Hallo,
In einem Steuerbescheid von 2014/2015 sind Sonderausgaben angerechnet worden, obwohl eine Zweitausbildung vorlag und dies somit als Werbungskosten hätte berechnet werden müssen, so auch in der Erklärung ausgefüllt. Also liegt der Fehler hier beim FA. Wenn die Einspruchsfrist nun vorbei ist und ein Antrag auf "Erklärung für Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" für 2011/12 (Erstausbildung) nachträglich eingereicht wurde aber nach 8 Monaten nicht bearbeitet wird, welche Möglichkeiten gibt es noch den Steuerbescheid 2014/2015 umzuändern. Funktioniert dies mit dem Antrag "Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO
)" sodass das FA noch mal alles überprüfen müsste?
Änderung wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Was die Festsetzungen 2014 und 2015 trifft, sehe ich nicht die Möglichkeit, da seinerzeit kein Einspruch eingelegt wurde.
Bei einer Änderung wegen neuer Tatsachen, stellt sich die Frage, ob das FA seine Ermittlungs- oder Sie Ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben bzw. was schwerer wiegt.
Das Nichteinlegen eines Einspruchs gilt als Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.
-- Editiert von Cybert. am 20.03.2019 12:04
Wäre es denn einen Versuch wert, die Änderung wegen neuer Tatsachen zu beantragen? Dem FA ging ein Brief 6 Tage nach Einspruchsfrist ein, bei dem erklärt wurde, dass aus familiären Gründen und nicht aufhalten am Wohnort, diese verpasst wurde.
Inwiefern hilft mir "§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
ermöglicht die Korrektur eines Bescheides, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis)."
-- Editiert von go511238-76 am 20.03.2019 12:22
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Das wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der aber bei einer so dünnen Begründung abgelehnt werden würde!ZitatWäre es denn einen Versuch wert, die Änderung wegen neuer Tatsachen zu beantragen? Dem FA ging ein Brief 6 Tage nach Einspruchsfrist ein, bei dem erklärt wurde, dass aus familiären Gründen und nicht aufhalten am Wohnort, diese verpasst wurde. :
Da es ja wohl so beantragt wurde, ist die Tatsache dem FA nicht neu! Also in keinem Fall ein Fall des §173 AO !Zitatso auch in der Erklärung ausgefüllt. ... Funktioniert dies mit dem Antrag "Änderung wegen neuer Tatsachen ( :§ 173 AO )" ...
Welches Ereignis soll den rückwirkend in 2019 eingetreten sein, dass es steuerlich nach 2104/2015 zurück wirkt?ZitatInwiefern hilft mir " :§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Korrektur eines Bescheides, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis)."
Die einzige Chance, die Sie haben, ist eine fehlende Erläuterung zu der abweichenden Rechtsauffassung des FA zu den Ausbildungskosten in den Bescheiderläuterungen (soweit Sie nicht bereits vorher informiert wurden!). Dann wäre ggf. eine Wiedereinsetzung nach §110 AO möglich.
taxpert
Die einzige Chance, die Sie haben, ist eine fehlende Erläuterung zu der abweichenden Rechtsauffassung des FA zu den Ausbildungskosten in den Bescheiderläuterungen (soweit Sie nicht bereits vorher informiert wurden!). Dann wäre ggf. eine Wiedereinsetzung nach §110 AO
möglich.
taxpert
Das heißt genau was? Das keine Erläuterng im Bescheid drin stand? Und wie beantragt man so etwas?
Das alles hier im Forum zu beantworten wäre eine nicht erlaubte steuerliche Beratung!ZitatDas heißt genau was? Das keine Erläuterng im Bescheid drin stand? Und wie beantragt man so etwas? :
Tun Sie sich und den anderen Forumsteilnehmern doch zunächst den gefallen und klären die folgenden drei Fragen:
1. Haben Sie tatsächlich für die Jahre 2014/2015 eine entsprechende Anlage N ausgefüllt?
2. Sind Sie vor Ergehen der Bescheide 2014/2015 vom FA mündlich oder schriftlich über die beabsichtigte von Ihrer Erklärung abweichenden Rechtsauffassung des FA hingewiesen worden?
3. Wurde in den Erläuterungen zum Bescheid (das ist das "Kleingedruckte am Ende!) auf die abweichende Rechtsauffassung des FA hingewiesen?
Nur wenn Sie die erste Frage mit JA und die beiden anderen Fragen mit NEIN beantworten können, macht es überhaupt Sinn, sich weiter Gedanken zu machen! Ansonsten haben Sie -und nicht etwa das FA!- das Ganze "vergeigt"!
taxpert
-- Editiert von taxpert am 20.03.2019 13:26
Wenn Riesterbeiträge für die Jahre 2014 / 2015 /2016 / 2017 nicht eingereicht wurden, is es dann grobes Verschulden oder kann man über §173 AO
den Bescheid ändern?
Über § 173 AO
ist keine Änderung aufgrund des groben Verschuldens möglich.
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