70 Tage Regelung + Selbständig

30. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Auszubildener
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
70 Tage Regelung + Selbständig

Hallo
wenn man selbständig ist, Kleingewerbe und zwischendurch eine 70 Regelung Job aufnimmt, sagen wir mal einen ganzen Monat durcharbeitet , also mehr als 150h durchgehend am Stück durcharbeitet im Monat.....
Frage wäre, welchen Steuern fallen da an .... muss man da Steuern bezahlen bzw wieviel und ist wie ist man da versichert, da man als Selbständiger selbst die Krankenkasse ja bezahlt!

Ich warte auf antworten

-- Editiert von Moderator topic am 1. Mai 2023 19:09

-- Thema wurde verschoben am 1. Mai 2023 19:09

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12 Antworten
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9204 Beiträge, 1954x hilfreich)

Zitat (von Auszubildener):
also mehr als 150h durchgehend am Stück durcharbeitet im Monat.....


das ist laut Arbeitsschutzgesetz nicht erlaubt. Und da die kurzfristige Beschäftigung dem Arbeitsschutzgesetz unterliegt gilt das auch für jemanden der sonst Selbstständig ist

Zitat:
.... muss man da Steuern bezahlen bzw wieviel und ist wie ist man da versichert, da man als Selbständiger selbst die Krankenkasse ja bezahlt!


Dazu lese man die Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/K/kurzfristige_beschaeftigung.html#:~:text=Die%20Voraussetzungen%20einer%20kurzfristigen%20Besch%C3%A4ftigung,(auch%20kalenderjahr%C3%BCberschreitend)%20befristet%20ist.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Gibt es auch eine Frage zum Thema des Forums, das da "Arbeitsrecht" lautet?



Zitat (von Auszubildener):
Frage wäre, welchen Steuern fallen da an .... muss man da Steuern bezahlen bzw wieviel

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Es wäre also die Nennung relevanter Details (z.B. die steuerlich relevanten Fakten) durchaus von Vorteil für den Erhalt zielführender Antworten.



Zitat (von Auszubildener):
ist wie ist man da versichert, da man als Selbständiger selbst die Krankenkasse ja bezahlt!

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. der Krankenkasse liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von Auszubildener):
Ich warte auf antworten

Dem Geschriebenen nach wartet auch noch auf einen Deutschkurs?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Auszubildener
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
das ist laut Arbeitsschutzgesetz nicht erlaubt.


natürlich ist das erlaubt, man überschreitet ja nicht die 70 Tage jählich, also 150h auf den Monat gerechnet

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#4
 Von 
Auszubildener
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. der Krankenkasse liest.


na also wenn man bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und sich das Krankengeld aus selbständigen Verdienst berechnet wird, also da gibt es doch Formeln und Freigrenzen

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34057 Beiträge, 17676x hilfreich)

muss man da Steuern bezahlen Natürlich - eine kurzfristige Beschäftigung ist ja nicht steuerfrei. Für den Anfang wird man folglich in Steuerklasse 1 versteuert (wenn man nicht verheiratet ist) und später gibt man das Einkommen in seiner Steuererklärung für 2023 an.
wie ist man da versichert, da man als Selbständiger selbst die Krankenkasse ja bezahlt! Gar nicht, da eine kurzfristige Beschäftigung SV-frei ist. Also zahlt man in diesem Fall weiter seine Beiträge als Selbständiger.


-- Editiert von User am 1. Mai 2023 14:03

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37861 Beiträge, 6317x hilfreich)

Zitat (von Auszubildener):
natürlich ist das erlaubt,
Aber nicht, wenn du 1 Monat mehr 150 Std durcharbeitest.
Und auch nicht, weil du in Kurzfristiger Beschäftigung nur einen Lohn von max. 520,- mtl. erhalten kannst.
Also als Minijob.
Und auch nicht, weil der AG dir den Mindestlohn von derzeit 12,- brutto zahlen müsste.

Nach der gängigen Formel würdest du mindestens 12,-€ x 150 Std. =1.800,-€ brutto bekommen.

Um mal eben schnell und kurz neben der kleinen Selbstständigkeit angestellt in Vollzeit *Kohle zu machen*, könnte man
-eine befristete Beschäftigung in Vollzeit annehmen
-eine unbefristete annehmen und nach X Monaten gleich wieder selbst kündigen
-eine Aushilfstätigkeit mit Befristung annehmen
(alles SV-pflichtig und nicht steuerfrei)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34057 Beiträge, 17676x hilfreich)

Und auch nicht, weil du in Kurzfristiger Beschäftigung nur einen Lohn von max. 520,- mtl. erhalten kannst. Das ist schlicht Quatsch. https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/kurzfristige-beschaeftigung/detailseite.html?nn=ad1812cc-db4d-4472-8405-fbbcd333e96d#doc43cb376f-5e0b-4602-88c2-ba7d0b8d901abodyText2
Nach der gängigen Formel würdest du mindestens 12,-€ x 150 Std. =1.800,-€ brutto bekommen. Richtig. Und da ein Selbstständiger eine kurzfristige Beschäftigung "nicht berufsmäßig" ausübt, ist das auch völlig in Ordnung.

-- Editiert von User am 1. Mai 2023 14:27

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber nicht, wenn du 1 Monat mehr 150 Std durcharbeitest.

Zitat (von Anami):
Und auch nicht, weil du in Kurzfristiger Beschäftigung nur einen Lohn von max. 520,- mtl. erhalten kannst.

Und das wurde wann genau geändert?
Wo konkret finden sich die Rechtsgrundlagen dazu?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49462 Beiträge, 17383x hilfreich)

Zitat (von Auszubildener):
also mehr als 150h durchgehend am Stück durcharbeitet im Monat.....


Ich hoffe mal, dass hier gemeint ist, dass man 150h im Monat bei 8h pro Tage und 5 Tage pro Woche gearbeitet hat.

Zitat (von Auszubildener):
Frage wäre, welchen Steuern fallen da an


Steuerlich gibt es für die kurzfristige Beschäftigung keine Sonderregelungen, es sei denn der AG zahlt 25% Pauschalsteuern.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist jedoch sozialversicherungsfrei.

Zitat (von Anami):
Und auch nicht, weil du in Kurzfristiger Beschäftigung nur einen Lohn von max. 520,- mtl. erhalten kannst.


Das ist falsch.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich hoffe mal, dass hier gemeint ist, dass man 150h im Monat bei 8h pro Tage und 5 Tage pro Woche gearbeitet hat.

Wieso? Das kann man auch in 8 Tagen hintereinander abreißen und hat dann sogar noch Schlafpausen mit bei ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Auszubildener
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich hoffe mal, dass hier gemeint ist, dass man 150h im Monat bei 8h pro Tage und 5 Tage pro Woche gearbeitet hat.

Ganz klar natürlich ist man 5/6 Tage in der Woche/Monat am arbeiten damit man auf seine 150h/+noch mehr Stunden kommt.

Um vorherige Fragen zu beantworten ist ein Minijob von 520€ natürlich keine kurzfristige Beschäftigung, wo man mehr verdient.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34057 Beiträge, 17676x hilfreich)

Um vorherige Fragen zu beantworten ist ein Minijob von 520€ natürlich keine kurzfristige Beschäftigung, wo man mehr verdient. Außer Anami wissen das hier ja auch alle...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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