Abfindung evtl. nicht korrekt besteuert / Schnelle Reaktion notwending?

10. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Abfindung evtl. nicht korrekt besteuert / Schnelle Reaktion notwending?

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage an Euch, denn ich komme grad nicht wirklich weiter.

Die Fakten sind für die eigentliche Frage vielleicht nicht relevant, aber evtl. findet sich jemand, der fit in Steuern ist und direkt sieht, was vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber falsch gedacht ist.

Ein Arbeitsverhältnis wurde mit einer Abfindung beendet (betriebsbedingte Kündigung). Der Mitarbeiter ist ganz schlicht in der Steuerklasse 1 ohne Kinder. Das Arbeitsverhältnis bestand in diesem Jahr vom 01.01.2018 bis 31.10.2018. Das Steuerbrutto betrug für diese 10 Monate 26.000 Euro und die Abfindung beläuft sich auf 30.000 Euro. Vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 würde er 2000 Euro ALG1 (2 x 1000) bekommen.

Sagen wir mal, der Arbeitgeber überweist nun knapp 16.500 Euro als Abfindung. Der Mitarbeiter kommt selbst ohne Fünftelregelung auf ca. 19.000 Euro und befürchtet, dass hier entweder ein Fehler bei der Bruttoabfindung vorliegt, es nicht korrekt versteuert wurde oder ein Abzug entgegen dem gerichtlichen Vergleich vorgenommen wurde; oder aber er rechnet falsch ;-). Es liegt noch nichts schriftliches (Abrechnung, neuer Lohnsteuernachweis) vom Arbeitgeber vor hinsichtlich dieser Abfindungszahlung.

Muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist reagieren oder kann er abwarten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist reagieren oder kann er abwarten? Er kann abwarten und 2019 eine Steuererklärung für 2018 abgeben.
Sagen wir mal, der Arbeitgeber überweist nun knapp 16.500 Euro als Abfindung. Der Mitarbeiter kommt selbst ohne Fünftelregelung auf ca. 19.000 Euro Ich auch - macht aber nichts, denn das regelt dann halt das Finanzamt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Der Mitarbeiter kommt selbst ohne Fünftelregelung auf ca. 19.000 Euro und befürchtet


Wie hat er das denn ausgerechnet? Mit ist kein Gehaltsrechner im Internet bekannt, mit dem man das richtig berechnen könnte.

Ich komme übrigens mit Fünftelregelung auf ca. 19.000€.

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#3
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Der Mitarbeiter kommt selbst ohne Fünftelregelung auf ca. 19.000 Euro und befürchtet


Wie hat er das denn ausgerechnet? Mit ist kein Gehaltsrechner im Internet bekannt, mit dem man das richtig berechnen könnte.

Ich komme übrigens mit Fünftelregelung auf ca. 19.000€.


Na, zum Beispiel https://abfindungsrechner.org/ würde ich sagen.

Natürlich kann man es nicht perfekt ausrechnen, aber so ganz daneben werden die Rechner ja nicht sein. Es sei denn, es gibt Fakten, die nicht bedacht werden, daher meine Frage hier.

Evtl. sollte man das Ganze mal in ein Steuerprogramm eingeben und dann mal schauen, was dabei so herauskommt. Erstmal Danke für die Bestätigung, dass meine erste Schätzung nicht so ganz daneben ist.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Na, zum Beispiel https://abfindungsrechner.org/ würde ich sagen.


Ja, OK.

Da kommt bei mir aber mit Fünftelregelung 19.500€ und ohne Fünftelregelung 17.700€ raus.

Die Ergebnisse unterscheiden sich zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer. Die Berechnung der Einkommensteuer bezieht sich auf das Ergebnis nach Steuererklärung, so dass dabei mit einer Erstattung zu rechnen ist. Für die Gehaltsabrechnung ist jedoch der Lohnsteuerrechner zu verwenden und dabei als voraussichtl. Jahreslohn derjenige einzusetzen, den Du erhalten hättest, wenn Du weiter arbeiten würdest.

Allerdings komme ich damit auch nicht auf 16.500€.

Zitat:
Muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist reagieren oder kann er abwarten?


Gibt es im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine Ausschlussfrist? Wenn ja, dann muss innerhalb dieser Frist reagiert werden. Andernfalls gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Sollte sich der AG lediglich bei der Steuer verrechnet haben, dann wird das ohnehin im Rahmen einer Steuererklärung erstattet.

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