Abfindung für Steuererklärung

14. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
frau-urlaub
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 40x hilfreich)
Abfindung für Steuererklärung

Hallo zusammen,

da mir hier schon immer gut geholfen wurde, mal wieder eine Frage:

Ich habe letztes Jahr von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung erhalten. Einen "Nachweis" hierüber habe ich nur auf dem Kontoauszug in der Form, daß mir halt der Auszahlungsbetrag dort natürlich angezeigt wird. Ansonsten habe ich keinerlei Papiere hierüber, habe diese auch nie erhalten. Auf der Lohnbescheinigung der Firma ist nur mein Gehalt von Januar bis August angegeben.

Reicht das als Nachweis für das Arbeitsamt, wenn ich eine Kopie des Kontoauszuges beifüge? Oder sollte man sich besser vom Ex-Arbeitgeber da nochmal was ausstellen lassen?

Hat da jemand Erfahrung oder Ahnung?

Jetzt schon dankeschön!
frau-urlaub

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49443 Beiträge, 17380x hilfreich)

In 2006 war die Abfindung aber nur noch in Ausnahmefällen steuerfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 73x hilfreich)

Und die Ausnahme lautet, dass die Abfindung schon in 2005 vereinbart worden sein muss und nur noch der Zahlungsfluss in 2006 liegt. HIerzu wird das Vertragswerk Auskunft geben.

-----------------
"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#4
 Von 
frau-urlaub
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 40x hilfreich)

hallo,

also die Abfindung belief sich brutto auf 3.400 Euros, ausbezahlt irgendwas um die 2.500. Das wurde in 2006 eingeklagt (kein netter Arbeitgeber) und ebenso in 2006 ausbezahlt.

Und weil es eben kein netter Arbeitgeber war, kanns gut sein, daß die mir eh Probleme machen, wenn ich da jetzt noch nachfrage, um für die Abfindung aus August noch einen Nachweis zu bekommen.

ich höre schon raus, ich muß das vielleicht gar nicht angeben? Ich hätte jetzt gedacht, daß das auf jeden Fall rein muß.

Danke schonmal für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49443 Beiträge, 17380x hilfreich)

Wurde die Klage bereits in 2005 eingereicht?

Dann wäre der Betrag steuerfrei. Ansonsten musst Du ihn angeben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
frau-urlaub
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 40x hilfreich)

die Klage wurde 2006 eingereicht. Na ja, ich gebs dann mal an, Frage ist dann halt nur noch, ob ich das mit dem Kontoauszug einreichen kann oder ob ich mir von meinem Ex-Arbeitgeber einen Nachweis geben lassen soll. Oder geht das auch ganz ohne Nachweis?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Volkmar Kippes
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 39x hilfreich)

Also, offensichtlich wurde bei der Abfindung von Euro 3.400 brutto und einer Auszahlung von ca. 2.500 Euro Steuer einbehalten. Sozialversicherungsbeiträge sind das auf keinen Fall, da die Abfindungen sozialversicherungsfrei sind. Da nun Steuern einbehalten worden sind, ist der Ex-Arbeitgeber in der gesetzlichen Verpflichtung, die Lohnbescheinigung auszustellen und auch zu überlassen. Wenn er das nicht tut, kann das wiederum für den Arbeitgeber kostenpflichtig eingeklagt werden. Ebenfalls ist es so, dass Sie ihn vorab ohne Rechtsanwalt auffordern können, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und die Lohnbescheinigung auszuhändigen. Falls er das nicht innerhalb einer angemessenen Zeit macht, kann man ihm wiederum die für ihn kostenpflichtige Klage androhen. Dem Finanzamt sollte der Anlage N das Urteil oder den Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichtes und eine Kopie des Kontoauszuges mit dem Gutschriftsbetrag beigefügt werden. Gegebenen falls das Finanzamt bitten, den Arbeitgeber zur Vorlage der Lohnabrechnung auffordern. DAs Finanzamt hilft in solchen Fällen auch schon mal eifrig mit.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
frau-urlaub
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 40x hilfreich)

gut, die Unterlagen habe ich ja. Den Vergleich und den Kontoauszug füge ich dann auf jeden Fall bei. Ansonsten will ich da gar keinen großen Hermann machen, ich möchte einfach nicht mehr groß was mit denen zu tun haben. Die haben mich ziemlich abserviert. Aber wenn ich mit dem Vergleich und dem Kontoauszug in Kopie schon klarkomme, ist das ja auch schon was. Wenns dem Finanzamt dann nicht reicht, sollen die sich ja auch wohl melden ...

ich versuch das dann erstmal so. An den Vergleich hab ich z. B. gar nicht gedacht, aber das ist ja auch ein Nachweis dafür, klar!

vielen lieben Dank Euch allen!!!!!

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