Abfindung / Steuern

11. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)
Abfindung / Steuern

Moin,

wenn man einen xxx Brutto Betrag erhält für die Abfindung, aber sonst kein versteuerbares Einkommen in dem Jahr hatte (Alg1, Krankengeld), wie wird berechnet und wie viel bleibt übrig?

Wird anders berechnet, da man kein Jahresbruttoeinkommen hat?

Besten Dank

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22 Antworten
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#2
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke nochmals, dann bleibe ich gerade hier.

Für das gesamte Jahr oder nur bis zum Zeitraum der Entlassung?

Sagen wir Krankengeld und Alg1 betragen aufs Jahr gesehen 12.500 euro

Abfindung 6000 Euro

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#5
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank.
Genau diese Differenz hatte ich ebenfalls ausgerechnet.

Sollte man diesen Betrag dem Arbeitgeber mitteilen um sicherzustellen das nicht mehr abgezogen wird? Oder erledigt das alles das Finanzamt?

Möchte nur sicherstellen das ich nicht am Ende hinterherlaufen muss.

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#7
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von ohne_Namensnennung):
Liegt denn überhaupt eine "Zusammenballung von Einkünften" nach § 34 EStG vor?

Wann scheidest Du aus dem Betrieb aus und welches Arbeitseinkommen hättest Du erzielt, wenn Du nicht ausscheidest, mithin wie hoch ist Dein monatliches Arbeitseinkommen?


Nach dem ich es mir durchgelesen habe, ja.

Zum 15.10
Mehrere Jahre. Im Betrieb
Dieses und letztes Jahr kein Gehalt bezogen aufgrund Krankheit

Wenn ich ein Jahr arbeiten würde, wäre mein Jahresbruttoeinkommen ca. 33.500 Euro mit Urlaubs und Weihnachtsgeld.

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#9
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von ohne_Namensnennung):
Wie hoch wäre Dein Arbeitsentgelt, dass Du in dem Zeitraum vom 16.10.2020 bis zum Jahresende erzielen würdest, wenn Du nicht zum 15.10.2020 aus dem Betrieb ausscheiden würdest, sondern Deine Arbeit wieder aufnehmen würdest (inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld)? Dieses wäre doch höher als 6.000 EUR?

Wenn dem so ist, solltest Du - zumindest aus steuerlicher Sicht - den Beendigungszeitpunkt noch ein Stück nach hinten schieben, bis dann die Voraussetzung des § 34 EStG vorliegt (wobei die Differenz ja so hoch eh nicht ist).


Wie weit nach hinten denn?
Wird das so berechnet? Ich bin ja weiterhin krankgeschrieben, wird dies nicht berücksichtigt, das ich nicht in den Betrieb zurückkehren könnte?

Das Urlaubsgeld würde man ja nicht in diesem Zeitraum erhalten, das Weihnachtsgeld hingegen schon.

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#12
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Uiui...

Das heisst doch mehr als 300 Euro Abzug?

Das ganze wirkt recht kompliziert.
Der steuerrechner zeigt mir ca 300 Euro an, mit den Einkünften die ich dieses Jahr vom Amt mache.

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#14
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von ohne_Namensnennung):
Ja, und was die Agentur für Arbeit zu dem Aufhebungsvertrag sagt, ist ja auch noch nicht bekannt.


Das Arbeitsamt prüft es, aber hat soweit sie es gelesen haben nichts gefunden was für eine sperre spricht.

Moment mal
Man geht von dem verdienst aus der ab dem 15.10 bzw. 31.10 wegfallen würde. Das heisst November und Dezember sowie Weihnachtsgeld. Zwar wäre dies auch höher, aber man rechnet ja nicht von den Jahresgehalt.

Das heisst also, es werden mehr als 300 Euro abgezogen?

Der Steuer Rechner zeigt 300 Euro an. Das ist echt lästig. Was stimmt denn jetzt womit muss man rechnen.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von Damezzo):
Das Arbeitsamt prüft es, aber hat soweit sie es gelesen haben nichts gefunden was für eine sperre spricht.
Echt? Der Aufhebungsvertrag ist also fertig und liegt schon bei der Arbeitsagentur zur Prüfung?

Vorgestern hattest du noch geschrieben:
Die einzige Möglichkeit die ich jetzt hier noch sehe ist, dass ein letztes gegenangebot von AN erfolgt
Entweder abfindung und Urlaubs in einen Betrag zusammenfassen (in Höhe der Abgeltung) oder eben beides.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Sollte man diesen Betrag dem Arbeitgeber mitteilen um sicherzustellen das nicht mehr abgezogen wird?


Der AG zieht wahrscheinlich gar nichts ab.

Zitat:
Oder erledigt das alles das Finanzamt?


Genau und das führt dann im Rahmen der Steuererklärung zu einer Nachzahlung.

Zitat:
Der Steuer Rechner zeigt 300 Euro an. Das ist echt lästig. Was stimmt denn jetzt womit muss man rechnen.


Der Steuerrechner berücksichtigt die Fünftelregelung, die hier aber nicht anwendbar ist. Ich würde mit 400-450€ rechnen.

Aber je nachdem, was Du noch von der Steuer absetzen kannst, kann es auch mehr oder weniger deutlich darunter liegen.

-- Editiert von hh am 11.09.2020 17:58

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#19
 Von 
Damezzo
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke nochmal an alle.

@anami ja, ein neues Angebot lag vor, welches ca. die Urlaubstage beträgt.

Also soll ich den Arbeitgeber darauf hinweisen bezüglich steuerklasse 5? Und wo steht das?
dadurch müsste eigentlich weniger abgezogen werden?

*Arbeitslosengeld, wurde nach dem das Angebot ankam, umgehend besprochen. Es liegen wichtige Gründe vor, man meinte evtl. Eine sperre, aber keine 3 Monate.

Zum Thema Steuererklärung

Von der abfindung wird zum Teil eine Fortbildung finanziert

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#20
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Also soll ich den Arbeitgeber darauf hinweisen bezüglich steuerklasse 5? Erstens war in Antwort Nr. 18 Steuerklasse 6 gemeint und zweitens macht der AG das von allein.
dadurch müsste eigentlich weniger abgezogen werden? Nein, mehr - das ist die schlechteste Steuerklasse.

-- Editiert von muemmel am 11.09.2020 19:01

-- Editiert von muemmel am 11.09.2020 19:02

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Allerdings wird der Arbeitgeber die Abfindung, die ja erst noch verhandelt werden muss, mit der Steuerklasse VI versteuern müssen.


Es gibt doch keinen anderen AG, oder? Dann erfolgt die Versteuerung in Steuerklasse 1 für Singles.

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