Abschreibung Garten

16. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Amaly
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)
Abschreibung Garten

Hallo,

wird ein neu renovierter Garten im Rahmen der Vermietung mit der Nutzungsdauer des Hauses abgeschrieben oder kann man hierzu eine kürzere, günstigere AfA nehmen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Gem. R21.1 Einkommensteuerrichtlinien erfolgt die Abschreibung einer "lebenden Umzäunung" regelmäßig mit dem Gebäude.
Die restliche Gestaltung stellt ein selbständiges Wirtschaftgut dar.
Sofern die Mieter den Garten (mit-)benutzen dürfen wird dieser auf 10 Jahre abgeschrieben. Instandhaltungsaufwendungen sind sofort abzugsfähig.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Amaly
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank! Hast mir wirklich gut geholfen!
Das Garten steht dem Mieter alleinig zur Verfügung, weil er ein Einfam.haus alleine bewohnt. Die Vermieter wohnen woanders.
Hauptsächlich wurden Erdarbeiten durchgeführt, da sich der Garten früher in einem Hang befand.
Die Büsche, die eingepflanzt haben, stellen keine Umzäunung dar, sondern sind nur zur Deko gepflanzt worden.
Also für alles 10 Jahre! Super! Ich ging von der Abschreibung mit dem Haus, also 50 Jahre aus!



P.S. sollte ich unterscheidet zwischen Garten und Terrasse? Denn die Terrasse wurde nicht komplett neu gestaltet; sie bestand in der vorhandenen Form auch nachdem neue Fließen gelegt wurden.
--> Garten: AfA 10 Jahre
--> Terasse: Erhaltungsaufwand?
Jedoch: Terrasse und Garten grenzen aneinander.

-- Editiert Amaly am 20.08.2012 22:32

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich würde Terasse und Garten trennen. Wenn vorher schon eine Terasse vorhanden war, würde ich die Erneuerung grundsätzlich als Erhaltungsaufwand behandeln. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn das Haus neu erworben wurde und die Terasse ggf. die subjektive Funktionsfähigkeit herstellt.

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#4
 Von 
Amaly
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja, aber da besteht das Problem, dass es sich - zumindest was das Haus angeht - um anschaffungsnahmer Aufwand handelt (große Renovierung innerhalb der ersten 3 Jahren nach Anschaffung + zudem: mehr als 15% der AHK Gebäude). Ich denke mal, dass die Terrasse und der Garten auch hiervon betroffen werden, nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn die Grenze des § 6 überschritten ist, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Diese erstrecken sich m.E. auch auf die Terasse, nicht aber auf den Garten.
Dies natürlich vorausgesetzt, dass die Terasse direkt ans Haus anschließt und nicht irgendwo abseits im Garten liegt.


Zumindest würde ich es so handhaben.

-- Editiert Mahnman am 04.09.2012 07:38

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