§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG (Einkommenssteuerabzug)

25. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
ShakerDaMan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG (Einkommenssteuerabzug)

Guten Tag !!

Ich habe folgende Frage über die Verpflichtung von ausländischen Künstler und deren Besteuerung (Einkommenssteuerabzug für ausländische Künstler nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG inkl. Solidaritätszuschlag).

Wenn ich als Gewerbetreibener einen ausländischen Künstler für ein Engagement nach Deutschland hole ist der Einkommenssteuerabzug für ausländische Künstler nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG inkl. Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt fällig. (25,35% bei mehr als € 841,75).

Frage:Bezieht sich diese Steuer auch auf die Reisekosten (Flugkosten etc.) oder nur auf die Grundvergütung (Gage/Honrar) des Künstlers?

Wie ist die Rechtslage?

Für Antworten bin ich sehr dankbar.

Mit vielen Grüßen
ShakerDaMan

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Ab 2009 gilt:

1. Die Einkommensteuer ist durch einen Steuerabzug in Höhe von 15% abgegolten (§ 50 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG)

2. Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen der Abzugssteuer. (§ 50 a Abs. 2 Satz 1 EStG )

3. Reisekostenersattungen jedoch nur, wenn sie die tatsächlichen Kosten zuzüglich Verpflegungsmehraufwand überstiegen haben. (§ 50 a Abs. 2 Satz 2 EStG )

4. Bei Einnahmen von bis zu € 250,00 pro Darbietung [u][/u]entfällt der Steuerabzug ganz.
Das ist allerdings eine Freigrenze; sprich bei Einnahmen von € 251,00 sind 251,00 steuerpflichtig und nicht nur 1 €. (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG )



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-- Editiert am 25.03.2010 11:32

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