183-Tage-Regelung | Besteuerung Subunternehmer | Gewerbetreibende

16. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
mightymike
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
183-Tage-Regelung | Besteuerung Subunternehmer | Gewerbetreibende

Hallo Gemeinde!

Da ich schon länger nach einer korrekten Aussage suche und keiner mir diese sagen kann, versuche ich es hier. (Da ich nur flüchtig mit Steuerrecht zu tun hatte versuche ich einen Fall darzustellen) Es geht um die 183-Tage Regelung bei Subunternehmer aus dem europäischem Ausland (EU-Staaten).

Folgende Situation:
- Unternehmen A - deutsche Unternehmen, welche Aufträge von öffentlichen Vergaben bekommen
- Unternehmen B - osteuropäisches Unternehmen (slowakische oder tschechische GmbH beide EU Staaten) an die die Aufträge als Subunternehmer weiter gegeben werden.
- Arbeiter C+D+E sind selbständige Gewerbetreibende mit einem slowakischen/tschechischen Gewerbeschein, welche von dem Unternehmen B zur Ausführung der Arbeiten beauftragt werden (nicht Angestellt) und nach dem erbringen der Vertragsleistung bei B auch nicht mehr angestellt.

A bekommt einen Auftrag - gibt den an den Subunternehmer B aus der Slowakei weiter. B hat keine eigenen Angestellte, beauftragt aber gewerbetreibende C, D, E, slowakische Handwerker, Elektriker, Maurer etc.

C, D, E, arbeiten in Deutschland auf einer Baustelle. Vertrag haben sie nur mit dem B. jetzt die Fragen:

1) Wenn B mit seiner Tätigkeit als slowakische GmbH 183 Tage überschreitet, werden alle seine Einnahmen die er durch die Tätigkeit in Deutschland erzielt hat in Deutschland versteuert ??? Und ab wann??? Von Anfang an oder erst ab der Zeit nach den 183 Tagen.

2) werden von der 183 Tage-Regelung auch die selbständige Gewerbetreibende Handwerker betroffen? Denn diese üben die Tätigkeit in Deutschland aus, aus dem nach dem slowakischen Recht und in der Slowakei geschlossenen Vertrags mit dem B. Gilt bei C, D, E das gleiche wie bei B ???

Denn ich habe im Netzt folgenden Text gefunden: Einkünfte aus freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit im Ausland werden grundsätzlich im Inland besteuert (Besteuerung im Wohnsitzstaat). Wird aber die Tätigkeit im Ausland in einer dort befindlichen »festen Einrichtung« ausgeübt, steht das Besteuerungsrecht dem Ausland zu (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Die feste Einrichtung ist quasi die »Betriebsstätte« des Selbstständigen, also z.B. Büroräume oder eine Praxis (eine Zweitwohnung nur dann, wenn diese der Einkunftserzielung dient). Eine Einrichtung ist nur dann »fest«, wenn sie für die betreffende Person (z.B. selbstständiger Unternehmensberater) für mindestens sechs Monate verfügbar ist (BFH-Urteil vom 28.6.2006, I R 92/05 , BStBl. 2007 II S. 100 ). Für Künstler und Aufsichtsratsmitglieder gibt es in den DBA Sonderregelungen.

Auch für selbstständige Einkünfte existiert eine Rückfallklausel (Switch-over-Klausel), die derjenigen bei den Arbeitnehmereinkünften ähnlich ist (§ 50 d Abs. 9 EStG ).

Das müsste nach meiner laienhaften Einschätzung heissen, dass der selbständige Handwerker ausschließlich in seinem Heimatland versteuert, oder liege ich da falsch ???

Ich bin für Antworten und jegliche Verweise, die zur Klarheit führen sehr sehr sehr dankbar.

Grüße Micha

-- Editier von mightymike am 16.11.2015 21:52

-- Editier von mightymike am 16.11.2015 21:53

-- Editier von mightymike am 16.11.2015 21:55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Es geht um die 183-Tage Regelung bei Subunternehmer aus dem europäischem Ausland (EU-Staaten).


So eine Regelung gibt es nicht für Subunternehmer. Die gilt nur für Arbeitnehmer und dann auch nur in ganz bestimmten Fällen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mightymike
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:Es geht um die 183-Tage Regelung bei Subunternehmer aus dem europäischem Ausland (EU-Staaten).
So eine Regelung gibt es nicht für Subunternehmer. Die gilt nur für Arbeitnehmer und dann auch nur in ganz bestimmten Fällen.


Also ist der 13b UStG allein an den A anwendbar und der B und die C,D,E, versteuern im Heimatland, egal wie lange sie hier im Inland tätig sind?

Danke

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Also ist der 13b UStG allein an den A anwendbar und der B und die C,D,E, versteuern im Heimatland, egal wie lange sie hier im Inland tätig sind?


Das habe ich nicht geschrieben. Außerdem können sich für ESt und USt unterschiedliche Ergebnisse ergeben.

1x Hilfreiche Antwort

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