Ab wann gilt eine Immobilie als selbst genutzt

12. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
go641222-7
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann gilt eine Immobilie als selbst genutzt

Hallo zusammen,
Wenn meine Eltern eine Wohnung kaufen und mich, ihren Sohn, darin wohnen lassen, wie wird diese Wohnung steuerlich behandelt? Wird sie als eigengenutzte oder als vermietete Immobilie angesehen?

Eine eigengenutzte Immobilie bringt bekanntlich ja weniger steuerliche Vorteile mit als eine weitervermietete.
Ich würde selbstverständlich die ortsübliche Miete zahlen. Falls es von Relevanz ist, es handelt sich um eine Wohnung, die in Berlin steht.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13443 Beiträge, 4309x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich würde selbstverständlich die ortsübliche Miete zahlen.
Dann ist es eine ganz normale Vermietung (66% der ortsüblichen Miete würden übrigens auch reichen - ich würde aber besser mindestens 70% nehmen, dann ist man auf der sicheren Seite).

Zitat:
Eine eigengenutzte Immobilie bringt bekanntlich ja weniger steuerliche Vorteile mit als eine weitervermietete.
Aber auch weniger steuerliche Nachteile (eben die Steuer).
Ob es am Ende ein Vorteil ist möchte ich jedenfalls in Zweifel ziehen, zumindest langfristig. In der Regel bleibt ja von den Mieteinnahmen auch nach Kosten etwas übrig, und das muss dann versteuert werden.
Kurzfristig kann es sich aber natürlich lohnen, beispielsweise wenn Investitionen anstehen und diese dann abgesetzt werden können. Bei einem Neukauf aber auch die 15%-Grenze beachten.

Stefan

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von go641222-7):
Wird sie als eigengenutzte oder als vermietete Immobilie angesehen?

Im Sinne des § 23 AO ist es keine Nutzung, wenn das Kind nicht mehr kindergeldberechtigt ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2266 Beiträge, 607x hilfreich)

§23 AO????

Die Überlassung einer Wohnung an eine andere Person, die (dann) nicht (mehr) zu meinem Haushalt gehört, stellt eine Nutzung zu fremden Wohnzwecken dar. Absolut egal ist dabei , ob das entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Soll die unentgeltliche Überlassung eigenen Wohnzwecken gleichgestellt sein, muss das ausdrücklich im Gesetz geregelt sein, z.B. §4 Satz 2 EigZulG.

Auch grade bei „kurzfristigen Vorteil" sehe ich Bedenken, denn wenn nach ein paar Jahren die Überlassung auf einmal unentgeltlich stattfindet (fängt an Steuern zu Kosten!), wird das FA von einer von Beginn an nicht auf Dauer angelegten Vermietung ausgehen und die WK-Überschüsse der ersten Jahre rückwirkend nicht mehr anerkennen.

So etwas sollte man mit einem StB besprechen und sich nicht auf die Auskünfte aus dem Internet verlassen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
§23 AO????

Natürlich § 23 EStG.
Bin im Urlaubsmodus. :)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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