Ablehnung Arbeitszimmer!

26. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
schneisse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung Arbeitszimmer!

Guten Morgen zusammen!

Mal angenommen das die Nachzahlung des häuslichen Arbeitszimmers mit der Begründung "Steuerbescheid ist nicht vorläufig im Hinblick auf das Arbeitszimmer" vom Finazamt abgelehnt wurde. -Vorläufigkeit sei nur für andere Vorgänge-! Die Steuererklärung wurde vom Fachmann gemacht und es wurde zugesichert, bei einem BFH Urteil wird die Nachzahlung erfolgen. Jetzt, im Nachhinein wird behauptet, dass der Steuerbescheid 2007 nicht beim Fachmann vorgelegen hätte und dadurch vermisst wurde Einspruch einzulegen - da sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf das Arbeitszimmer bezieht -. Da auch die Steuererklärung 2008 hier durchgeführt wurde, versteht man nicht wie man das "ohne" die Erklärung vom Vorjahr machen kann. Frage: Wie kann man die Nachzahlung ohne größere Probleme erhalten?

Gruß Schneisse

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

Gar nicht.

quote:
im Nachhinein wird behauptet, dass der Steuerbescheid 2007 nicht beim Fachmann vorgelegen hätte

Ist dem so ?



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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Ist bei dir "Fachmann" mit Steuerberater gleichzusetzen?
Oder ist dein Fachmann nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?

quote:
Wie kann man die Nachzahlung ohne größere Probleme erhalten?

Vom Finanzamt mangels Vorläufigkeit gar nicht. Steuerberater haben für die eigene Schusseligkeit eine Berufshaftpflicht.

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#3
 Von 
schneisse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Tom998 Ja, Steuerberater ist gemeint.

Von der Berufshaftpflicht möchte dieser aber anscheinend keinen Gebrauch machen.
Er nutzt als "Ausrede", dass ihm der Steuerbescheid 2007 nicht vorgelegen hätte, obwohl er Steuererklärung 2008 gemacht hat und somit Einsicht in alle Unterlagen hatte.

Bitte um Vorgehensvorschläge.

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#4
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Wenn das Arbeitszimmer noch besteht, dann kannst du die Nachzahlung geltend machen in dem Jahr, in dem sie gezahlt sind, da hier nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflußprinzip gilt.

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten.Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durch"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
dann kannst du die Nachzahlung geltend machen in dem Jahr, in dem sie gezahlt sind, da hier nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflußprinzip gilt.

Mensch, Leon,
Du verträgst das Zeug nicht; laß es weg.

quote:
Er nutzt als "Ausrede", dass ihm der Steuerbescheid 2007 nicht vorgelegen hätte, obwohl er Steuererklärung 2008 gemacht hat und somit Einsicht in alle Unterlagen hatte.

Daraus folgt ja nicht bzw. ist eher unwahrscheinlich, daß Du ihm den 2007er Bescheid (innerhalb der Rechtsbehelfsfrist) zur Prüfung vorgelegt hast.



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