl 1967 III S. 364),
- Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen (BFH vom 17. 6. 1994 - BStBl II S. 754).


Es sollte im Einspruchsschreiben nochmals dargelegt werden, dass kein die Bestattungskosten übersteigender Nachlass vorhanden war und nur die tatsächichen Bestattungskosten beziffert werden.

Die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen sind überlastet. Die Zeit einen Fall intensiv zu prüfen, haben sie selten.

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