Abfindung nicht in Lohnsteuerbescheinigung

24. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
mr.mometason
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindung nicht in Lohnsteuerbescheinigung

Hallo zusammen!

Ich habe soeben meine Rückerstattung von ca ~210€ überwiesen bekommen. Den finalen Bescheid habe ich noch nicht, glaube aber, dass mein Lohnsteuerhilfeverein etwas vergessen hat.

Im Jahr 2019 war ich durchgängig bei einem Arbeitgeber beschäftigt und wurde Ende 2019 betriebsbedingt gekündigt bzw. habe ich einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 2.300€ unterschrieben.

In meiner Lohnsteuerbescheinigung treten die 2.300€ nicht gesondert, sondern unter 3) im Bruttoarbeitslohn auf.
Dementsprechend hat mein alter AG die Fünftelregelung nicht angewandt - meine Beraterin hat mich in schlechtem russischem Akzent darauf hingewiesen ich solle meinen alten AG bitten, die Bescheinigung zu korrigieren. Da ich von jeder Kontaktaufnahme zu dieser Firma absehen wollte, habe ich recherchiert, ob dies nicht anders möglich sei.

Nach meiner Recherche, habe ich herausgefunden, dass dies nachträglich über das Finanzamt möglich ist und habe meine Beraterin gebeten, dies über das Finanzamt abzuwickeln, wenn möglich. Da sie nicht mehr auf meine Nachricht reagiert hat und ich kurze Zeit später eine Info bekommen habe, dass meine Unterlagen beim FA eingegangen seien, dachte ich, wäre die Sache geklärt.

Zusätzlich hat meine Beraterin Werbungskosten i.H.v. 840€ angegeben.

Im vergangenem Jahr, betrug meine Erstattung (bei etwa gleichem Gehalt und minimal höherer Werbekosten, dafür dreifacher Abfindung) rund 1.800 EUR.

Ich frage mich daher, ob der Sachverhalt der nicht-angewandten Fünftelregelung überhaupt beachtet wurde? Mir erscheinen 200€ schlichtweg "zu wenig" im Vergleich zum Vorjahr.

Kann mir jemand empfehlen, was ich bestenfalls als nächstes tun sollte? Selbstverständlich warte ich auf den schriftlichen Bescheid - wie kann ich prüfen, ob mein Sachverhalt dementsprechend geprüft wurde? (Leider kann ich meine Beraterin des Lohnsteuerhilfevereins nicht fragen... sie spricht leider sehr schwer verständliches Deutsch und ich verstehe sie leider oft nicht - und gefühlt ist das umgekehrt genau so...)

Ich bedanke mich recht herzlich für die Hilfe und wünsche allen Forenmitgliedern alles Gute. Bleiben Sie unbedingt gesund!

Liebe Grüße

Mr.Mometason




-- Editiert von mr.mometason am 24.04.2020 15:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von mr.mometason):
Kann mir jemand empfehlen, was ich bestenfalls als nächstes tun sollte?


Steuerbescheid abwarten, parallel hierzu eine Kopie des Antrages von dem Lohnsteuerhilfeverein anfordern und nach Vorlage und Prüfung des Bescheides gegebenenfalls Einspruch gegen diesen einlegen.

Lag der Mitarbeiterin des Lohnsteuerhilfevereins bei Antragstellung eine Kopie des Aufhebungsvertrages vor, die sie dem Antrag beifügen konnte?

Im Übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass bei Zahlung einer Abfindung nicht immer die Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 24.04.2020 15:57

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mr.mometason
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Lag der Mitarbeiterin des Lohnsteuerhilfevereins bei Antragstellung eine Kopie des Aufhebungsvertrages vor, die sie dem Antrag beifügen konnte?

Im Übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass bei Zahlung einer Abfindung nicht immer die Fünftelregelung zur Anwendung kommt.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 24.04.2020 15:57


Herzlichen Dank für die rasche Antwort!

Der Mitarbeiterin des Vereins lag Aufhebungsvertrag und Lohnabrechnung des jeweiligen Monats bei. Die jeweilige Lohnabrechnung wurde dem Finanzamt lt. ihrer Aussage auch zugesendet.

Ich denke zwar, dass alles richtig abgewickelt wurde - wundere mich aber dennoch. Ich werden Bescheid abwarten und prüfen!

Herzlichen Dank!





0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Bei einer Abfindung in Höhe von nur 2.300€ sollte zunächst geprüft werden, ob überhaupt Anspruch auf die Fünftelregelung besteht.

[wuote]Mir erscheinen 200€ schlichtweg "zu wenig" im Vergleich zum Vorjahr.

Bei den gemachten Angaben ist mir schon nicht klar, woraus sich eine Erstattung von 210€ ergibt. Noch weniger ist mir klar, wie es im Vorjahr zu einer Erstattung von 1.800€ kommen konnte.

0x Hilfreiche Antwort

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