Abschreibung Haus mit 5 Jähriger Baugenehmigung

21. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
Jonas_H
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschreibung Haus mit 5 Jähriger Baugenehmigung

Hallo,

ich habe im letzten Jahr ein kleines Haus mit befristeter Baugenehmigung gebaut.

Die Befristung stammt aus dem § 104 GEG: "Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen":

Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.

Was ist die Abschreibungsdauer für das Gebäude mit befristeter Baugenehmigung?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Gruß

Jonas_H


-- Editiert von User am 21. Juli 2023 10:11

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4599 Beiträge, 1094x hilfreich)

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wären die AfA nach der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer grundsätzlich zulässig.
Da eine Vermietung (?) aber nur befristet zulässig wäre, gilt die Entgeltlichkeit des § 21 EStG nicht, mithin wäre die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Ist diese nicht objektiv belegbar, wäre es steuerlich irrelevant.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Jonas_H
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zu Ihrem Kommentar:
"Da eine Vermietung (?) aber nur befristet zulässig wäre, gilt die Entgeltlichkeit des § 21 EStG nicht, mithin wäre die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Ist diese nicht objektiv belegbar, wäre es steuerlich irrelevant."

Ich verstehe leider nicht was Sie damit genau meinen.

Zur Info:
Das Haus ist seit dem 01.01.2023 vermietet.
Die Baugenehmigung ist vom Juni 2022.









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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4599 Beiträge, 1094x hilfreich)

Eine unbefristete Vermietung gilt grundsätzlich als entgeltlich (mit Einkünfteerzielungsabsicht), eine befristete nicht.
Das heißt, dass Einkünfte nur berücksichtigt werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Kann in den fünf Jahren ein Totalgewinn erzielt werden?
Wenn durch die hohen AfA sich ein Verlust ergibt, ist dieser sogenannte Werbungskostenüberschuss steuerlich unbeachtlich, heißt: wird vermutlich nicht berücksichtigt werden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Jonas_H
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vermietung ist laut Vertrag unbefristet.

Nur ca. 30% der Kosten über die Vermietung kann innerhalb von 5 Jahren erzielt werden.

Ein Totalgewinn wird also bei weiten nicht erzielt.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46726 Beiträge, 16562x hilfreich)

Zitat (von Jonas_H):
Die Vermietung ist laut Vertrag unbefristet.


Und wie verträgt sich das mit dem Umstand, dass die Baugenehmigung nur befristet ist.

Ist die Baugenehmigung eigentlich tatsächlich befristet, d.h. enthält die Baugenehmigung bereits eine Abrissverpflichtung?

Zitat (von Jonas_H):
Nur ca. 30% der Kosten über die Vermietung kann innerhalb von 5 Jahren erzielt werden.


Welches Geschäftsmodell verbirgt sich dann dahinter?

0x Hilfreiche Antwort

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