Abgabepflicht Steuererklärung

25. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)
Abgabepflicht Steuererklärung

Hallo, ich hoffe hier ist jemand, der sich ein wenig damit auskennt.

Ich habe Post vom Finanzamt bekommen, dass ich für die Jahre 2019 und 2020 eine Steuererklärung abgeben soll.

Mein Wohnsitz ist Deutschland, aber in diesen Jahren habe ich ausschließlich in den Niederlanden gearbeitet, bei einem niederländischen Arbeitgeber. Keine inländischen Einkünfte, also auch kein Progressionsvorbehalt. War zudem in Steuerklasse 4. Wieso besteht hier die Pflicht auf Abgabe einer deutschen Steuererklärung?

Argument vom Finanzamt ist, um zu belegen, dass ich in den Niederlanden meinen Lohn versteuert habe. Das kann ich ja mit den sogenannten "Jaaropgave" belegen. Die könnte ich ja dem Finanzamt zeigen. Bei einer Steuererklärung würden mir jetzt nur Kosten entstehen (Verspätungszuschlag).

Gruß

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15 Antworten
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#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2299 Beiträge, 788x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
Wieso besteht hier die Pflicht auf Abgabe einer deutschen Steuererklärung?

Einfache Antwort: Weil das Finanzamt Dich dazu auffordert (§149 Abs. 1 S. 2 AO).

Telefoniere mit Deinem FA und frage, welche Unterlagen Du einreichen musst.

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Einfache Antwort: Weil das Finanzamt Dich dazu auffordert (§149 Abs. 1 S. 2 AO).

Es ist keine direkte Aufforderung.

Es ist eine Erinnerung zur Abgabe und in dem Schreiben steht wörtlich "sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie diese bitte ein...".

Darum meine Frage: besteht in meinem Fall eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung?

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
Mein Wohnsitz ist Deutschland, aber in diesen Jahren habe ich ausschließlich in den Niederlanden gearbeitet, bei einem niederländischen Arbeitgeber. Keine inländischen Einkünfte, also auch kein Progressionsvorbehalt.
Art. 22 Abs. 1 lit. d) DBA-NL, finde den Widerspruch!

taxpert

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#4
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, heißt das, dass man von mir verlangen kann, eine Steuererklärung abzugeben? Oder wie muss ich das verstehen?

"von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen."

Aber es existiert doch keine Grundlage für die Festsetzung eines Steuersatz, da es weder steuerpflichtige inländische Einkünfte noch steuerfreie inländische Einkünfte gibt. Man kann somit doch überhaupt nicht irgendwas berechnen noch anrechnen noch festsetzen.

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
War zudem in Steuerklasse 4

Zitat (von §38b Abs.1 Nr.4 EStG):
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben;


Für den anderen Ehegatten wurde eine Einzelveranlagung durchgeführt?

taxpert

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#6
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Für den anderen Ehegatten wurde eine Einzelveranlagung durchgeführt?

Der andere Ehegatte hatte 2020 einen Teilzeitjob und brutto 6000€ im Jahr verdient. Im Jahr 2019 hatte der Ehegatte einen Minijob.

Ehegatte hatte damals keine Steuererklärung eingereicht.

-- Editiert von User am 25. Oktober 2023 11:42

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49264 Beiträge, 17331x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
Der andere Ehegatte hatte 2020 einen Teilzeitjob und brutto 6000€ im Jahr verdient. Im Jahr 2019 hatte der Ehegatte einen Minijob.


Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Ehegatten als ein Steuerpflichtiger (§26b EStG). Dann jedoch besteht eine Abgabepflicht, wenn der andere Ehegatten steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Außerdem muss die Einzelveranlagung, die in diesem Fall sinnvoll ist, beantragt werden.

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#8
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bei einer Zusammenveranlagung gelten die Ehegatten als ein Steuerpflichtiger (§26b EStG). Dann jedoch besteht eine Abgabepflicht, wenn der andere Ehegatten steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Außerdem muss die Einzelveranlagung, die in diesem Fall sinnvoll ist, beantragt werden.

War ich für die Jahre 2019 und 2020 nun verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen?

Ich hatte keinerlei inländische Einkünfte (kein Lohn, keine Lohnersatzleistungen, kein Kurzarbeitergeld) und der Ehegatte hatte Einkünfte, die im Freibetrag liegen, ebensfalls keine Lohnersatzleistungen. Bei Steuerklasse 4/4 sind wir auch nicht verpflichtet (wie es bei 3/5 der Fall wäre).

Eine Steuererklärung würde auf 0€ hinauslaufen. Weder eine Nachzahlung noch eine Erstattung, weil es eben keine Einkünfte gibt, die man mit meinen ausländischen Einkünften verrechnen könnte. Oder sehe ich das falsch?

Könnte man dem FA dies nicht so mitteilen und denen die Jaaropgave beifügen?

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
Eine Steuererklärung würde auf 0€ hinauslaufen.
Bei einer Zusammenveranlagung eben nicht (dabei gehe ich davon aus, dass dein Gehalt in NL doch mehr als 15.000 € betragen hat!).

Und genau das ist für 2020 die Krux!

taxpert

-- Editiert von User am 25. Oktober 2023 15:23

Signatur:

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#10
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Bei einer Zusammenveranlagung eben nicht (dabei gehe ich davon aus, dass dein Gehalt in NL doch mehr als 15.000 € betragen hat!).

Muss es denn eine Zusammenveranlagung sein? Wenn beide nicht verpflichtet sind eine Steuererklärung abzugeben? Wir wären ja nur verpflichtet bei Steuerklasse 3/5, oder?
Ehegatte war ja nicht verpflichtet bei 6000€ Jahresgehalt. Und bei mir bin ich ja nicht sicher.

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#11
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung. Wird dieses Wahlrecht nicht aktiv durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausgeübt, IST seitens des FA eine Zusammenveranlagung durchzuführen, §26 Abs.3 EStG. Da seid ihr dann aber zur Abgabe verpflichtet, weil deine nach DBA steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

taxpert

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#12
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

Ah ok, alles klar. Jetzt habe ich es verstanden. Vielen Dank!

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#13
 Von 
Teddybär123
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 4x hilfreich)

"3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen."

Da muss ich jetzt doch noch einmal nachhaken. Ich verstehe das so, dass bei einer Verpflichtung eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird, falls man nicht vom Wahlrecht Gebrauch macht. Bei Steuerklasse 3/5 ist man ja verpflichtet, wenn man dann nicht wählt, wählt das FA eine Zusammenveranlagung. Bei Steuerklasse 4/4 ist man aber nicht verpflichtet, ergo muss man auch nicht wählen.

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Gemäß §46 Abs.2 Nr. 3a EStG liegt bei Sterklassenwshl 4/4 eine Antragsveranlagung vor.

Bei euch liegt aber bereits wegen §46 Abs.2 Nr.1 EStG eine Pflichtveranlagung vor, so das Nr. 3 a nicht greift!

taxpert

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49264 Beiträge, 17331x hilfreich)

Zitat (von Teddybär123):
Bei Steuerklasse 4/4 ist man aber nicht verpflichtet, ergo muss man auch nicht wählen.

Nein.

Wenn man nicht wählt, dann bleibt es bei der Zusammenveranlagung.

Bei einer Zusammenveranlagung entsteht aber wegen der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte des einen Ehegatten trotz Steuerklasse 4/4 eine Veranlagungspflicht.

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