Änderung des Steuerrechts für Crypto-Assets

3. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Taxinator
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Änderung des Steuerrechts für Crypto-Assets

Guten Tag,
zunächst grundsätzlich: in Deutschland herrscht ja meines Wissens nach eine Art "Bestandsschutz" bei Gesetzesänderungen, da wir ja Rechtssicherheit haben wollen. Demnach treffe ich Entscheidungen ja auf Grund der aktuellen Gesetzeslage und nicht etwaiger zukünftiger Gesetzesänderungen, die ich ja auch gar nicht vorhersehen kann.
(1) Zunächst ist dieses Verständnis richtig? Und wenn ja, wo konkret ist dies verankert (Gesetz / Paragraf)?
(2) Im Konkreten: momentan gelten ja (Ver-)Kauf von Crypto-Assets nicht als Geldanlage, sondern als privates Veräußerungsgeschäft und demnach nach einem Jahr steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist natürlich ein wichtiger Faktor eines rational-handelnden Anlegers. Daher frage ich mich: Kann der Gesetzgeber auch rückwirkend sagen "OK" ab heute sehen wir Crypto-Assets doch als Währungen/Aktien/Wertpapiere oder was auch immer an und es muss Abgeltungssteuer bezahlt werden? Oder ginge dies nur für Käufe, ab dem Inkrafttreten des Gesetzes? Wenn es rückwirkend wäre, wäre dies mMn verfassungswidrig, da es ja einer gewissen Enteignung entspricht, da ich mich womöglich für ein anderes Investment entschieden haben könnte.
(3) Was zählt überhaupt als Gewinn? Der jeweilige Umtausch in EUR oder bereits der Tausch gegen andere Cryptoassets? Das Problem: manche Crypto-Assets kann man ja gar nicht direkt gegen EUR kaufen, sondern muss erst Bitcoin (BTC) kaufen und dann dagegen tauschen. Wenn man aber jetzt von BTC zu anderen Cryptowährungen tauscht, ohne sie jeweils gegen EUR zu verkaufen, gilt dann jeder einzelne dieser Tausche als Verkauf und man muss den hypothetischen EUR-Wert, den man in der Kette dieser Tausche, jeweils "gekauft"/"verkauft" hat? Was ist, wenn dies nicht möglich ist?

Besten Dank und Gruß

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9 Antworten
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#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Taxinator):

zunächst grundsätzlich: in Deutschland herrscht ja meines Wissens nach eine Art "Bestandsschutz" bei Gesetzesänderungen, da wir ja Rechtssicherheit haben wollen. Demnach treffe ich Entscheidungen ja auf Grund der aktuellen Gesetzeslage und nicht etwaiger zukünftiger Gesetzesänderungen, die ich ja auch gar nicht vorhersehen kann.
(1) Zunächst ist dieses Verständnis richtig?

Nein.

Die Gesetzeslage kann sich jederzeit ändern, die einzige Einschränkung ist, daß Gesetze nicht rückwirkend gelten dürfen.
Was aber nur eingeschränkt für das Steuerrecht gilt...

Grundsätzlich ist zwischen einer echte und einer unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt angewandt wird. Im Steuerrecht ist das nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert.

Eine unechte Rückwirkung bedeutet dagegen, dass ein Gesetz auf einen zwar noch nicht abgeschlossenen, aber bereits in Teilen verwirklichten Sachverhalt angewandt wird. Die meisten Steuern wie etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entstehen erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Rechtsänderungen im laufenden Jahr sind daher nur unecht rückwirkend; sie beziehen sich erst auf in der Zukunft entstehende Steuern.

Während echte Rückwirkungen generell unzulässig sind, hält das BVerfG hält unechte Rückwirkungen für eingeschränkt zulässig, etwa dann wenn Steuerpflichtige mit einer Rechtsänderung rechnen mussten. An einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage fehlt es in einer solchen Situation nämlich.

Zitat:
Und wenn ja, wo konkret ist dies verankert (Gesetz / Paragraf)?

Nirgendwo.
Zitat:
(2) Im Konkreten: momentan gelten ja (Ver-)Kauf von Crypto-Assets nicht als Geldanlage, sondern als privates Veräußerungsgeschäft und demnach nach einem Jahr steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist natürlich ein wichtiger Faktor eines rational-handelnden Anlegers. Daher frage ich mich: Kann der Gesetzgeber auch rückwirkend sagen "OK" ab heute sehen wir Crypto-Assets doch als Währungen/Aktien/Wertpapiere oder was auch immer an und es muss Abgeltungssteuer bezahlt werden?

Siehe oben.
Beim Steuerrecht kommt obendrein noch hinzu, daß es ein Verbot "mißbräuchlicher Gestaltung" gibt. Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wird eine missbräuchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung bezeichnet. Nach § 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre.

Zitat:
Oder ginge dies nur für Käufe, ab dem Inkrafttreten des Gesetzes? Wenn es rückwirkend wäre, wäre dies mMn verfassungswidrig, da es ja einer gewissen Enteignung entspricht, da ich mich womöglich für ein anderes Investment entschieden haben könnte.

Nein.

Zitat:
(3) Was zählt überhaupt als Gewinn? Der jeweilige Umtausch in EUR oder bereits der Tausch gegen andere Cryptoassets? Das Problem: manche Crypto-Assets kann man ja gar nicht direkt gegen EUR kaufen, sondern muss erst Bitcoin (BTC) kaufen und dann dagegen tauschen. Wenn man aber jetzt von BTC zu anderen Cryptowährungen tauscht, ohne sie jeweils gegen EUR zu verkaufen, gilt dann jeder einzelne dieser Tausche als Verkauf und man muss den hypothetischen EUR-Wert, den man in der Kette dieser Tausche, jeweils "gekauft"/"verkauft" hat? Was ist, wenn dies nicht möglich ist?

Das kann man so nicht beantworten.

Wenn man solche Geschäftsmodelle plant, sollte man sich vorher von einem guten Steuerberater beraten lassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Zunächst ist dieses Verständnis richtig?


Im Prinzip ja, wobei es auf die Definition von Bestandsschutz ankommt.

Zitat:
Und wenn ja, wo konkret ist dies verankert (Gesetz / Paragraf)?


Das gehört zu den Grundlagen des Rechtsstaatsprinzips, ist aber nirgendwo im Wortlaut normiert. Es gibt jedoch diverse Urteile des BVerfG zu dieser Thematik.

Zitat:
Daher frage ich mich: Kann der Gesetzgeber auch rückwirkend sagen "OK" ab heute sehen wir Crypto-Assets doch als Währungen/Aktien/Wertpapiere oder was auch immer an und es muss Abgeltungssteuer bezahlt werden?


Nein und hierzu kann man sich an der Rechtsprechung des BVerfG z.B. zu der Frage orientieren, für welche Immobiliengeschäfte die Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre zum 31.03.1999 gelten durfte und für welche nicht.
Beschluss des BVerfG vom 07.07.2010 (Az.: 2 BvL 14/02)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Taxinator
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag zusammen, vielen Dank für die beiden Meinungen, die ja doch etwas auseinander gehen und für die geteilten Begriffe. Ich habe mich insbesondere mit der echten und unechten Rückwirkung befasst sowie mit dem genannten BVerfG Urteil zur Änderung der Spekulationsfrist für Immobilien. Ich denke, der Sachverhalt ist ausreichend vergleichbar mit meiner Frage.
MmN wichtige Punkte (auch zur Doku, wenn andere Leute diesen Thread lesen):
- "[...] hält die Verlängerung der Spekulationsfrist für verfassungswidrig, soweit die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst, die bis zur Gesetzesänderung eingetreten und nach Maßgabe der zuvor geltenden zweijährigen Spekulationsfrist steuerfrei gewesen seien. Es komme nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige den Wertzuwachs bereits durch ein konkretes Veräußerungsgeschäft realisiert habe, denn auch die Entscheidung, einen Vermögensgegenstand zu halten, sei eine schutzwürdige Disposition in Form eines Unterlassens."
>> das heißt ja eben doch, dass man nicht rückwirkend Gewinne besteuern darf, es sei denn:
- "Die Neuregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Besteuerung Wertzuwächse unterlägen, die noch nicht steuerfrei gewesen seien, weil die zuvor gültige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen sei. Zwar werde auch insoweit das im Zeitpunkt des Erwerbs betätigte Vertrauen in die Fortgeltung der zweijährigen Spekulationsfrist enttäuscht. Das sei aber hinzunehmen, denn bis zur Gesetzesänderung hätten die Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, ihr Grundstück steuerfrei veräußern zu können."
- Sowie: "Der Gesetzgeber habe künftige Wertzuwächse steuerlich auch erfassen dürfen, soweit die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen sei; denn soweit die Wertveränderungen unter der Herrschaft des neuen Rechts einträten, seien sie gegen den Steuerzugriff des Staates nicht abgeschirmt. Das schutzwürdige Vertrauen sei daher auf die bis zur Gesetzesänderung eingetretenen Wertzuwächse begrenzt, soweit zu diesem Zeitpunkt die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen sei."

>> Demnach ist mein Verständnis:
- Wenn ich also in 2020 BTC gekauft habe, diese in 2021 (mit über einem Jahr Haltedauer verkaufe) , wäre der Gewinn steuerfrei, es sei denn der Gesetzgeber ändert das Steuerrecht VOR Ende der Haltedauer in 2021, da ich sonst ja auch nicht steuerfrei hätte verkaufen können. Richtig?
- Wie ist es, wenn ich in 2021 verkaufe, aber das Gesetzt in 2022 geändert wird, ich jedoch noch keinen Steuerbescheid für 2021 habe? Dann würde meiner Meinung nach gelten, dass die steuerfreien Gewinne aus 2021 nicht nachträglich einer Besteuerung unterworfen werden dürfen. Oder wie seht ihr das?
- Demnach wäre es meiner Meinung nach das beste, jedes Jahr nach Abschluss der Jahresfrist zu verkaufen und neu zu kaufen, um wenigstens einen Teil der Gewinne vor etwaigen Gesetzesänderungen zu schützen, oder?
- Zur Jahresfrist: wenn ich am 20.10.2020 kaufe und am 20.10.2021 verkaufe, ist dann das Jahr schon rum oder erst am 21.10.2021?

Besten Dank nochmal.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Demnach wäre es meiner Meinung nach das beste, jedes Jahr nach Abschluss der Jahresfrist zu verkaufen und neu zu kaufen, um wenigstens einen Teil der Gewinne vor etwaigen Gesetzesänderungen zu schützen, oder?


Nein, das wäre sogar ziemlich blöd.

Zitat:
Zur Jahresfrist: wenn ich am 20.10.2020 kaufe und am 20.10.2021 verkaufe, ist dann das Jahr schon rum oder erst am 21.10.2021?


Erst bei einem Verkauf am 21.10.2021 ist es steuerfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Taxinator
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, das wäre sogar ziemlich blöd.


Moment, wieso? Kannst du das etwas erläutern? Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Moment, wieso? Kannst du das etwas erläutern? Danke.


Wenn ein solches Gesetz erlassen wird, dann können nur Gewinne ab diesem Zeitpunkt versteuert werden, sofern man die Assets schon länger als ein Jahr hält.

Wenn man aber jeweils nach einem Jahr wieder verkauft und neu kauft, dann ist die Spekulationsfrist ja quasi nie abgelaufen und die Assets, die in den letzten 12 Monaten gekauft wurden können auch noch besteuert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Taxinator
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn ein solches Gesetz erlassen wird, dann können nur Gewinne ab diesem Zeitpunkt versteuert werden, sofern man die Assets schon länger als ein Jahr hält.


OK, danke. Das setzt ja voraus, dass die momentan geltende Interpretation der Steuergesetze gültig ist. Jetzt habe ich folgendes gefunden, wonach selbst eine echte Rückwirkung erlaubt sei, wenn:
"1. Für den Rückwirkungszeitraum war mit der getroffenen Regelung zu rechnen und daher ist kein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden (z.B. Kodifizierung einer bis dahin verbreiteten Rechtsprechung). Gesetztesinitiativen sind an dieser Stelle übrigens nicht ausreichend, da das Gesetzgebungsverfahren wie wir zu genüge lernen müssen mit etlichen möglichen Hindernissen versehen sein kann. Daher ist erst der Beschluss vertrauenzerstörend.
2. Die bisherige Regelung ist unklar und verworren oder eine Änderung der Rechtsprechung wird durch den Gesetzgeber korrigiert."

Daher die Frage: reicht es, dass seit 2017 Kryptogeschäfte als privates Veräußerungsgeschäft gesehen wird und auch reputable Broker (z.B. Börse Stuttgart) solche Informationen verbreiten und die ausgegebenen Depot-Reports drauf basieren oder könnte es nicht doch sein, dass gesagt wird "ja, das war vorher unklar, deshalb musst du auch länger als ein Jahr gehaltene Krypto-Gewinne versteuern"? Dann wäre es möglichst immer nach einem Jahr verkaufen doch die bessere Strategie.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Daher die Frage: reicht es, dass seit 2017 Kryptogeschäfte als privates Veräußerungsgeschäft gesehen wird und auch reputable Broker (z.B. Börse Stuttgart) solche Informationen verbreiten und die ausgegebenen Depot-Reports drauf basieren


Ja

Zitat:
oder könnte es nicht doch sein, dass gesagt wird "ja, das war vorher unklar, deshalb musst du auch länger als ein Jahr gehaltene Krypto-Gewinne versteuern"? Dann wäre es möglichst immer nach einem Jahr verkaufen doch die bessere Strategie.


Nein, wenn es sich um eine jahrelang geübte Praxis handelt zu der das Finanzministerium auch keine offizielle Gegenauffassung dargestellt hat, dann greift das Rückwirkungsverbot. Da außerdem die OFD Nordrhein-Westfalen am 20.04.2018 solche Kryptoggeschäfte als private Vermögensverwaltung eingestuft hat, darf man sich darauf auch verlassen.

Das Mining von Kryptowährungen gilt jedoch nicht als private Vermögensverwaltung.

Wenn man zu viele Käufe und Verkäufe macht, dann läuft man zudem Gefahr, dass das als gewerblicher Kryptohandel angesehen wird und das wäre dann auch nicht mehr steuerfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Taxinator
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, wenn es sich um eine jahrelang geübte Praxis handelt zu der das Finanzministerium auch keine offizielle Gegenauffassung dargestellt hat, dann greift das Rückwirkungsverbot. Da außerdem die OFD Nordrhein-Westfalen am 20.04.2018 solche Kryptoggeschäfte als private Vermögensverwaltung eingestuft hat, darf man sich darauf auch verlassen.


Besten Dank nochmal. Ich denke, das ergibt Sinn; jedoch bin ich noch etwas verunsichert, wieso eh1960 weiter oben in seinem Beitrag so selbstsicher in die vollkommen andere Richtung argumentiert hat. Und er hat ja auch sehr viele Beiträge, falls dies ein adäquater Proxy für Erfahrung/Wissen ist. Könntest du vielleicht noch mit eins zwei Sätzen auf seine Punkte eingehen?

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