Abgabepflicht Steuererklärung (Steuerklasse 1/6) - Möglicher Verspätungszuschlag

11. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
123abc1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgabepflicht Steuererklärung (Steuerklasse 1/6) - Möglicher Verspätungszuschlag

Hallo,
nehmen wir mal folgendes Ausgangsszenario an:
• Jahr 2021
• Neben der Arbeit (Steuerklasse 1)
• insgesamt 6 Tage verteilt übers Jahr als Komparse gearbeitet (Steuerklasse 6)
• durch die Steuerklasse 6 ist erstmals die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entstanden


Aktuell ergibt sich daraus folgendes Szenario:
• die Person hat jetzt erst gelesen hat, dass die Pflicht zur Steuerklärung bestanden hat/besteht
• durch die Abzüge bei den Komparsen-Löhnen wäre eine Rückerstattung von ca. 200 € möglich
• durch den Verzug (Frist Oktober 2022) ist bis heute (Januar 2024) ein Verspätungszuschlag von 375 € (15 x 25 €) entstanden

Meine Fragen:
1. Sollte die Person, um weiteren Kosten zu entgehen, jetzt noch schnellstmöglich eine Steuererklärung (inkl. Schilderung des Sachverhalts) einreichen? Durch die Rückerstattung ergibt sich ja sogar noch die Möglichkeit, dass im Zuge der „Kann-Regelung" auf den Verspätungszuschlag verzichtet wird.
2. Oder sollte man lieber abwarten? Wenn man vorher keine Pflicht zur Veranlagung hatte, dann gilt ja die Billigkeitsregelung und man würde dann mit einer neuen Frist aufgefordert werden.

Ich würde übrigens in diesem Szenario, mit den dazugehörigen Annahmen/Recherchen, das in Frage 1 beschriebene Vorgehen wählen. Was meint ihr?


Falls etwas unklar ist, kann ich das Szenario gerne weiter ausführen.
Ich bedanke mich schon mal für die Antworten.


-- Editiert von User am 11. Januar 2024 16:15




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34446 Beiträge, 17809x hilfreich)

durch den Verzug (Frist Oktober 2022) ist bis heute (Januar 2024) ein Verspätungszuschlag von 375 € (15 x 25 €) entstanden Nö - der Verzug beginnt erst im 15. Monat nach dem Veranlagungszeitraum, also im März 2023.
durch die Abzüge bei den Komparsen-Löhnen wäre eine Rückerstattung von ca. 200 € möglich Eine kühne These - Klasse 1 plus Klasse 6 führt i. d. R.zu einer Nachzahlung. Schon deshalb wäre jedes weitere Warten ziemlich kontraprodiktiv...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34446 Beiträge, 17809x hilfreich)

Ich erkläre dass mal kurz an einem Beispiel: 200 Euro Steuer lässt darauf schließen, dass Sie ca. 1.800 Euro als Komparse verdient haben. Nehmen wir mal an, im Hauptjob haben Sie 24.000 Euro im Jahr verdient - dann fielen ohne Kirchensteuer 1.965 Euro Steuer an. Kommen 1.800 Euro dazu, steigt die Jahressteuer auf 2.352 Euro. Das ist eine Differenz von 387 Euro, die von den 200 Euro auch nicht annähernd abgedeckt wird...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
123abc1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
durch die Abzüge bei den Komparsen-Löhnen wäre eine Rückerstattung von ca. 200 € möglich Eine kühne These - Klasse 1 plus Klasse 6 führt i. d. R.zu einer Nachzahlung. Schon deshalb wäre jedes weitere Warten ziemlich kontraprodiktiv...


Zitat (von muemmel):
Ich erkläre dass mal kurz an einem Beispiel: 200 Euro Steuer lässt darauf schließen, dass Sie ca. 1.800 Euro als Komparse verdient haben. Nehmen wir mal an, im Hauptjob haben Sie 24.000 Euro im Jahr verdient - dann fielen ohne Kirchensteuer 1.965 Euro Steuer an. Kommen 1.800 Euro dazu, steigt die Jahressteuer auf 2.352 Euro. Das ist eine Differenz von 387 Euro, die von den 200 Euro auch nicht annähernd abgedeckt wird...


Das Haupteinkommen (Midijob) lag unter der Lohnsteuergrenze. Die Einnahmen aus den Komparsenjobs betrugen unter 700 €, wurden aber pauschal besteuert. Deshalb die hohen Abzüge und daraus resultierend die Rückzahlung.

Meiner Recherche nach besteht laut § 152 AO bei negativem Betrag der Steuer (Rückzahlung) keine Pflicht zur Erhebung des Verspätungszuschlages.

In jedem Fall wird es wohl besser sein, die Steuererklärung schnellstmöglich nachzureichen.

-- Editiert von User am 11. Januar 2024 18:39

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö - der Verzug beginnt erst im 15. Monat nach dem Veranlagungszeitraum, also im März 2023.


Verspätungszuschläge können bereits dann verhängt werden, wenn der Abgabetermin überschritten wird, hier also der 31.10.2022. Bei einer Nachzahlung müssen dann sogar 25€ pro Monat verhängt werden.

Zitat (von 123abc1):
Meiner Recherche nach besteht laut § 152 AO bei negativem Betrag der Steuer (Rückzahlung) keine Pflicht zur Erhebung des Verspätungszuschlages.


Richtig.

Zitat (von 123abc1):
In jedem Fall wird es wohl besser sein, die Steuererklärung schnellstmöglich nachzureichen.


Auch richtig

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