Absetzbarkeit von Handwerksleistungen

3. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)
Absetzbarkeit von Handwerksleistungen

ein gutes neues Jahr
mit der Bitte um Rat in diesem Fall:

jemand hat ein Mietshaus mit 3 Wohnungen, in deren eine er oder sie selbst wohnt.
Nun besteht dringnder Bedarf nach Erneuerung der Gaszentralheizung in diesem Jahr. Kostenvoranschlag ca 25.000. Die Kaltmieteinnahmen aus den beiden anderen Wohnungen betragen zusammen ca 1100 pro Monat.
Jemand sagte zu ihr, dass sie die gesamten Handwerkskosten absetzen könnte, da sie einen V&V-Betrieb unterhält mit Einkünften daraus, also nicht etwa nur die Lohnkosten des Handwerksbetriebs, incl der Mehrwertsteuer. Ist das richtig? Kann es dabei wegen der Höhe zu einer Teilabsetzung über mehrere Jahre kommen? Sie hat sonst nur noch Renteneinkünfte, die auch steuerpflichtig sind. Spielt es dabei eine Rolle, dass sie eine Wohnung selbst bewohnt?

Des weiteren möchte sie das Bad in der von ihr bewohnten Wohnung teilerneuern lassen. Hier erfuhr sie, dass sie von der Rechnung nur die extra ausgewiesenen Arbeitskosten absetzen kann, gemäss den neuen Regeln, nicht aber das Material. Wie steht es da mit der MWST?
danke für Hinweise

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
Jemand sagte zu ihr, dass sie die gesamten Handwerkskosten absetzen könnte, da sie einen V&V-Betrieb unterhält mit Einkünften daraus, also nicht etwa nur die Lohnkosten des Handwerksbetriebs, incl der Mehrwertsteuer. Ist das richtig?

Auch das Material.

Zitat (von Feldlerche):
Spielt es dabei eine Rolle, dass sie eine Wohnung selbst bewohnt?

Ja, nur anteiliger Abzug möglich.

Zitat (von Feldlerche):
Hier erfuhr sie, dass sie von der Rechnung nur die extra ausgewiesenen Arbeitskosten absetzen kann, gemäss den neuen Regeln, nicht aber das Material.

Richtig.

Zitat (von Feldlerche):
Wie steht es da mit der MWST?

Mit abziehbar.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
Jemand sagte zu ihr, dass sie die gesamten Handwerkskosten absetzen könnte, da sie einen V&V-Betrieb unterhält mit Einkünften daraus, also nicht etwa nur die Lohnkosten des Handwerksbetriebs, incl der Mehrwertsteuer. Ist das richtig?


Die Rechnung muss aufgeteilt werden auf den vermieteten Anteil und den selbstgenutzten Anteil.

Für den vermieteten Anteil kann der komplette Rechnungsanteil abgesetzt werden, d.h. einschl. Material und MWSt.

Für den selbstgenutzten Anteil können nur die Arbeitskosten des darauf entfallenden Rechnungsanteils abgesetzt werden, aber einschl. MWSt.

Zitat (von Feldlerche):
Kann es dabei wegen der Höhe zu einer Teilabsetzung über mehrere Jahre kommen?


Eine Verteilung auf bis zu 5 Jahre kann auf Antrag erfolgen (§ 82b EStDV)

Zitat (von Feldlerche):
Des weiteren möchte sie das Bad in der von ihr bewohnten Wohnung teilerneuern lassen. Hier erfuhr sie, dass sie von der Rechnung nur die extra ausgewiesenen Arbeitskosten absetzen kann, gemäss den neuen Regeln, nicht aber das Material.


Das ist richtig, wobei die Regeln keineswegs neu sind.

Zitat (von Feldlerche):
Wie steht es da mit der MWST?


Die MWSt. auf die Arbeitskosten kann ebenfalls abgesetzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

<<<Eine Verteilung auf bis zu 5 Jahre kann auf Antrag erfolgen (§ 82b EStDV)<<<
verstehe nicht ganz: kann man alle diese Ausgaben nun in in einer Erklärung voll ansetzen oder muss man verteilen, weil es zu viel ist? Bei einem Verlust in einem Veranlagungsjahr kämme dann doch ohnehin ein Verlustvortrag in das Folgejahr in Frage oder bringe ich da was durcheinander?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
verstehe nicht ganz: kann man alle diese Ausgaben nun in in einer Erklärung voll ansetzen

Ja.

Zitat (von Feldlerche):
muss man verteilen, weil es zu viel ist?

Man KANN, wie hh schrieb.
Das gilt aber nur für die Werbungskosten, nicht für die Handwerkerleistungen, die auf den selbstgenutzten Bereich entfallen.

Zitat (von Feldlerche):
Bei einem Verlust in einem Veranlagungsjahr kämme dann doch ohnehin ein Verlustvortrag in das Folgejahr in Frage oder bringe ich da was durcheinander?

Nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. Also nicht, wenn zwar die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung negativ sind, aber man noch positive andere Einkünfte hat.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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