Ich habe in meiner Steuererklärung keine Krankenversicherungskosten meiner Tochter geltend gemacht, da meine Tochter diese selbst zahlt (Beamtenanwärterin) und auch nicht in meinem Haushalt wohnt.
Die Sachbearbeitung beim Finanzamt hat völlig unverständlicher Weise, die für meine Tochter vom privaten Krankenversicherer übermittelten Daten nicht meiner Tochter, sondern völlig unverständlich mir als Vater zugeordnet.
6 Wochen nach Zugang des Steuerbescheides, hat die Sachbearbeitung gemerkt, dass die korrekt für meine Tochter übertragenen Daten des Versicherers fälschlicherweise mir zugeordnet wurden und änderte meinen Bescheid zu meinen Lasten und fordert eine erhebliche Summe mit Änderungsbescheid zurück.
Man verweist mich darauf, dass meinerseits die Kosten der Krankenversicherung meiner Tochter nicht geltend gemacht werden dürfen. Das habe ich ja auch nicht, dass hat ohne meines Wissens, die Sachbearbeitung des Finanzamtes gemacht. Hier wurden mir Daten einer außenstehenden Person fahrlässig , ohne Rechtfertigung zugeordnet. Ist der Änderungsbescheid dennoch rechtens, während ich alles korrekt gemacht habe?
Änderung des Steuerbescheides ohne falsche oder fehlende Angaben meinerseits
Haben Sie sich versteuert?
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Ja, natürlich. Du hast doch keinen Nachteil dadurch.
Doch sicher. Ich muss nun einen erhwblichen Betrag zurückzahlen, obwohl kein Fehler meinerseits gemacht wurde.
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Ja und?
Dafür hattest du zuerst unberechtigter Weise zuviel erstattet bekommen oder zuwenig nachgezahlt, je nach Ursprungsbescheid.
Im Endeffekt stehst du nicht schlechter da als wenn die KV Kisten vor vorneherein nicht dir zugeschrieben worden wären
ZitatDoch sicher. Ich muss nun einen erhwblichen Betrag zurückzahlen, obwohl kein Fehler meinerseits gemacht wurde. :
Ja. Exakt den Betrag, den Du auch gezahlt hättest, wenn der Fehler nicht passiert wäre => Das ist kein Nachteil.
Fehler passieren überall. Du hättest das Finanzamt ja auch direkt nach Erhalt des ersten Bescheids darauf aufmerksam machen können, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde .
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 21:33
Ich habe keine Berechnung zur Erstattung zuvor gemacht. Ich habe einfach, wie in jedem Jahr, meine Erklärung gemacht. Das Ergebnis ist nicht in jedem Jahr gleich, aufgrund meiner schwankenden Homeofficetage.. Ich habe mich sehr gefreut über die Erstattung, die nach Bestandskraft in die Renovierung des Bades gesteckt wurde. 2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, erhalte ich dann die Änderung mit der Aufforderung zur nicht unerheblichen Rückzahlungsforderung. Das Geld war leider bereits ausgegeben, daher auch meine Verärgerung. Ich bin kein Steuerfachmann, sondern Ottonormal-Steuererklärer.
Genauso wie das …
Zitat:Das Geld war leider bereits ausgegeben,
… kein rechtlicher Grund ist, dass das FA den Bescheid NICHT ändern darf, ist das …
„
Zitat:Du hast doch keinen Nachteil dadurch.
… oder das …
Zitat:Dafür hattest du zuerst unberechtigter Weise zuviel erstattet bekommen
… keine rechtlichen Gründe sind, dass das FA den Bescheid ändern darf!
Auch das …
Zitat:Du hättest das Finanzamt ja auch direkt nach Erhalt des ersten Bescheids darauf aufmerksam machen können, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde .
…ändert nichts an der rechtlichen Situation. Außerdem besteht bei einem Fehler des FA zu Gunsten des Stpfl. keine rechtliche Verpflichtung dazu, das FA auf den Fehler aufmerksam zu machen.
Die entscheidende Frage ist, ob eine der Änderungsvorschriften §§129, 172ff AO greifen oder nicht. Von daher wäre es als erstes interessant, auf welche Änderungsvorschrift das FA den geänderten Bescheid stützt. Dann kann man entscheiden, ob und wie man gegen den Bescheid vorgeht.
taxpert
ZitatDie entscheidende Frage ist, ob eine der Änderungsvorschriften §§129, 172ff AO greifen oder nicht. Von daher wäre es als erstes interessant, auf welche Änderungsvorschrift das FA den geänderten Bescheid stützt. :
Der Änderungsbescheid ist nach §173 Abs. 1 Br. 1 AO.
Begründung: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihrer Tochter sind bei Ihr zu berücksichtigen. Ein zusätzlicher Avzug bei Ihnen kommt nicht in Frage.
Habe ich doch auch garnicht geltend gemacht. Meiner Tochter wurden die Beträge dann in ihrer Erklärung anerkannt.
Käme evtl. eine Änderung nach 175b AO in Betracht? Nur bezueht sich diese § nicht auf falsche Zuordnung von übertragunen die auch für mich bestimmt waren?
Die im Ausgangsposting genannten 6 Wochen hatte ich überlesen - und jetzt neue Tatsachen? Hm.
ZitatDie Sachbearbeitung beim Finanzamt hat völlig unverständlicher Weise, die für meine Tochter vom privaten Krankenversicherer übermittelten Daten nicht meiner Tochter, sondern völlig unverständlich mir als Vater zugeordnet. :
Es gibt durchaus Konstellationen, bei denen es korrekt wäre, Dir die KV-Beiträge Deiner Tochter zuzuordnen.
ZitatDer Änderungsbescheid ist nach §173 Abs. 1 Nr. 1 AO. :
Da wäre es interessant zu erfahren, welche neuen Tatsachen das gewesen sein könnten.
Hat Deine Tochter eine Steuererklärung abgegeben und darin die KV-Beiträge geltend gemacht?
-- Editiert von User am 27. Mai 2023 16:40
ZitatHat Deine Tochter eine Steuererklärung abgegeben und darin die KV-Beiträge geltend gemacht? :
Ja das hat sie. Die wurden auch bei ihr berücksichtigt. Kurz danach kam mein Änderungsbescheid.
„Die wurden auch bei ihr berücksichtigt."
Dann ist es eher ein Fall des §174 AO als des §173 AO!
taxpert
Hallo,
Ich möchte da mal "Entreicherung" in den Raum stellen (§818 Abs. 3 BGB).Zitat:Das Geld war leider bereits ausgegeben,
… kein rechtlicher Grund ist, dass das FA den Bescheid NICHT ändern darf, ist das …
Die Argumentation müsste sein, dass ohne die überraschend hohe Steuererstattung das Bad gar nicht renoviert worden wäre. Dazu durfte es vorher aber auch keinerlei Planung gegeben haben, bei nur 6 Wochen wohl ziemlich unglaubwürdig.
Außerdem, den Mehrwert hat man ja jetzt trotzdem (anders wie beispielsweise bei einer Reise - der klassische Fall für Entreicherung).
Ich weiß auch nicht, ob das bei Steuerangelegenheiten überhaupt anwendbar wäre.
Außerdem gibt es ein Mitverschulden (Steuerbescheide sind zu prüfen, insbesondere wenn sie im Ergebnis deutlich von der Erklärung abweichen).
Fazit: Vielleicht eine theoretische Chance, praktisch aber kaum.
Stefan
Zitat:Ich möchte da mal "Entreicherung" in den Raum stellen (§818 Abs. 3 BGB).
BGB schlägt AO! Steile These! Und falsch!
Ob ein Bescheid geändert werden kann, entscheidet sich ausschließlich nach der AO! Mit einer Entreicherung kommst du im Festsetzungsverfahren nicht weit. Aber Du kannst es natürlich im Erhebungsverfahren versuchen und die Entreicherung als Argument für die Stundungs- oder Erlasswürdigkeit vorbringen. Nicht das ich glaube, das würde funktionieren, aber versuchen kann man es!
Auch dazu hätte ich gerne rechtliche Begründung aus der AO, Das lässt sich weder mit §90 AO, noch mit§153 AO begründen,Zitat:Außerdem gibt es ein Mitverschulden (Steuerbescheide sind zu prüfen, insbesondere wenn sie im Ergebnis deutlich von der Erklärung abweichen).
taxpert
Hallo,
Das meinte ich speziell zu dem Punkt "Entreicherung".Zitat:Auch dazu hätte ich gerne rechtliche Begründung aus der AO, Das lässt sich weder mit §90 AO, noch mit§153 AO begründen,
Denn da ist es doch so, dass man nur entreichert sein kann, wenn man die Bereicherung ohne realistische Zweifel annehmen durfte. Und das ist imho nicht mehr der Fall, wenn ein Steuerbescheid deutlich von der Erklärung abweicht.
Anderes Beispiel: Eine um 100 Euro erhöhte Lohnzahlung darf man vielleicht ungeprüft als korrekt annehmen und der Arbeitgeber hat Pech gehabt, eine doppelte so hohe Zahlung aber eher nicht.
So meinte ich das.Zitat:Aber Du kannst es natürlich im Erhebungsverfahren versuchen und die Entreicherung als Argument für die Stundungs- oder Erlasswürdigkeit vorbringen.
Aber stimmt, das Zitat war da nicht ganz passend.
In dem konkreten Fall sehe ich aber - wie schon gesagt - kaum Chancen, dass das klappt (und das kaum steht für vielleicht 0,1%).
Stefan
Zitat:Die entscheidende Frage ist, ob eine der Änderungsvorschriften §§129, 172ff AO greifen oder nicht
Genau das.
Dass der Bescheid nun "richtig(er)" ist, ist wohl unbestritten.
§ 173 AO passt m.E. nicht.
§174 AO schon eher.
...aus § 174 AO
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
Ich lese das so, dass § 174 AO damit nicht möglich wäre.
Nicht nur Du, sondern auch der BFH, BFH vom 03.03.2011, AZ.: III R 45/08.ZitatIch lese das so, dass § 174 AO damit nicht möglich wäre. :
Aber für die AO interessieren sich die wenigsten

taxpert
Ich befürchte der § 175b AO ist die korrekte Norm.
Die SB hat schließlich die digital übertragenen Daten falsch zugeordnet.
Nur so als Tipp für das nächste Mal und vielleicht geht das immer noch, weil beide Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind:
Wenn Deine Tochter die KV-Beiträge in ihrer Steuererklärung nicht geltend gemacht hätte, dann wäre das Absetzen ihrer KV-Beiträge in Deiner Steuererklärung völlig korrekt gewesen.
Der Finanzbeamte wollte Dir also offenbar ursprünglich etwas Gutes tun und hat eine relativ unbekannte Regelung angewendet. Nachdem Deine Tochter aber die KV-Beiträge selbst geltend gemacht hat, war die Absetzbarkeit bei Dir versperrt. Dass Deine Tochter die KV-Beiträge selbst geltend gemacht hat, kann man mit gutem Willen wohl auch als neue Tatsache im Sinne des § 173 AO werten.
Nein, m.E.n. greift §175b AO hier nicht! Es gibt zwar ein BFH-Urteil vom 08.09.2021, AZ.: X R 5/21, dass auf den ersten Blick den Sachverhalt erfassen würde, nur ist hier zum einen der Sachverhalt geringfügig anders und zum anderen die Rechtslage, den es betrifft das Jahr 2017!ZitatIch befürchte der § 175b AO ist die korrekte Norm. :
Nein! Der Kollege hat etwas gemacht, wozu er/sie nicht berechtigt war! §10 Abs.1 Nr.3 Sätze 2-4 EStG eröffnen den Stpfl. ein Wahlrecht (ist z.B. der große Unterschied zu dem genannten BFH-Urteil!). Ein steuerliches Wahlrecht darf ausschließlich der Stpfl. selbst ausüben, nie das FA! Und genau deshalb ist die Geltendmachung durch die Tochter auch keine neue Tatsache, da durch die Nicht-Geltendmachung durch den Vater das Geltendmachen durch die Tochter impliziert wird.ZitatDer Finanzbeamte wollte Dir also offenbar ursprünglich etwas Gutes tun :
Das könnte im Moment der Königsweg sein, wenn man das Risiko des Einspruchs wegen fehlender Korrekturvorschrift scheut. Tochter stellt Antrag auf schlichte Änderung zu ihren Ungunsten, Vater legt Einspruch mit Hinweis auf die beantragte Änderung bei der Tochter ein. Man sollte sich natürlich vorher ausrechnen, was die Tochter dann nachzuzahlen hat. Nicht das das Ganze ein Pyrrhussieg wird!ZitatNur so als Tipp für das nächste Mal und vielleicht geht das immer noch, weil beide Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind: :
Wenn Deine Tochter die KV-Beiträge in ihrer Steuererklärung nicht geltend gemacht hätte, dann wäre das Absetzen ihrer KV-Beiträge in Deiner Steuererklärung völlig korrekt gewesen.
taxpert
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