Sehr geehrte Damen und Herren,
Person xy ist beim abheften und durchblättern seiner Unterlagen und dem recherchieren im Netz aufgefallen das er (Angestellter, Lohnsteuerklasse 1) im Jahr 2012/13 für einige Monate einen Steuerfreibetrag wegen Kilometergeld eingetragen hatte. Leider hat er für diese Jahre keine Lohnsteuererklärung abgegeben und wurde seitens des FA. bis jetzt auch nicht dazu aufgefordert. Wie Wahrscheinlich ist es das es noch dazu kommt?
2012/13 Steuererklärungspflichtig LSTkl.1
Haben Sie sich versteuert?
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Würde auf Guthaben trotz des Freibetrages hinauslaufen.
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Na, dann würde ich die Erklärungen mal einreichen...
Wieso? Der Mann ist erklärungspflichtig. Die 4-Jahres-Frist gilt für freiwillige Steuererklärungen - darum geht es hier aber nicht.
ZitatWieso? Der Mann ist erklärungspflichtig. Die 4-Jahres-Frist gilt für freiwillige Steuererklärungen - darum geht es hier aber nicht. :
Welche Fristen gelten in dem Falle?
Die Frist beträgt in diesem Fall 7 Jahre (bei Hinterziehung oder Verkürzung von Steuern noch länger, aber derlei liegt ja hier nicht vor). Insofern sind Sie gerade noch in der Frist.
ZitatDie Frist beträgt in diesem Fall 7 Jahre (bei Hinterziehung oder Verkürzung von Steuern noch länger, aber derlei liegt ja hier nicht vor). Insofern sind Sie gerade noch in der Frist. :
Also kann derjenige die Steuererklärung ganz rechtens abgeben und hat nichts zu befürchten?
Nicht nur das - er kriegt auch noch gewaltig Zinsen (für 2012 sind es z. B. 6 % p. a. ab 04/14, derzeit also knapp über 30 %). Theoretisch könnte ein Verspätungszuschlag erhoben werden - das ist hier aber wg. der Erstattung recht unwahrscheinlich.
Okay und die Frist gilt für das Steuerjahr 2012 bis zum 31.12.2019 Oder bis zum 31.12.2020? Woher beziehen Sie ihr Wissen? Ein Steuerberater braucht nicht hinzugezogen werden? Das auftreiben einer Steuersoftware für diesen Fall genügt? Welches Finanzamt ist für Person xyz zuständig? Es gab zwischenzeitlich einen Wohnortwechsel.
-- Editiert von strfrg am 03.08.2019 17:46
Zitatimmer das FA des aktuellen Wohnsitzes - auch wenn man zehnmal inzwischen umgezogen wäre! :
Sie können sich auch alte Papierformulare beim FA holen, da keine elektronische Abgabepflicht -Nachteil: keine Berechnung der Erstattung oder Nachzahlung!
Können Sie die Antworten von Muemmel verifizieren? Das mit den Fristen erscheint mir unschlüssig und ich kann dazu nichts lesenswertes finden. Konnte nur Informationen über 4 Jahre bei freiwilliger Abgabe und ebend die Normale Frist bei Pflichtabgabe finden. Ebenso gibt es einige Beiträge wo leute angemahnt wurden, kommt die Mahnung nur wenn mit Rückzahlungen an das FA zu rechnen ist?
-- Editiert von strfrg am 03.08.2019 18:04
Die Angaben von @muemmel sind korrekt. Die Steuererklärung 2012 muss spätestens am 31.12.2019 abgegeben werden.
Hallo,
Bei einer Pflichtveranlagung ist schon mal per se mit einer Nachzahlung zu rechnen. Und da das Finanzamt von dem eingetragenen Freibetrag wusste ist es schon etwas verwunderlich, dass es noch keine Mahnung gab.Zitat:kommt die Mahnung nur wenn mit Rückzahlungen an das FA zu rechnen ist?
Ja, so hört man immer, ist imho aber ziemlich ungerecht ...Zitat:Theoretisch könnte ein Verspätungszuschlag erhoben werden - das ist hier aber wg. der Erstattung recht unwahrscheinlich.
Stefan
ZitatTheoretisch könnte ein Verspätungszuschlag erhoben werden - das ist hier aber wg. der Erstattung recht unwahrscheinlich. :
Es ist nicht bloß unwahrscheinlich, es ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO . Negativer Steuerbetrag = Erstattung.
Dir ist schon klar, dass §152 AO
für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 in ein der alten Form gilt? Die derzeitige Form gilt für Steuererklärungen an dem Veranlagungsjahr 2018.
taxpert
-- Editiert von taxpert am 03.08.2019 21:17
Zitat:
Bei einer Pflichtveranlagung ist schon mal per se mit einer Nachzahlung zu rechnen. Und da das Finanzamt von dem eingetragenen Freibetrag wusste ist es schon etwas verwunderlich, dass es noch keine Mahnung gab.
Stefan
Was genau ist denn nun eine Pflichtveranlagung? Der Steuerfreibetrag der eingetragen wurde entspricht der Kilometerpauschale zur Arbeit in identischer höhe laut Steuerbescheid aus dem Vorjahr. Was soll man da Nachzahlen?
Dieser ging von mitte 2012 bis mitte 2013 mit arbeitgeberwechsel. Auf der Jahesabrechnung 2012 ist der Freibetrag auch gar nicht aufgeführt, in den monatlichen abrechnungen allerdings schon.
-- Editiert von strfrg am 03.08.2019 21:34
Hallo,
Die ist beispielsweise gegeben, wenn Freibeträge gewährt wurden. Das sich das am Ende aufhebt ist logisch (so sollte es sein), aber das möchte das Finanzamt schon selbst überprüfen.Zitat:Was genau ist denn nun eine Pflichtveranlagung?
Ansonsten sei doch froh das es Pflicht gewesen wäre, denn sonst wäre die Frist vorbei.
Stefan
ZitatHallo, :
Die ist beispielsweise gegeben, wenn Freibeträge gewährt wurden. Das sich das am Ende aufhebt ist logisch (so sollte es sein), aber das möchte das Finanzamt schon selbst überprüfen.Zitat:Was genau ist denn nun eine Pflichtveranlagung?
Ansonsten sei doch froh das es Pflicht gewesen wäre, denn sonst wäre die Frist vorbei.
Stefan
Wer möchte etwas prüfen? Gab doch keine Mahnung
Und was wäre wenn die Pflicht vorbei wäre? Was hätten wir dann für eine Konstelation?
-- Editiert von strfrg am 03.08.2019 23:15
Hallo,
Na der Fiskus hätte gerne den Nachweis, dass beispielsweise die freigestellten Fahrtkosten auch wirklich angefallen sind.Zitat:Wer möchte etwas prüfen?
Unerheblich, die Steuererklärung ist eine Bringschuld.Zitat:Gab doch keine Mahnung
Dann hätte der Staat Pech gehabt. Aber zur Klarstellung, die Pflicht endet nicht schon nach 7 Jahren.Zitat:Und was wäre wenn die Pflicht vorbei wäre?
Stefan
PS: Falscher Konjunktiv von mir, es hätte nicht "sei doch froh das es Pflicht gewesen wäre" heißen müssen, sondern "sei doch froh das es Pflicht gewesen ist".
ZitatHallo, :
Na der Fiskus hätte gerne den Nachweis, dass beispielsweise die freigestellten Fahrtkosten auch wirklich angefallen sind.Zitat:Wer möchte etwas prüfen?
Unerheblich, die Steuererklärung ist eine Bringschuld.Zitat:Gab doch keine Mahnung
Dann hätte der Staat Pech gehabt. Aber zur Klarstellung, die Pflicht endet nicht schon nach 7 Jahren.Zitat:Und was wäre wenn die Pflicht vorbei wäre?
Stefan
PS: Falscher Konjunktiv von mir, es hätte nicht "sei doch froh das es Pflicht gewesen wäre" heißen müssen, sondern "sei doch froh das es Pflicht gewesen ist".
Okay und was muss im FA passieren das denen das nach X-Jahren Bspweise Auffällt?
ZitatWieso? Der Mann ist erklärungspflichtig. Die 4-Jahres-Frist gilt für freiwillige Steuererklärungen - darum geht es hier aber nicht. :
Richtig. Steuerfreibetrag wegen Kilometergeld eingetragen. Pflichtveranlagung. 7 Jahre Frist.
Woher beziehen Sie ihr Wissen? Ihre Dankbarkeit ist wirklich rührend... Gehen Sie doch einfach zu einem Steuerberater, wenn Ihnen das hier nicht "verifiziert" genug ist.
Und jetzt?
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