Abfindung

19. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Rud0606
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 116x hilfreich)
Abfindung

Hallo zusammen,
habe aus meinem alten Arbeitsverhältnis durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von 2600 Euro herausgeholt.
Meine Frage ist jetzt, da diese mir jetzt Brutto von meinem alten Arbeitgeber auf mein Konto überwiesen wurde, ob ich diese bei meiner nächsten Steuererklärung
versteuern kann, oder ob ich denn zu versteuernden Betrag an meinen Arbeitgeber zurück überweisen muß. Dieser meldete sich nämlich heute und will das gerne so haben. Aber etwas haben und etwas kriegen sind zwei Sachen. Deswegen hätte ich gern ersteinmal einen Rat von Euch.
Vielen Dank schon mal im voraus

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
leonardo2
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 15x hilfreich)

Abfindungen, wenn es im Aufhebungsvertrag richtig formuliert ist, können nach der Fünftelregelung versteuert werden.
Das bedeutet, dass nur der fünfte Teil des Betrages der Steuer unterworfen wird und dann einfach mal 5 genommen wird, somit entgeht man der Steuerprogression für den Gesamtbetrag.

Sie müssen es nur bei der Steuereklärung an der richtigen Stelle eintragen.
Das ist entscheidend.

In der Lohnsteuerbescheinigung muß das stehen unter:
10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen

In der Steuererklärung 2009 mußt man das eintragen:
Anlage N Zeile 17

Gesetzliche Grundlage dazu:
Zu versteuerndes Einkommen (ZVE)
Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (1/5-Regelung)
(Außerordentliche Einkünfte)
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html

Ich würde Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen und sagen, dass sie den Betrag selbst bei der nächsten Steuererklärung versteuern.
Im Endeffekt kommt es aufs Gleiche heraus und Sie haben es eher in der Hand dass es auch richtig gemacht wird.

Hier hab ich noch Erklärungen in einem Steuerlexikon gefunden, viel Spass:

Steuerliche Begünstigung von Abfindungen mit der Fünftelregelung

Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind steuerermäßigt. Dafür sorgt die Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG ). Ob auch eine Abfindung wegen Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte steuerbegünstigt ist, ist Gegenstand einer Revision beim BFH (Az. IX R 3/09 ).

Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den steuerpflichtigen Teil Ihrer Abfindung müssen die folgenden Voraussetzungen für die Zusammenballung der Einkünfte erfüllt sein:

Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr gezahlt werden, entweder als Einmalbetrag oder in mehreren Teilzahlungen (BFH-Urteil vom 6.9.2000, XI R 19/00 , BFH/NV 2001 S. 431 ). Ob eine Auszahlung über zwei Jahre unschädlich ist, wenn im ersten Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erfolgt ist, muss der BFH in einer Revision klären (Az. IX R 11/09 ).

Die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07 , BFH/NV 2009 S. 558 ). Ist das nicht erfüllt, müssen die steuerpflichtigen Einkünfte des Abfindungsjahres höher sein als die des Vorjahres, oder die Jahreseinnahmen mit Abfindung (inkl. Arbeitslosengeld, vorgezogene Betriebsrente, Einkünfte aus neuer Tätigkeit usw.) müssen höher sein als die vergleichbaren Jahreseinnahmen des Vorjahres (BMF-Schreiben vom 24.5.2004, BStBl. 2004 I S. 505 Rz. 10-12). Sonst liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor, da Sie nicht mehr erhalten haben, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Für die Frage der Zusammenballung ist es ohne Bedeutung, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Erhöhung der Steuerprogression kommt (Niedersächsisches FG vom 24.2.2009, 15 K 257/06 ; Az. der Revision IX R 31/09 ).

Gruss
leonardo

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-- Editiert am 19.02.2010 12:27

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#2
 Von 
leonardo2
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 15x hilfreich)

Noch ein Nachtrag:
Wenn die Auszahlung nicht vom Arbeitgeber versteuert wurde, muß das in der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 19 stehen und als Betrag in Zeile 3 enthalten sein.
Ansonsten bleiben die Einträge in Anlage N 2009 gleich.

Gruß
leonardo

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