ch habe eine Frage zur Handhabung der EStH 2010 18.2 (Betriebsausgabenpauschalierung).
Angenommen, A verdient im Jahr ca. 50.000 (§ 19-Einkünfte). Er verdient aus § 18-Einkünften ca. 12.000. Diese setzen sich zusammen aus:
Tätigkeit (Übungsleiter) gemäß § 3 Nr. 26 EStG
ca. 3000
Vortragstätigkeit ca. 4.000
Veröffentlichungen in Fachzeitschriften (schriftstellerisch) ca. 3000
A möchte die EStH 18.2 anwenden, und zwar wie folgt:
Pauschale für die hauptberufliche schriftstellerische Tätigkeit
Pauschale für die nebenberufliche wissenschaftliche Tätigkeit
Die Frage ist: Welche Kriterien sind dafür maßgeblich, zwischen Haupt- und Nebenberuf zu differenzieren? Die Veröffentlichungen in Fachzeitschriften kosten viel mehr Zeit als der Rest, aber sie sind für das berufliche Fortkommen sehr wichtig.
Ist es in solchen abstrakten Fällen ggf. zweckmäßig, erst einmal die Pauschalen in der Erklärung geltend zu machen, die Reaktion des FA abzuwarten und ggf. im Einspruchsverfahren die BA individuell nachzuweisen? Oder besteht die Gefahr, dass das FA alles über einen Kamm schert und sogar die § 3 Nr. 26-Nebenberuflichkeit zerhacken will?
Wann ist allgemein eine Tätigkeit gemäß § 18 EStG
noch "eine Tätigkeit", und wann sind es mehrere Tätigkeiten?
Danke und Gruß
Andydomingo
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18 EStG und Betriebsausgabenpauschalierung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Du lebst in "Österreich" ? Das solltest du nicht verschweigen in einem deutschen Forum :-)
In D gibt es so was nicht. Ein Gewerbebetrieb hat keine "Pauschalen", sondern eine Buchhaltung
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@Kleinanwalt
Natürlich gibt es das in Deutschland und andydomingo hat sich auch gut informiert und auf EStH 18.2 verwiesen.
Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentaätigkeit richtet sich nach meiner Kenntnis nach dem Zeitaufwand, der jeweils benötigt wird.
Letzlich ist es aber doch egal, für welche Tätigkeit der Höchtbetrag von 2.455€ und für welche Tätigkeit der Höchtbetrag von 614€ geltend gemacht wird. In der Summe kommt das Gleiche dabei heraus. In jedem Fall sind nämlich die Höchtzbeträge maßgebend und nicht der jeweilige prozentuale Anteil.
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