Abgeltungssteuer für Werbungskosten nutzen

30. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
hurlonzo12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Abgeltungssteuer für Werbungskosten nutzen

Hallo zusammen,

folgender Fall:
2019 habe ich nur 190 € Lohnsteuer bezahlt, jedoch +11000 € Abgeltungssteuer.

Kann ich die Abgeltungssteuer nun nutzen um Werbungskosten aus meinem Studium oder andere Sachen abzusetzen?

Leider habe ich nach mehrstündiger Sache keine passende Antwort gefunden und ich hoffe hier kann mir wer weiterhelfen.

Viele Grüße & Danke

Hurlonzo

-- Editiert von hurlonzo12 am 30.12.2019 17:30

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von muemmel am 30.12.2019 18:18

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4842 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zunächst ist festzuhalten, dass Kosten eines Erststudiums steuerlich nicht abzugsfähig sind.

M.E. können negative Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit mit positiven aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht jedoch umgekehrt. In dem Fall würden die Eink. aus Kapitalvermögen jedoch mit dem tarifl. ESt-Satz besteuert werden.
Bei 11.000 EUR Abgeltungsteuer liegen also 44.000 EUR Einnahmen vor.
Damit die tarifl. ESt günstiger als die Abgeltungssteuer ist, müssten Sie schon mind. 10.000 EUR negative andere Einkünfte haben, als Lediger deutlich mehr.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Damit die tarifl. ESt günstiger als die Abgeltungssteuer ist, müssten Sie schon mind. 10.000 EUR negative andere Einkünfte haben, als Lediger deutlich mehr.


Es kommt nicht auf den Spitzensteuersatz, sondern auf den Durchschnittssteuersatz an.

Da noch Lohnsteuer in Höhe von 190€ gezahlt wurde, liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen bei etwa 54.400€. Bei einem Ledigen führt das zu einem Durchschnittsteuersatz in Höhe von 25,9%. Die Abgeltungssteuer ist also knapp günstiger als die tarifliche Einkommensteuer.

Auf einen Durcschnittssteuersatz von 25% kommt man bei einem Einkommen in Höhe von 51.400€. Es müssen daher Werbungskosten von mehr als 3.000€ geltend gemacht werden, damit die Abgeltungssteuer niedriger wird.

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#4
 Von 
hurlonzo12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zunächst ist festzuhalten, dass Kosten eines Erststudiums steuerlich nicht abzugsfähig sind..

zum einen habe ich zuvor eine Ausbildilgung gemacht und es wäre mein Masterstudiengang.
Somit mein Zweitstudiengang.
Ich hatte hierbei an Kilometergeld und evtl. den Semesterbeitrag gedacht.

Zitat (von hh):
M.E. können negative Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit mit positiven aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht jedoch umgekehrt. In dem Fall würden die Eink. aus Kapitalvermögen jedoch mit dem tarifl. ESt-Satz besteuert werden.

Zitat (von hh):
Auf einen Durcschnittssteuersatz von 25% kommt man bei einem Einkommen in Höhe von 51.400€. Es müssen daher Werbungskosten von mehr als 3.000€ geltend gemacht werden, damit die Abgeltungssteuer niedriger wird.


Hmm, also vom Prinzip her geht es nicht?

Ich arbeitete nebenbei 60-70h /Monate
Mein Stand 1.1.19 bis 1.12.19
Gesamt-Brutto ~10800 €
Steuer-Brutto 8290 €
Lohnsteuer 138€

Aktien verkauft im Dezember
=> etwa 44000 € Gewinn, 11000 € Abgeltungssteuer gezahlt.


Warum ich hier nachfrage: vermutlich muss ich nun erstmalig eine Steuererklärung einreichen, da mir fälschlicherweise die Kirchensteuer abgezogen wurden obwohl ich seit 2015 aus der Kirche ausgetreten bin.





0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich hatte Dein Steuerbrutto höher geschätzt, etwa bei 13.000€. Mit "nur" 8.290€ bist Du gerade so bei einem Durchschnittssteuersatz von unter 25%. Alleine zum Ausnutzen der Günstigerregelung ist es dann sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben.

Werbungskosten, die die Werbungskostenpauschale von 1.000€ übersteigen, führen daher auch zu einer weiteren Erstattung der Abgeltungssteuer.

Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt. Ein Erststudium kann zwar nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, aber sehr wohl als Sonderausgaben. Die steuerlichen Auswirkungen sind in Deinem Fall identisch.

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Du kannst - unabhängig der Frage der Werbungskosten - mittels Software, beispielsweise ElsterFormular, eine sogenannte Günstigerprüfung der Kapitalerträge vornehmen.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4842 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es kommt nicht auf den Spitzensteuersatz, sondern auf den Durchschnittssteuersatz an.

Der Unterschied ist mir bekannt. Vermutlich meintest Du aber auch den Grenz- statt Spitzensteuersatz.

Auf meine Schätzung kam ich, weil ich ich im Hinterkopf hatte, dass es bei Einführung der Abgeltungsteuer hieß, sie lohne sich ab einem zvE von 35.000 EUR. Aber das ist morgen ja schon elf Jahre her... :-)

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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