Hallo zusammen,
Wenn meine Eltern eine Wohnung kaufen und mich, ihren Sohn, darin wohnen lassen, wie wird diese Wohnung steuerlich behandelt? Wird sie als eigengenutzte oder als vermietete Immobilie angesehen?
Eine eigengenutzte Immobilie bringt bekanntlich ja weniger steuerliche Vorteile mit als eine weitervermietete.
Ich würde selbstverständlich die ortsübliche Miete zahlen. Falls es von Relevanz ist, es handelt sich um eine Wohnung, die in Berlin steht.
Ab wann gilt eine Immobilie als selbst genutzt
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Hallo,
Dann ist es eine ganz normale Vermietung (66% der ortsüblichen Miete würden übrigens auch reichen - ich würde aber besser mindestens 70% nehmen, dann ist man auf der sicheren Seite).Zitat:Ich würde selbstverständlich die ortsübliche Miete zahlen.
Aber auch weniger steuerliche Nachteile (eben die Steuer).Zitat:Eine eigengenutzte Immobilie bringt bekanntlich ja weniger steuerliche Vorteile mit als eine weitervermietete.
Ob es am Ende ein Vorteil ist möchte ich jedenfalls in Zweifel ziehen, zumindest langfristig. In der Regel bleibt ja von den Mieteinnahmen auch nach Kosten etwas übrig, und das muss dann versteuert werden.
Kurzfristig kann es sich aber natürlich lohnen, beispielsweise wenn Investitionen anstehen und diese dann abgesetzt werden können. Bei einem Neukauf aber auch die 15%-Grenze beachten.
Stefan
ZitatWird sie als eigengenutzte oder als vermietete Immobilie angesehen? :
Im Sinne des § 23 AO ist es keine Nutzung, wenn das Kind nicht mehr kindergeldberechtigt ist.
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§23 AO????
Die Überlassung einer Wohnung an eine andere Person, die (dann) nicht (mehr) zu meinem Haushalt gehört, stellt eine Nutzung zu fremden Wohnzwecken dar. Absolut egal ist dabei , ob das entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Soll die unentgeltliche Überlassung eigenen Wohnzwecken gleichgestellt sein, muss das ausdrücklich im Gesetz geregelt sein, z.B. §4 Satz 2 EigZulG.
Auch grade bei „kurzfristigen Vorteil" sehe ich Bedenken, denn wenn nach ein paar Jahren die Überlassung auf einmal unentgeltlich stattfindet (fängt an Steuern zu Kosten!), wird das FA von einer von Beginn an nicht auf Dauer angelegten Vermietung ausgehen und die WK-Überschüsse der ersten Jahre rückwirkend nicht mehr anerkennen.
So etwas sollte man mit einem StB besprechen und sich nicht auf die Auskünfte aus dem Internet verlassen.
taxpert
Zitat§23 AO???? :
Natürlich § 23 EStG.
Bin im Urlaubsmodus.

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