Abrechnung Arbeitszimmer bei Neubau

19. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
kleener-troll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrechnung Arbeitszimmer bei Neubau

Guten Tag liebe Community,

ich habe ein par offen Fragen und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich plane aktuell ein Haus zu bauen, wo ein Arbeitszimmer enthalten sein soll. Dabei ist mir soweit klar, dass ich das Arbeitszimmer anteilig von der Wohnfläche mit auf mein Gewerbe anrechnen und pro Jahr 3% abschreiben kann.
Nun geht es ein wenig ums Details. Wenn ich alles richtig gelesen habe, wird das Haus erst fertig gebaut und erst wenn alles fertig ist, kann ich die Gesamtsumme einmalig abrechnen und erhalte die gezahlte Umsatzsteuer zurück. - Ich rechne also nicht jede Rechnung von Rohbau, Elektrik etc. einzeln ab. Das ist so weit hoffentlich richtig.
Jetzt habe ich allerdings beispielsweise die ersten Rechnungen vom Notar erhalten, Beurkundung Kaufvertrag, Beurkundung Grundpfandrecht etc. zählen solche Rechnungen ebenfalls zu der Gesamtsumme, welche ich am Ende anrechnen kann, oder werden solche Sachen seperat betrachtet und können sofort anteilig mit abgerechnet werden? - Da herrscht bei mir aktuell leider noch ein bisschen unklarheit. Vielen Dank im Vorfeld für eure Hilfe.

LG

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10 Antworten
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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2058 Beiträge, 1183x hilfreich)

Zitat:
...kann ich die Gesamtsumme einmalig abrechnen und erhalte die gezahlte Umsatzsteuer zurück.
In den Vorsteuerabzug kommen sie erst, wenn das Objekt zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird; und dann auch nur anteilig für den unternehmerisch genutzten Teil (§ 15 Abs. 1b UStG ). Kommen Sie über die 10%?

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#3
 Von 
kleener-troll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Sie bauen ein Haus im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes? Sieschaffen Betriebsvermögen? Was passiert mit dem Rest des Hauses -außer Arbeitszimmer?

Was sagt Ihr Stb dazu?

AfA wäre 2% ( nicht 3%), aber...



Zitat (von Tom998):
Zitat:
...kann ich die Gesamtsumme einmalig abrechnen und erhalte die gezahlte Umsatzsteuer zurück.
In den Vorsteuerabzug kommen sie erst, wenn das Objekt zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird; und dann auch nur anteilig für den unternehmerisch genutzten Teil (§ 15 Abs. 1b UStG ). Kommen Sie über die 10%?


Der Rest des Hauses wird privat genutzt. Die 3% Abschreibung wurden mir vom Steuerberater so mitgeteilt. Bei 2% müsste ich das Arbeitszimmer ja über 50 Jahre abschreiben!?

Das Arbeitszimmer beläuft sich auf knapp 8%.
Der Steuerberater hat im groben das gesagt, was ich in meiner Frage fomuliert hatte. Jetzt wo es ins Detail geht, bin ich mir allerdings eben nicht ganz sicher welche Rechnungen für das große ganze gesammelt werden und was ich direkt abrechnen kann oder sollte.
Dass die Vorsteuer entsprechend auch nur auf die 8% des Arbeitszimmers abgesetzt werden kann, ist selbstverständlich.

-- Editiert von kleener-troll am 19.06.2019 19:25

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von kleener-troll):
Beurkundung Kaufvertrag

Herstellungskosten, die mit abzuschreiben wären, soweit sie das Gebäude und nicht den Grund und Boden betreffen.
Zitat (von kleener-troll):
Beurkundung Grundpfandrecht

Sofort abziehbare Betriebsausgabe, soweit den betrieblichen Anteil betreffend.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
3% AfA? Nochmal nachfragen - ist mE falsch.

Wenn das Haus erst jetzt gebaut wurde, ist der Bauantrag vermutlich nach dem 31. März 1985 gestellt worden. In dem Fall wäre der als Betriebsvermögen aktivierte Anteil doch mit 3 % p.a. abzuschreiben?!

Aber wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als 20 500 Euro beträgt, muss es ja nicht als Betriebsvermögen aktiviert werden...

-- Editiert von Cybert. am 19.06.2019 20:12

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
kleener-troll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Zitat (von kleener-troll):
Beurkundung Kaufvertrag

Herstellungskosten, die mit abzuschreiben wären, soweit sie das Gebäude und nicht den Grund und Boden betreffen.
Zitat (von kleener-troll):
Beurkundung Grundpfandrecht

Sofort abziehbare Betriebsausgabe, soweit den betrieblichen Anteil betreffend.


Wenn ich es also richtig verstehe, kann ich das Grundpfandrecht sofort absetzen und die Beurkundung vom kauf gar nicht.
Ist der Rest, dass ich den Anteil nach Fertigstellung jedes Jahr 3% abschreiben muss so weit richtig?


Zitat (von Eugenie):
hat Ihnen der Stb auch erklärt, dass AZ + anteiliger Grund und Boden als BV aktiviert werden muss? Und bei Aufgabe des Betriebes oder Aufgabe der betrieblichen Nutzung entsteht ein voll steuerpflichtiger Gewinn aus Gewerbebetrieb! Die in den Jahren geltend gemachte AfA wird dabei auch wieder raufgeschlagen.

3% AfA? Nochmal nachfragen - ist mE falsch.


Mir wurde erklärt, dass es danach Betriebsvermögen ist. Die Steuer würde ich sofort wiederbekommen und nach 10 Jahren wäre die Steuersache erledigt. Wenn ich das Gewerbe eher aufgebe, müsste ich entsprechend zurückzahlen. Bei dem Nettobetrag hat sie mir gesagt, dass es nach 30 Jahren abgeschrieben wäre. Wenn das ganze allerdings über die Jahre an Wert gewinnen würde, würde ich später bei aufgabe des Gewerbes auch nach 30 Jahren entsprechend den Gewinn versteuern müssen.

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4843 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von kleener-troll):
Wenn ich es also richtig verstehe, kann ich das Grundpfandrecht sofort absetzen und die Beurkundung vom kauf gar nicht.
Ist der Rest, dass ich den Anteil nach Fertigstellung jedes Jahr 3% abschreiben muss so weit richtig?

Die Eintragung des Grundpfandrechts - ja!
Die Beurkundung des Kaufvertrages im Rahmen der Abschreibung. Ob 2 % oder 3 % ist m.E. abhängig von einer Aktivierung als Betriebsvermögen.


Zitat (von kleener-troll):
Die Steuer würde ich sofort wiederbekommen und nach 10 Jahren wäre die Steuersache erledigt.

Betrifft die USt!

Zitat (von kleener-troll):
Wenn das ganze allerdings über die Jahre an Wert gewinnen würde, würde ich später bei aufgabe des Gewerbes auch nach 30 Jahren entsprechend den Gewinn versteuern müssen.

Richtig!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2058 Beiträge, 1183x hilfreich)

Hier geht es ja kreuz und quer durcheinander...sie fragten im Eingangsbeitrag nach der Vorsteuer. Ein Vorsteuerabzug aus den HK des Gebäudes ist nicht möglich, da es zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG ):

Zitat:
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

Zitat:
Mir wurde erklärt, dass es danach Betriebsvermögen ist. Die Steuer würde ich sofort wiederbekommen und nach 10 Jahren wäre die Steuersache erledigt.
Dann sollte ihr StB mal den Unterschied zwischen ertragsteuerlichem Betriebsvermögen und umsatzsteuerlichem Unternehmensvermögen nachschlagen; die Voraussetzungen für das eine und das andere sind unterschiedlich.

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#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Richtig es geht ziemlich durcheinander.
Bezüglich der USt bin ich mir jetzt nicht sicher, ob ggf. ein anteiliger Abzug möglich ist. Es wird ja nicht für das gesamte Gebäude, sondern nur für de Arbeitszimmer (AZ) Anteil der Abzug gewünscht. Muss ich noch mal nachlesen.

Ertragsteuerlich ist der Wert des Grundstücksteils zu betrachten (§ 8 EStDV ) um festzustellen, ob das Arbeitszimmer Betriebsvermögen darstellt. Unabhängig von dem Ergebnis ist die AfA Betriebsausgabe.
Soweit das AZ Betriebsvermögen wird, sind bei Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit die stillen reserven aufzudecken. Hierbei ist zu beachten, dass für die stillen Reserven der Buchwert betrachtet wird. Beispiel dazu:
Baukosten Haus 200.000 Euro,
Anteil Arbeitszimmer 8% = 16.000 Euro
Abschreibung 3% pro Jahr = 480 Euro

Das Gewerbe wird nach 35 Jahren aufgegeben, das AZ ist demnach abgeschrieben, hat einen Buchwert von 0,-
Der Wert es Hauses beträgt z.B. 180.000, Anteil AZ 8% = 14.400

Demnach ist das Haus zwar im Wert gesunken, trotzdem sind 14.400 Euro als Aufgabegewinn zu versteuern.

So viel meine Gedanken dazu, aber das mit der USt muss ich wirklich nochmal nachlesen...

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