7 % USt. auf digitale Dokumente? Steuerberater behauptet 19 %

27. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
DennisH87
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(69 Beiträge, 2x hilfreich)
7 % USt. auf digitale Dokumente? Steuerberater behauptet 19 %

Hallo zusammen!

tl;dr
Soll der Steuerberater gewechselt werden oder ist das UStG falsch formuliert?

Nehmen wir an, es sollen (vollautomatisch erzeugte) digital Dokumente (kartographische Produkte als Bild, elektronische Berichte in PDF-Form) verkaufen und dafür Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Steuerberater behauptet, dass diese Produkte mit 19 % anzugeben wären.

In § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG steht jedoch

Zitat:

(Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze), die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;


Anlage 2, Nr. 49:
Zitat:

Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar

a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),
(...)
e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt,


Beste Grüße
Dennis


-- Editiert von DennisH87 am 27.03.2022 17:50

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22 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
Anlage 2, Nr. 49:

Da trifft ja ganz offensichtlich weder a) noch e) zu.



Zitat (von DennisH87):
tl;dr
Soll der Steuerberater gewechselt werden oder ist das UStG falsch formuliert?

Es könnte möglicherweise auch die dritte Möglichkeit sein ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da trifft ja ganz offensichtlich weder a) noch e) zu.

Woran machst du dies fest?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Daran das bei Dir schlicht keine Drucke vorliegen.


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#4
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Daran das bei Dir schlicht keine Drucke vorliegen.

Du hast aber schon gelesen, dass in § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG eindeutig steht, dass sich der ermäßigte Steuersatz auf die Erzeugnisse in elektronischer Form [bezieht], unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird?

Ergänzung: Seit 2019 sind auch eBooks bei 7 %:
https://www.it-recht-kanzlei.de/steuerermaessigung-ebooks-stickmuster-schnittmuster-strickmuster.html

-- Editiert von DennisH87 am 27.03.2022 18:09

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
Du hast aber schon gelesen, dass in § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG eindeutig steht, dass sich der ermäßigte Steuersatz auf die Erzeugnisse in elektronischer Form [bezieht], unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird?

Ich konnte nur lesen
Zitat (von DennisH87):
... Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird ...

Und welche Produkte aus Nummer 50 der Anlage 2 bietet man an?



Zitat (von DennisH87):
Der Steuerberater behauptet, dass diese Produkte mit 19 % anzugeben wären.

Und das begründet er wie konkret?


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#6
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und welche Produkte aus Nummer 50 der Anlage 2 bietet man an?

Bitte hör doch auf, in irgendwelcher Prosa zu schreiben und sprich aus, was du mir sagen willst.

Es handelt sich hierbei um eine Auszählung, die sich sowohl auf Nummer 49, als auch auf Nummer 50 bezieht. Es soll nichts von 50 angeboten werden, sondern nur von 49. Der Rest steht bereits im Eingangspost.

Zitat (von Harry van Sell):
Und das begründet er wie konkret?

Dass dem halt so sei. Als Steuerberater hat er offenbar auch Geschäftsgeheimnisse, die er nicht preisgeben will.

Ergänzung:
Auch wenn die Produkte automatisiert bzw. teilautomatisiert werden, ist - zumindest bei den kartographischen Produkten - ein Werkcharakter definitiv vorhanden. Auch wenn dies natürlich erst vor Gericht bestätigt werden kann.

Ich kann mir daher vorstellen, dass der StB auf Nummer sicher gehen möchte und auf die Ermäßigung verzichtet.

-- Editiert von DennisH87 am 27.03.2022 19:22

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
Als Steuerberater hat er offenbar auch Geschäftsgeheimnisse, die er nicht preisgeben will.

???

Zitat (von DennisH87):
Ich kann mir daher vorstellen, dass der StB auf Nummer sicher gehen möchte und auf die Ermäßigung verzichtet.

Umgekehrt macht er sich jedoch auch haftbar, wenn zu viel USt abgeführt wurde.

Wenn der Sachverhalt noch nicht umgesetzt wurde, böte sich evtl. auch eine verbindliche Auskunft an.

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"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
DennisH87
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn der Sachverhalt noch nicht umgesetzt wurde, böte sich evtl. auch eine verbindliche Auskunft an.


Der Sachverhalt wurde noch nicht umgesetzt, weil eben diese Unklarheit herrscht. Nur wer kann dies verbindlich beurteilen?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
Nur wer kann dies verbindlich beurteilen?

Antrag auf eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abgabenordnung (AO))
Details finden sich in der Steuerauskunftsverordnung.

Wichtig ist, dass die verbindliche Auskunft bei der für die Auskunftserteilung sachlich und/oder örtlich zuständigen Finanzbehörde beantragt wird, ansonsten entfaltet sie keine Bindungswirkung.
Das wird hier wohl das deutsche Finanzamt, dass für die Besteuerung des Antragstellers zuständig ist, sein. Sollte es da nicht geben, wäre das das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.


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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von DennisH87):
Nur wer kann dies verbindlich beurteilen?

Das für die USt zuständige FA!
Wichtig ist,den Sachverhalt vollständig und natürlich richtig darzustellen und die entsprechende Rechtsfrage zu formulieren.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Bei der USt hat der Zoll das letzte Wort.
Ich würde hier mal mein Glück probieren:

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Einfuhrumsatzsteuer/Zolltarifauskunft-fuer-umsatzsteuerzwecke/zolltarifauskunft_fuer_umsatzsteuerzwecke_node.html;jsessionid=625371B7FA495FA88EE22B2F46BD8A4A.internet402#doc295158bodyText3

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Bei der USt hat der Zoll das letzte Wort.
Unsinn.

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#13
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Unsinn.

Ah ja.
Erleuchtest Du mich Unwissenden auch, warum?

Ich war zwar nicht lange SL der USt-Stelle, aber dort habe ich zumindest gelernt, dass die entscheidende Instanz bei Streitigkeiten, ob der reguläre oder der verminderte USt-Satz anzuwenden ist, der Zoll ist. :augenroll:

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#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7233 Beiträge, 1522x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Ich war zwar nicht lange SL der USt-Stelle, aber dort habe ich zumindest gelernt, dass die entscheidende Instanz bei Streitigkeiten, ob der reguläre oder der verminderte USt-Satz anzuwenden ist, der Zoll ist.


Bei Einfuhr und Ausfuhr von Waren ja. Aber darum geht es hier ja nicht

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https://www.antispam-ev.de

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#15
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Bei Einfuhr und Ausfuhr von Waren ja. Aber darum geht es hier ja nicht

Dann ist die Entscheidung, ob eine Ware dem ermäßigten Steuersatz unterliegt also davon abhängig, woher sie kommt oder wohin sie verschickt wird? :neck:

Die unverbindliche Zolltarifauskunft kann immer eingeholt werden.
Bei allen Zweifelsfragen zur Anlage 2 zu § 12 UStG ist der Zoll die entscheidende Instanz.

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#16
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4892 Beiträge, 1177x hilfreich)

Für die Besteuerung und die verbindliche Auskunft ist aber trotzdem das Betriebs-FA zuständig.
Natürlich kann man sich neben einer verbindlichen Auskunft auch eine unverbindliche einholen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Bei allen Zweifelsfragen zur Anlage 2 zu § 12 UStG ist der Zoll die entscheidende Instanz.
Nur im Fall von Export/ Import. Sonst falsch.

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#18
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nur im Fall von Export/ Import. Sonst falsch.

Nein. Immer.

Siehe z. B. https://dewiki.de/Lexikon/Unverbindliche_Zolltarifauskunft_f%C3%BCr_Umsatzsteuerzwecke

"Erteilungsvoraussetzungen
Eine uvZTA wird nur auf Antrag mittels gültigem Vordruck erteilt.

Der Antrag muss sich auf Lieferungen oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb beziehen. Für eine Einfuhr ist eine verbindliche Zolltarifauskunft zu beantragen."

Ansonsten zeige mir bitte die Stelle, in der geregelt ist, dass für Lieferungen innerhalb Deutschlands andere Vorgaben bzgl. des ermäßigten USt-Satzes gelten.
Dann müsste ich auch anregen, dass das Schulungsskript für die HSL USt angepasst wird ...

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#19
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Und für den, der es gar nicht glauben mag:
UStAE, Abschn. 12.1, S. 4ff

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 13 UStG fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. 5UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (vgl. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 5. 8. 2004, a. a. O., und des BMF-Schreibens vom 23. 10. 2006, BStBl I S. 622). 6Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.

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#20
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Bei allen Zweifelsfragen zur Anlage 2 zu § 12 UStG ist der Zoll die entscheidende Instanz.
Es bleibt immer noch falsch! Versteht Du auch das, was Du schreibst? Du kennst den Unterschied zwischen den Worten "verbindlich" und "unverbindlich"?

Zitat (von Garfield73):
Eine uvZTA wird nur auf Antrag mittels gültigem Vordruck erteilt
uvZTA = unverbindlich. Also nix mit "entscheidend".

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#21
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Es bleibt immer noch falsch!

Nein.
Für die Frage, ob ein Erzeugnis unter die Anlage 2 zu § 12 UStG einzureihen ist, also unter welche Position des Zolltarifs er fällt, ist nun einmal der Zoll zuständig.
Unabhängig davon, ob es nun eine verbindliche oder eine unverbindliche Anfrage ist.
Was glaubst Du denn, wo das FA nachfragt, wenn es so eine Anfrage bekommt?
Richtig, beim Zoll! (Sofern es den Antragsteller nicht gleich an den Zoll verweist, so machen wir das zumindest).
Das FA wird und kann keine verbindliche Auskunft erteilen, ohne den Zoll mit eingebunden zu haben.

Im übrigen bringen Deine Ausführungen den TE in keiner Weise weiter.
Er kann entweder, wie von mir vorgeschlagen, eine unverbindliche Zolltarifauskunft beim Zoll beantragen. Die Antwort wird vom FA akzeptiert werden.
Oder er kann eine verbindliche Auskunft beim FA beantragen. Dieses wird, sofern es den TE nicht auch gleich an den Zoll verweist, selber beim Zoll rückfragen.

Oder was wäre Dein Vorschlag?

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Die Anfrage an den Zoll war mir auch neu. Aber wenn ich auf Zoll.de gehe und dann auf weitere Informationen /Zuständigkeiten kommt das unten dargestellte. Und da geht es um Einfuhr, Ausfuhr etc

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke
Bestehen Zweifel, ob die beabsichtigte Einfuhr eines bestimmten Gegenstands aus einem Land außerhalb der EU unter die Steuerermäßigung fällt, hat der Berechtigte (z.B. Einführer) die Möglichkeit, beim Hauptzollamt Hannover eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen.
Im Falle einer beabsichtigten Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs können unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei dem jeweils zuständigen Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Diese können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

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