2. Wohnungssteuer

18. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 4x hilfreich)
2. Wohnungssteuer

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Zweitwohnungssteuer und hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

Folgende Situation:

Mein Hauptwohnsitz ist in Hamburg.
Ich besitze ein Haus an der Ostsee.
An der Ostsee verwalte ich außerdem mehrere Ferienimmobilien. Dies umfasst die Überwachung der Objekte und die Durchführung von Gartenarbeiten und anderen notwendigen Aufgaben.
Meine Frage: Muss ich für mein Haus an der Ostsee eine Zweitwohnungssteuer zahlen?

In der Satzung habe ich dazu folgendes gefunden:

"§ 3 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
(2) Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist.
(3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner/innen."

Meine Interpretation von Punkt 2 ist, dass ich aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit keine Zweitwohnungssteuer zahlen muss, da das Haus an der Ostsee berufsbedingt erforderlich ist. Schließlich nutze ich das Haus nicht nur für private Zwecke, sondern vor allem, um meine beruflichen Aufgaben wahrzunehmen.

Nun bin ich mir jedoch nicht sicher, ob ich das richtig verstehe oder ob es noch andere Kriterien gibt, die ich beachten muss. Ist meine Annahme korrekt, dass ich in diesem Fall von der Zweitwohnungssteuer befreit bin? Oder gelten hier andere Regeln, die ich übersehen habe?

Ich wäre sehr dankbar für eure Meinungen und Erfahrungen zu diesem Thema.

Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33331 Beiträge, 17412x hilfreich)

Ihre Interpretation ist falsch - es liegt doch gar keine "vorwiegende Nutzung" vor. Gemeint ist, dass man sich überwiegend an Ort A aufhält, aber am Familienwohnsitz in Ort B mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, weil das Melderecht es Leuten mit Familie so vorschreibt. Anders gesagt: Es ist die Steuerbefreiung für Verheiratete, die aus beruflichen Gründen einen ZWS haben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124087 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von Pyra2000):
Ist meine Annahme korrekt, dass ich in diesem Fall von der Zweitwohnungssteuer befreit bin?

Keine Ahnung, denn niemand hier weis, ob man verheiratetet ist.
Und da es auch keine wirklich relevanten Details dazu gibt, ob man aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz benötigt, kann man auch darüber nicht wirklich diskutieren.



Zitat (von Pyra2000):
Oder gelten hier andere Regeln, die ich übersehen habe?

Also ich würd mich auch noch mit §2 beschäftigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pyra2000
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 4x hilfreich)

Moin,

hier ist mal der §2

§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im
Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung
für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15
Abgabenordnung (AO) innehat.
(3) Als Hauptwohnung gilt die gemeldete Haupt- oder alleinige Wohnung.
(4) Im Gemeindegebiet befindliche Wohnungen von Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland oder dort einen Wohnsitz innehaben (§§ 8 und 9 AO),
welcher Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften wäre, wenn er
sich im Inland befände, gelten als Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung. Dies
gilt insbesondere, wenn diese Wohnung nur aufgrund der melderechtlichen
Regelungen als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung gilt oder die
Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den
melderechtlichen Vorschriften nicht möglich ist oder wäre.
(5) Liegen Hauptwohnung und Zweitwohnung in demselben Gebäude, so gilt diese in
der Regel nicht als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
(6) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
(7) Als Wohnung gelten auch Mobilheime, die mindestens über
Anschlussmöglichkeiten für eine Kochgelegenheit und ein Heizgerät sowie über
eine sanitäre Grundausstattung verfügen und zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt und nicht

Also ich bin verheiratet und meine Frau hat ihren Job in Hamburg...falls das für die Antwortfindung weiterhelfen könnte?
Mir geht es nicht darum Steuern zu sparen, sondern ich möchte lediglich keine Steuern bezahlen, wenn ich dies nicht muss. :-)

P.S. Vielen Dank für eure bereits getätigten Antworten.

Signatur:

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2175 Beiträge, 748x hilfreich)

Zitat (von Pyra2000):
Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweitwohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist.

Der Absatz sagt IMO doch eindeutig aus, dass die Zweitwohnung nur dann nicht der Steuer unterliegt, wenn sie eigentlich die Hauptwohnung wäre (also überwiegend dort gewohnt werden würde) und der Familienwohnsitz nur aus melderechtlichen Gründen die Hauptwohnung ist.

Diesen Fall sehe ich bei Dir nicht.

Ich würde auch schon am "berufsbedingt erforderlich" zweifeln.
Du hättest Dir ja wohl kaum eine Wohnung oder Haus dort gemietet bzw. gekauft, nur um die Objekte zu verwalten, wenn Du das Haus nicht schon besessen hättest, oder?
Aber das wäre nur ein Nebenkriegsschauplatz.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33331 Beiträge, 17412x hilfreich)

Aber das wäre nur ein Nebenkriegsschauplatz. Nun ja: Das BVerfG hat mal entschieden, dass ein von verheiraten Personen aus beruflichen Gründen unterhaltener ZWS nicht der ZWS-Steuer unterliegen darf. Ist der TE also verheiratet, haben wir da schnell den Hauptkriegsschauplatz...

-- Editiert von User am 19. Juli 2024 15:16

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