Wenn man als Student gegen Ende des Studiums einen PC anschafft der 50% als Arbeitsmittel genutzt wird und diesen abschreiben möchte, ist dies nur so lange möglich wie man Student – sprich immatrikuliert – ist? Oder erfolgt die Abschreibung auf eine feste Laufzeit über das Studienende hinaus?
Ist es auch möglich einen PC abzuschreiben der selbst zusammengebaut wurde? Wenn ja sollte man dabei die verwendete Hardware einzeln oder den sich daraus ergebenden Gesamtwert als PC angeben und so abschreiben?
Hinzu kommt die Komplikation dass Teile der Hardware über den Jahreswechsel gekauft wurden. Ein Teil also in 2019 und der Rest in 2020.
Vielen Dank!
Ein Student
-- Editiert von slacker33 am 09.01.2020 21:01
-- Editiert von slacker33 am 09.01.2020 21:01
-- Editiert von slacker33 am 09.01.2020 21:02
-- Editiert von slacker33 am 09.01.2020 21:59
-- Editiert von slacker33 am 09.01.2020 22:03
Abschreibung von PC als Student
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Abschreibung, solange er der Erzielung von Einnahmen dient.
ZitatIst es auch möglich einen PC abzuschreiben der selbst zusammengebaut wurde? :
Ja!
ZitatWenn ja sollte man dabei die verwendete Hardware einzeln oder den sich daraus ergebenden Gesamtwert als PC angeben und so abschreiben? :
Gesamtwert
ZitatHinzu kommt die Komplikation dass Teile der Hardware über den Jahreswechsel gekauft wurden. Ein Teil also in 2019 und der Rest in 2020. :
Abschreibungsbeginn mit Fertigstellung.
ZitatAbschreibung, solange er der Erzielung von Einnahmen dient. :
Da habe ich wahrscheinlich den falschen Begriff gewählt, denn als Student erziele ich damit keine Einnahmen sondern nutze ihn nur für das Studium. Da ich mit Programmierung, und CG zu tun habe benötige ich ein leistungsstarkes System.
Als Student kann ein für das Studium genutzter Computer aber trotzdem steuerlich abgesetzt werden oder?
-- Editiert von slacker33 am 10.01.2020 09:37
-- Editiert von slacker33 am 10.01.2020 09:37
-- Editiert von slacker33 am 10.01.2020 09:38
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ZitatDa habe ich wahrscheinlich den falschen Begriff gewählt, denn als Student erziele ich damit keine Einnahmen :
Es sind daher VORWEGGENOMMENE Werbungskosten.
ZitatAls Student kann ein für das Studium genutzter Computer aber trotzdem steuerlich abgesetzt werden oder? :
Grundsätzlich ja, wenn es sich nicht um ein Erststudium handelt.
Soeben auch vom BVerfG bestätigt:Zitat:Grundsätzlich ja, wenn es sich nicht um ein Erststudium handelt.
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
ZitatGrundsätzlich ja, wenn es sich nicht um ein Erststudium handelt. :
Dies ist leider aber nur seit dem gerade gefallenen Urteil aus Karlsruhe der Fall oder? https://www.zeit.de/news/2020-01/10/karlsruhe-entscheidet-ueber-steuervorteile-fuer-studenten
Vor dem Urteil war es möglich im Erstudium Ausgaben wie bspw. Computer steuerlich abzusetzen?
Und als Sonderkosten ist es nicht möglich die Kosten abzusetzen?
Nein, im Urteil wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.Zitat:Vor dem Urteil war es möglich im Erstudium Ausgaben wie bspw. Computer steuerlich abzusetzen?
Als Sonderausgaben, die aber wirkungslos sind, wenn man keine Einkünfte hat und die auch nicht in spätere Jahre vorgetragen werden können.Zitat:Und als Sonderkosten ist es nicht möglich die Kosten abzusetzen?
Zitat:Zitat:Als Sonderausgaben, die aber wirkungslos sind, wenn man keine Einkünfte hat und die auch nicht in spätere Jahre vorgetragen werden können.
Ich hatte durch Praktikas und Ferienjobs sicherlich Einkünfte aber diesen Teil im Satz verstehe ich jetzt nicht ganz.
-- Editiert von slacker33 am 10.01.2020 16:54
Kosten, die man z. B. 2015 hatte, kann man, wenn es Sonderausgaben sind, nur mit Einnahmen des Jahres 2015 verrechnen. Man kann die Kosten nicht nach 2016 mitnehmen (vortragen) - jetzt verstanden?
Verstanden, danke!
Meine Verwandte Steuerberaterin meinte ich solle trotz des Urteils aus Karlsruhe die Kosten wohl trotzdem voll in Anlage N als Werbungskosten angeben … was mich doch sehr wundert da das Finanzamt dass dann bestimmt aufgrund des gerade gefallenen Urteils aus Karlsruhe direkt abschmettert … Eure Meinung?
Zitat:Als Sonderausgaben, die aber wirkungslos sind, wenn man keine Einkünfte hat und die auch nicht in spätere Jahre vorgetragen werden können.
Mich würde hier noch interessieren wie es mit den Bauteilen des PCs aussieht, da die ja über den Jahreswechsel u damit in zwei verschiedenen Jahren gekauft wurden, bspw. der Monitor in diesem Jahr. Dann kann ich in den Sonderausgaben vermutlich nicht den Gesamtwert angeben wie von @Cybert. behauptet, oder doch?
Meine Verwandte Steuerberaterin meinte ich solle trotz des Urteils aus Karlsruhe die Kosten wohl trotzdem voll in Anlage N als Werbungskosten angeben … was mich doch sehr wundert da das Finanzamt dass dann bestimmt aufgrund des gerade gefallenen Urteils aus Karlsruhe direkt abschmettert … Eure Meinung? In der Tat - genau das wird das Finanzamt tun. By the way wurde derlei auch vorher "abgeschmettert" - das Urteil hat ja die Rechtslage bloß bestätigt.
Zitat:Mich würde hier noch interessieren wie es mit den Bauteilen des PCs aussieht, da die ja über den Jahreswechsel u damit in zwei verschiedenen Jahren gekauft wurden, bspw. der Monitor in diesem Jahr. Dann kann ich in den Sonderausgaben vermutlich nicht den Gesamtwert angeben wie von @Cybert. behauptet, oder doch?
Habe realisiert dass ich mir die Antwort auch hätte selber geben können da Sonderausgaben nicht ins nächste Jahr mitgenommen werden dürfen.
Aber wie sieht es für das Finanzamt aus wenn im Jahr 2019 CPU & GPU als Sonderausgaben angegeben werden und in 2020 der Rest bspw. Gehäuse, Monitor? Verstehen die dass es die Bauteile für einen Rechner sind oder wie kann man hier vorgehen?
Und jetzt?
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