Hallo zusammen,
zur Frage: meine Frau hat ein Kleingewerbe angemeldet (Umsatzsteuerbefreit). Sie besitzt ein Studio wo monatlich 460 Euro Miete anfallen. Eine Kollegin würde gerne mit ins Studio und die Hälfte der Miete uns überweisen (wir würden das Studio untervermieten, Vermieterin ist einverstanden)
Jetzt das eigentliche Problem: Wenn die halbe Miete (230 Euro) auf unser Geschäftskonto überwiesen wird und wir dann 460 Euro an die Vermieterin weiter überweisen, muss ich dann die 230 Euro Miete von der Kollegin als Umsatz in der Einnahme-Überschussrechnung angeben ? Unterm Strich kommt das selbe bei raus, allerdings ist die Umsatzgrenze ja bei 22.000 im Jahr. Wäre ein Nachteil für uns, da dann 2760 Euro mehr Umsatz generiert wird, der ja keiner ist .......
Oder zählt die Einnahme der halben Miete ggf. zu Steuerfreie Umsätze laut § 4 UStG ?
Es ist ja keine Gewinnabsicht , sondern nur eine Weiterleitung der Miete.
Vielleicht hat jemand diesbezüglich Erfahrung wie das in der EÜR verbucht werden kann.
Vielen Dank
bleibt alle gesund
LG Tim
2 Kleingewerbetreibende mieten Ladenlokal (Umsatzfrage)
4. Februar 2022
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Frage vom 4. Februar 2022 | 09:36
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Kleingewerbetreibende mieten Ladenlokal (Umsatzfrage)
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#1
Antwort vom 4. Februar 2022 | 10:08
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
ZitatOder zählt die Einnahme der halben Miete ggf. zu Steuerfreie Umsätze laut § 4 UStG ? :
Ja!
ZitatEs ist ja keine Gewinnabsicht , sondern nur eine Weiterleitung der Miete. :
Hat damit nichts zu tun.
#2
Antwort vom 5. Februar 2022 | 09:45
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa! :
Vielen Dank.
Weist jemand auch zufällig wie die 460 Euro Gesamtmiete dann zu verbuchen sind, wenn ich die komplett als normale Betriebsausgabe angebe, ist das ja nicht richtig, da diese ja dann meinen Gewinn erhöhen würde.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. Februar 2022 | 10:26
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
460 Euro Betriebsausgabe, 230 Euro Betriebseinnahme.
#4
Antwort vom 7. Februar 2022 | 22:31
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat460 Euro Betriebsausgabe, 230 Euro Betriebseinnahme. :
die 230 Euro buche ich als steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UStG, die sind in den Betriebseinnahmen enthalten, erhöhen aber den Umsatz nicht. Verstehe ich....
wenn ich die komplette Miete von 460 Euro als normale Betriebsausgabe angebe ist da doch nicht richtig oder ? Ich dürfte ja rein theoretisch eine Nettoausgabe von 230 Euro angeben. Die kompletten 460 Euro würden ja meinen Gewinn erhöhen, ist erfreulich aber kann ja nicht richtig sein.
Es gibt doch bestimmt auf der Ausgabenseite eine Option aus den 460 Euro dann 230 Euro so herauszurechnen das die nicht den Gewinn erhöhen.
Ich arbeite mit dem Buhl Steuersparbuch, das spuckt mir ja direkt die Werte aus.
#5
Antwort vom 7. Februar 2022 | 22:48
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Zitatwenn ich die komplette Miete von 460 Euro als normale Betriebsausgabe angebe ist da doch nicht richtig oder ? :
Sie zahlen aber doch 460 EUR an den Vermieter, oder?
ZitatIch dürfte ja rein theoretisch eine Nettoausgabe von 230 Euro angeben. :
Wenn Sie demgegenüber 230 EUR Einnahme erfassen, verbleibt doch lediglich eine Gewinnauswirkung von 230 EUR?!
#6
Antwort vom 7. Februar 2022 | 23:02
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn Sie demgegenüber 230 EUR Einnahme erfassen, verbleibt doch lediglich eine Gewinnauswirkung von 230 EUR?! :
wenn ich die 230 Euro aber als steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UStG erfasse erhöhen sich nicht meine Betriebseinnahme, was ja auch korrekt ist und wo das Problem ja auch war.
Allerdings müsste sich dann ja der Gewinn erhöhen... , das tut er nicht.
entweder bin ich zu bl... oder habe einen Denkfehler...
#7
Antwort vom 7. Februar 2022 | 23:12
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Zitatwenn ich die 230 Euro aber als steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UStG erfasse erhöhen sich nicht meine Betriebseinnahme, was ja auch korrekt ist und wo das Problem ja auch war. :
Die 230 EUR erhöhen nicht Ihren umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz i.S.d. § 19 UStG, sehr wohl aber Ihre einkommensteuerlichen Einnahmen und somit auch den Gewinn.
-- Editiert von Cybert. am 07.02.2022 23:13
#8
Antwort vom 7. Februar 2022 | 23:51
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie 230 EUR erhöhen nicht Ihren umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz i.S.d. § 19 UStG, sehr wohl aber Ihre einkommensteuerlichen Einnahmen und somit auch den Gewinn. :
doch ein Denkfehler.... also Einnahme pro Monat 230 Euro, wovon dann wiederum über das Jahr gesehen 2760 Euro als als steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. eingetragen werden. Und eine Normale Betriebsausgabe für die Miete von 460 Euro? Vielen Dank für Ihre Mühe
#9
Antwort vom 7. Februar 2022 | 23:59
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Richtig!
#10
Antwort vom 8. Februar 2022 | 00:08
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatRichtig! :
Eine letzte Frage: Wo kann ich einsehen ob die steuerfreie Umsätze wirklich abgezogen wurden ?
Mal angenommen meine Frau macht einen Umsatz von 24.000 Euro und die 2760 Euro werden nicht abgezogen. Dann hätte ich ab 2023 ein Problem weil ich die Umsatzsteuer ausweisen müsste, was ich ja erst ggf. im April sehe wenn ich die Einkommensteuererklärung abgebe....
#11
Antwort vom 8. Februar 2022 | 00:17
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Ich verstehe Ihre Frage möglicherweise nicht richtig.
Sie sollten mind. zwei verschiedene Erlöskonten haben. Eines für die steuerfreien und eines für die steuerpflichtigen Umsätze, die für die Kleinunternehmerregelung relevant sind.
Dann sollte sich der Gesamtumsatz in "Echtzeit" verfolgen lassen.
#12
Antwort vom 8. Februar 2022 | 10:38
Von
Status: Student (2361 Beiträge, 631x hilfreich)
Die Frage ist falsch gestellt! Es kommt nicht darauf an, wo Du etwas entsprechendes siehst, sondern wo das FA das Ganze sieht!ZitatWo kann ich einsehen ob die steuerfreie Umsätze wirklich abgezogen wurden ? :
Auch für Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG gelten die Aufzeichnungspflichten des §22 UStG !
taxpert
#13
Antwort vom 8. Februar 2022 | 10:54
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Frage ist falsch gestellt! Es kommt nicht darauf an, wo Du etwas entsprechendes siehst, sondern wo das FA das Ganze sieht! :
Auch für Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG gelten die Aufzeichnungspflichten des §22 UStG !
Ist das vorgehen denn falsch ?
#14
Antwort vom 8. Februar 2022 | 11:12
Von
Status: Student (2361 Beiträge, 631x hilfreich)
Das habe ich nie behauptet!ZitatIst das vorgehen denn falsch ? :
Diese Aufzeichnungen sind zeitnah zu führen und nicht erst ...Zitat(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein: :
1.
... Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. ...
Zitatim April sehe wenn ich die Einkommensteuererklärung abgebe.... :
Deswegen gibt es dieses Problem ...
... gar nicht.ZitatEine letzte Frage: Wo kann ich einsehen ob die steuerfreie Umsätze wirklich abgezogen wurden ? :
taxpert
#15
Antwort vom 8. Februar 2022 | 11:12
Von
Status: Master (4878 Beiträge, 1175x hilfreich)
Nein. Sie müssen halt getrennte Aufzeichnungen (z.B. Erlöskonten) für steuerfreie und -pflichtige Erlöse haben und die unterschiedlichen Umsätze in der Anlage EÜR und der Umsatzsteuererklärung entsprechend eintragen.
#16
Antwort vom 8. Februar 2022 | 19:08
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ok. Vielen Dank für die zahlreichen Imformationen. Damit ist mir geholfen
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