Abschreiben gemäß AfA-Tabelle trotz geringem Wert möglich?

2. August 2026 Thema abonnieren
 Von 
madlybusiness
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschreiben gemäß AfA-Tabelle trotz geringem Wert möglich?

Ich bin nun schon eine Stunde am recherchieren, aber finde auf diese Frage einfach keine eindeutige Antwort (KIs auch nicht):

Wenn ein Gegenstand in der AfA-Tabelle auftaucht und z. B. nur 50 EUR kostet, darf man ihn dann über die angegebene Nutzungsdauer (z. B. 3 Jahre) abschreiben oder erst ab einem bestimmten Wert? Zu erwähnen ist, dass ich nicht unbedingt GWGs meine. Ein Beispiel wäre z. B. eine Computer-Maus, die wohl unter "Peripherie" fällt in der AfA-Tabelle.

Mir ist klar, dass es bei so geringen Beträgen wenig Sinn ergibt, aber das ist nicht die Frage. Interessant ist nur: Darf man es?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2293 Beiträge, 1274x hilfreich)

§ 6 Abs. 2 EStG:

Zitat:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.
Können=Wahlrecht.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2735 Beiträge, 764x hilfreich)

Das gleiche gilt für die verkürzte Abschreibungsdauer gemäß BMF-Schreiben vom 26.02.2021 hinsichtlich Computer Hard-und Software. Auch hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
madlybusiness
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch beiden. Allerdings scheint sich das hier:

Zitat (von Tom998):
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind


nicht auf z. B. eine Computer-Maus, also Peripherie zu beziehen, denn die ist eben nicht selbstständig nutzbar.

Also vielleicht richtige Antwort, aber falsches Gesetz? :wink:

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