Guten Tag !!
Ich habe folgende Frage über die Verpflichtung von ausländischen Künstler und deren Besteuerung (Einkommenssteuerabzug für ausländische Künstler nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG inkl. Solidaritätszuschlag).
Wenn ich als Gewerbetreibener einen ausländischen Künstler für ein Engagement nach Deutschland hole ist der Einkommenssteuerabzug für ausländische Künstler nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG inkl. Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt fällig. (25,35% bei mehr als € 841,75).
Frage:Bezieht sich diese Steuer auch auf die Reisekosten (Flugkosten etc.) oder nur auf die Grundvergütung (Gage/Honrar) des Künstlers?
Wie ist die Rechtslage?
Für Antworten bin ich sehr dankbar.
Mit vielen Grüßen
ShakerDaMan
-----------------
""
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG (Einkommenssteuerabzug)
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ab 2009 gilt:
1. Die Einkommensteuer ist durch einen Steuerabzug in Höhe von 15% abgegolten (§ 50 a Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. Abs. 2 EStG)
2. Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen der Abzugssteuer. (§ 50 a Abs. 2 Satz 1 EStG
)
3. Reisekostenersattungen jedoch nur, wenn sie die tatsächlichen Kosten zuzüglich Verpflegungsmehraufwand überstiegen haben. (§ 50 a Abs. 2 Satz 2 EStG
)
4. Bei Einnahmen von bis zu € 250,00 pro Darbietung [u][/u]entfällt der Steuerabzug ganz.
Das ist allerdings eine Freigrenze; sprich bei Einnahmen von € 251,00 sind 251,00 steuerpflichtig und nicht nur 1 €. (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG
)
-----------------
" "
-- Editiert am 25.03.2010 11:32
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten