Abfindung nach Werksschließung und Aufhebungsvertrag

15. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Steam23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindung nach Werksschließung und Aufhebungsvertrag

Hallo

Mein Arbeitgeber wird sein Werk in dem ich arbeite zum 31.12.24 schließen mir wird jetzt ein Aufhebungsvertrag angeboten die Abfindung kann ich mir entweder zum 31.12.24 oder im Januar 2025 auszahlen lassen

mir wurde eine Abfindung von 180000 Euro angeboten
ich bin ledig und habe keine Kinder (Steuerklasse 1)
mein derzeitiges Jahresbrutto liegt bei ca 70000 euro

wenn ich mir die Abfindung ende 2024 auszahlen lasse blieben mir laut Abfindungsrechner von den 180000euro ca 100000euro übrig

Abfindung 180 000,00 €
− Steuer 79 758,00 €
= Netto-Abfindung 100 242,00 €

würde es für mich sinn machen die Abfindung im Januar 2025 auszahlen zu lassen und dann im Jahr 2025 keine weiteren einkommen zu beziehen zum Beispiel Weltreise oder Weiterbildung (bei einer Weltreise müsste ich mich freiwillig Krankenversichern).

Laut Abfindungsrechner blieben mir von den 180000 Euro nach Abzug der steuern ca. 143000Euro übrig
ich würde also 43000 an steuern sparen

Abfindung 180 000,00 €
− Steuer 36 429,15 €
= Netto-Abfindung 143 570,85 €

Stimmt meine Rechnung so oder habe ich einen Denkfehler
über eure Ratschläge währe ich sehr Dankbar

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Steam23):
Stimmt meine Rechnung so


Ich habe es nicht nachgerechnet, aber ich denke, dass sie stimmt.

Zitat (von Steam23):
oder habe ich einen Denkfehler


Dass Du in 2025 nicht einmal ALG bekommst halte ich für unwahrscheinlich. Die zweite Berechnung basiert aber auf der Annahme, dass Du wirklich gar keine Einkünfte hast, also auch keine, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steam23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die zweite Berechnung basiert aber auf der Annahme, dass Du wirklich gar keine Einkünfte hast, also auch keine, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.


Ich würde den Anspruch des Arbeitslosengeldes um 12 Monate nach hinten verschieben hätte somit 2025 keine Einkünfte und würde das jahr von der Abfindung leben

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

bei einer Weltreise müsste ich mich freiwillig Krankenversichern Auch bei einer Weiterbildung - aber die Kosten sind als Vorsorgeaufwand absetzbar.
Ich würde den Anspruch des Arbeitslosengeldes um 12 Monate nach hinten verschieben Die sog. "Rahmenfrist" beträgt 30 Monate. Vergeht davon 1 Jahr, bleiben noch 18 Monate anrechenbare Erwerbstätigkeit = 8 Monate Arbeitslosengeld.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die sog. "Rahmenfrist" beträgt 30 Monate. Vergeht davon 1 Jahr, bleiben noch 18 Monate anrechenbare Erwerbstätigkeit = 8 Monate Arbeitslosengeld.


Das ist falsch. Die vollen 12 Monate ALG bekommt man, wenn man in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate beschäftigt war. Es erfolgt daher keine Kürzung der Bezugsdauer.

Das hast Du mit der Anwartschaftszeit verwechselt.

Zitat (von Steam23):
zum Beispiel Weltreise oder Weiterbildung (bei einer Weltreise müsste ich mich freiwillig Krankenversichern).


Du musst Dich in jedem Fall freiwillig versichern, auch wenn Du gar nichts machst.

2x Hilfreiche Antwort

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