AirBnB-Vermietung in WG

29. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
ssn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
AirBnB-Vermietung in WG

Hallo,

wir würden während des Oktoberfests gerne wieder mal unser WG-Wohnzimmer an zwei bis drei Gäste via AirBnB vermieten.


Unsere Situation ist wie folgt:

* wir wohnen zu dritt, ich bin Hauptmieter
* ich bin seit August arbeitslos gemeldet, um eine Weiterbildung in Vollzeit abzuschließen
* angenommen wir vermieten durchgehend für ca. zwei Wochen im September, dann könnten die Einnahmen ungefähr unserer Warmmiete für einen Monat entsprechen
* die Einnahmen würden wir gleichmäßig unter uns aufteilen
* Falls es relevant ist: Ob ich für September und Oktober ALGII erhalte, wird sich erst noch rausstellen (da ich selbst gekündigt habe gibt's evtl. eine Sperrfrist)

Jetzt würde würde ich zuerst gerne in Erfahrung bringen, ob ich da mit Komplikationen seitens des Finanzamts oder der Arbeitsagentur rechnen müsste, wenn das AirBnB-Konto unter meinem Namen läuft und die Einnahmen auf meinem Konto ankommen.

Edit:

Mit "Komplikationen" meine ich v.a.

* muss ich Angaben dazu in der Steuererklärung machen und Einkommensteuer zahlen, wenn ich eigentlich keinen Gewinn erwirtschafte? (ich habe keine Ahnung, ab wann solche Einnahmen als steuerpflichtige Einnahmen gelten; die regelmäßigen Miet-Überweisungen meiner Mitbewohner könnten ja genauso gut als "Einnahmen" zählen)
* wird es sich aufs Arbeitslosengeld auswirken, falls ich das für September schon erhalte?

-- Editiert von User am 29. August 2023 20:16

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von ssn):
muss ich Angaben dazu in der Steuererklärung machen und Einkommensteuer zahlen, wenn ich eigentlich keinen Gewinn erwirtschafte?

Wenn in zwei Wochen die Miete eines Monats erwirtschaftet wird, ist das für mich ein Gewinn.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13443 Beiträge, 4309x hilfreich)

Hallo,

erstmal, für Sozialleistungen ist das sicher relevant und muss angegeben werden. Ob es da Freibeträge gibt und wie hoch die sind weiß ich nicht, ist nicht mein Thema.

Jetzt zu den Steuern: Natürlich ist das ein Gewinn. Entscheidend könnte aber sein wie hoch der ist.
Um das auszurechnen müsste man den Anteil der Wohnungsfläche kennen die vermietet werden soll (incl. Gemeinschaftsräume).
Anhand dieses Flächenanteils rechnet man dann die Miete aus die darauf entfällt (das sind die Kosten). Das zieht man von den Einnahmen ab und Erhält den Gewinn. Und dieser wird dann auf euch 3 aufgeteilt (Quote so wie ihr auch die Miete aufteilt).

Falls jemand (nur) Arbeitnehmer ist könnte für den der Härteausgleich relevant sein, wonach bis zu 410 Euro steuerfrei wären.
Und falls jemand nur Sozialleistungen bezieht dürfte das Einkommen wahrscheinlich auch mit den Zusatzeinnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen; dann Null Steuern.

Zum Abschluß: Grundsätzlich ist eine kurzfristige Vermietung umsatzsteuerpflichtig. Aber hier wohl auch kein Problem, denn es gibt die Kleinunternehmerregelung, und über 22.000 Euro werdet ihr wohl kaum kommen.

Zitat:
ich habe keine Ahnung, ab wann solche Einnahmen als steuerpflichtige Einnahmen gelten; die regelmäßigen Miet-Überweisungen meiner Mitbewohner könnten ja genauso gut als "Einnahmen" zählen
Wenn deine Mitbewohner überdurchschnittlich viel zahlen dann ist das sogar der Fall.
Beispiel: 900 Euro Miete, 3 genau gleich große Zimmer, und die beiden anderen geben dir je 400 Euro. Dann wären 200 Euro Gewinn, und zu versteuern.

Stefan

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ber hier wohl auch kein Problem, denn es gibt die Kleinunternehmerregelung, und über 22.000 Euro werdet ihr wohl kaum kommen.

Ohne mich jetzt genau daran zu erinnern - ist das "Karnevalsprinz"-Urteil bekannt?
Ich weiß jetzt auch nicht, ob für die Hochrechnung nur Monate relevant sind.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von ssn):
Jetzt würde würde ich zuerst gerne in Erfahrung bringen, ob ich da mit Komplikationen seitens des Finanzamts oder der Arbeitsagentur rechnen müsste, wenn das AirBnB-Konto unter meinem Namen läuft und die Einnahmen auf meinem Konto ankommen.

Mal abgesehen davon das das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten ist, die anderen Komplikationen hat man alle im Griff?

Jedenfalls sollte man gegenüber den Ämtern keine falschen Angaben machen / Einnahmen verschweigen.



Zitat (von ssn):
wenn ich eigentlich keinen Gewinn erwirtschafte?

Zitat (von ssn):
dann könnten die Einnahmen ungefähr unserer Warmmiete für einen Monat entsprechen

Finde den Wiederspruch...



Zitat (von ssn):
die regelmäßigen Miet-Überweisungen meiner Mitbewohner könnten ja genauso gut als "Einnahmen" zählen

Das kann gut sein.
Es ist ein großer Unterschied ob die Miete einfach nur aufgeteilt wird (=durchlaufender Posten) oder ob man eigene Mieteinnahmen generiert und die Zahlung an den Vermieter nur ein Anteil ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6413 Beiträge, 1376x hilfreich)

Der Vermieter spielt mit? Ist informiert?

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https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
ssn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wenn deine Mitbewohner überdurchschnittlich viel zahlen dann ist das sogar der Fall.
Beispiel: 900 Euro Miete, 3 genau gleich große Zimmer, und die beiden anderen geben dir je 400 Euro. Dann wären 200 Euro Gewinn, und zu versteuern.


Zitat (von Harry van Sell):
Es ist ein großer Unterschied ob die Miete einfach nur aufgeteilt wird (=durchlaufender Posten) oder ob man eigene Mieteinnahmen generiert und die Zahlung an den Vermieter nur ein Anteil ist.


Ah, interessant, gut zu wissen. Ist natürlich nicht der Fall, aber ich hab' mich schon immer gewundert wie das behandelt wird. Es hat jedenfalls noch nie jemand gefragt, woher die regelmäßigen Einzahlungen auf mein Konto herkommen.


Zitat (von Harry van Sell):
Mal abgesehen davon das das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten ist, die anderen Komplikationen hat man alle im Griff?


Wenn man -- wie ich -- mit dem Thema nicht vertraut ist, ist die erste Hürde, die richtigen bzw. gute Fragen zu stellen...daran arbeite ich:


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ssn):
wenn ich eigentlich keinen Gewinn erwirtschafte?

Zitat (von ssn):
dann könnten die Einnahmen ungefähr unserer Warmmiete für einen Monat entsprechen

Finde den Wiederspruch...



Ich passe die Frage mal an:

Angenommen, wir untervermieten unsere drei Zimmer und erwirtschaften in den zwei Wochen

a) unsere Zimmer-Warmmieten für die zwei Wochen
b) unsere Monats-Warmmiete

Wie sieht es dann aus? Es wäre dann (meiner Meinung nach) gleichwertig bzw. sehr nahe an einer normalen Untervermietung. V.a. sollte es ja egal sein, ob das via AirBnB oder anderweitig stattfindet .

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30435 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von ssn):
Ob ich für September und Oktober ALGII erhalte, wird sich erst noch rausstellen (da ich selbst gekündigt habe gibt's evtl. eine Sperrfrist)
Das ALG II heißt jetzt Bürgergeld und käme dann vom Jobcenter/JC.
Eine Sperrfrist von 12 Wochen gibt es von der Arbeitsagentur, wenn man selbst kündigt. Da wären die Mieteinnahmen nicht relevant.

Für Bürgergeld vom JC wären die Einnahmen aus Vermietung voll anrechenbares Einkommen.
Zitat (von ssn):
Es hat jedenfalls noch nie jemand gefragt, woher die regelmäßigen Einzahlungen auf mein Konto herkommen.
Bisher ging das wohl auch niemanden etwas an. Für Bürgergeld würde das Jobcenter genau fragen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von ssn):
Wie sieht es dann aus? Es wäre dann (meiner Meinung nach) gleichwertig bzw. sehr nahe an einer normalen Untervermietung.

Im Gegenteil, es ist ziemlich weit weg davon.
Die normale Untervermietung eines einzigen Zimmers finanziert das Zimmer (durchlaufender Posten), mit kleinem Risikozuschlag. Aber nicht die ganze Wohnung aller Bewohner.
Die normale Untervermietung bedeutet auch längerfristige Vermietung an denselben Mieter und nicht nur Tageweise.



Zitat (von ssn):
V.a. sollte es ja egal sein, ob das via AirBnB oder anderweitig stattfindet .

Viele Städte haben ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht für solche Vermietungen.
Auch der Vermieter muss solche Vermietungen explizit erlauben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2266 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von ssn):
während des Oktoberfests
Zitat (von Harry van Sell):
Viele Städte haben ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht für solche Vermietungen.
In München nur wenn mehr als acht Wochen im Jahr. Daher dürfte nur Oktoberfest im Hinblick auf die Zweckentfremdungssatzung unproblematisch sein.

Zitat (von ssn):
* wir wohnen zu dritt, ich bin Hauptmieter
Zitat (von Harry van Sell):
Auch der Vermieter muss solche Vermietungen explizit erlauben.
Zumindest eine Genehmigung zur Untervermietung scheint vorzuliegen.

taxpert
Zitat (von ssn):
* muss ich Angaben dazu in der Steuererklärung machen und Einkommensteuer zahlen, wenn ich eigentlich keinen Gewinn erwirtschafte?
Das mit dem fehlenden Gewinn wage ich zu bezweifeln. Da man wahrscheinlich sowieso verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, sollten entsprechende Angaben nicht fehlen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#10
 Von 
ssn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zumindest eine Genehmigung zur Untervermietung scheint vorzuliegen.


Wenn wir das länger machen (bspw. Urlaub >= 3 Wochen), dann geben wir dem Vermieter Bescheid und kriegen das "OK". Er darf das wohl nicht unbegründet ablehnen, eine Blanko-Genehmigung gibt's aber nicht.

Ein anderer Fall sind ja bspw. Besucher, die mal ein paar Tage bis Wochen bei uns übernachten. In so einem Fall muss man dem Vermieter nicht Bescheid geben, das ist generell erlaubt. Ich bin aber nicht sicher, ob das damit zusammenhängt, dass in solchen Fällen kein finanzielles Interesse im Spiel ist.


Zitat (von Anami):
Bisher ging das wohl auch niemanden etwas an. Für Bürgergeld würde das Jobcenter genau fragen...


Kann ich mir gar nicht recht vorstellen...aber das wird sich in den kommenden Monaten rausstellen. Ich wohne seit zehn Jahren in der WG und wäre nie darauf gekommen, diese Zahlungen meiner Mitbewohner bei der Arbeitsagentur anzugeben (ganz ohne böse Absicht). Wegen anderer Einnahmequellen wurde bisher nicht ausdrücklich nachgefragt (oder ich kann mich nicht dran erinnern...).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zumindest eine Genehmigung zur Untervermietung scheint vorzuliegen.

Das reicht aber nicht, wenn AirBnB etx / gewerbliche Vermietung im Spiel ist.



Zitat (von ssn):
Er darf das wohl nicht unbegründet ablehnen

Richtig, aber bei solchen Vermietungen erhalten die Vermieter vor Gericht durchaus Recht bei Ablehnungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von ssn):
bin aber nicht sicher, ob das damit zusammenhängt, dass in solchen Fällen kein finanzielles Interesse im Spiel ist.

Das ist ein Punkt.
Der andere Punkt kommt daher das das Grundgesetz bei echtem Besuch eine Schutzwirkung entfaltet.


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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13443 Beiträge, 4309x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
a) unsere Zimmer-Warmmieten für die zwei Wochen
Dann sind etwa 53% davon Gewinn. Dieser aufgeteilt auf euch 3 wäre zu versteuern (Härteausgleich hatte ich ja schon genannt).

Zitat:
b) unsere Monats-Warmmiete
Durchlaufender Posten, steuerneutral (in der Regel, also wenn nicht beispielsweise ein Arbeitszimmer dabei ist, das ganze ein beruflich bedingter Zweitwohnsitz ist u.s.w. - Ausnahmen und Besonderheiten kann es immer geben).

Zitat:
Ohne mich jetzt genau daran zu erinnern - ist das "Karnevalsprinz"-Urteil bekannt?
Nee, was besagt das? [wenn ich danach google finde ich allerhand seltsames, aber nichts passendes]

Zitat:
Ich weiß jetzt auch nicht, ob für die Hochrechnung nur Monate relevant sind.
Guter Einwand. Aber ich glaube selbst bei tageweiser Rechnung wird es unter 22.000 Euro bleiben; bei München könnte es aber knapp werden.
Ich weiß aber auch nicht, ob man überhaupt tageweise Rechnen muss.

Stefan

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30435 Beiträge, 5440x hilfreich)

Zitat (von ssn):
Kann ich mir gar nicht recht vorstellen...
Ist ja auch nebensächlich. Ich sagte doch: Die Arbeitsagentur ist nicht das Jobcenter.

Von der Arbeitsagentur hättest du uU Anspruch nach SGB III auf eine Leistung aus deiner Arbeitslosen-Versicherung. Da wäre eine Mieteinnahme 1x zum O-Fest oder eine Untervermietung nicht relevant.

Vom Jobcenter hättest du uU Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II, falls du bedürftig bist. Da legst du zur Prüfung deines Anspruches mindestens die Kontoauszüge hin.

Wenn du seit 10 Jahren in einer 3er-WG wohnst, hätte das JC dir stets 1/3 der KDU/Wohnkosten gezahlt.
Wegen anderer Einnahmen würdest du nicht gefragt---die hättest du dem JC immer selbst mitzuteilen.

Hättest du (mit JC-Leistungen) schon öfter solche Vermietaktionen gemacht, hättest du vermutlich öfter Sozialbetrug begangen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nee, was besagt das? [wenn ich danach google finde ich allerhand seltsames, aber nichts passendes]

Es geht um XI R 86/90.
Hatte aber immer noch nicht wieder reingesehen.
Für mich ist fraglich, ob der Umsatz nur mit zwölf oder mit 26 multipliziert werden müsste.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13443 Beiträge, 4309x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hatte aber immer noch nicht wieder reingesehen.
Ich hab' s jetzt auch nur überflogen, und festgestellt, dass es dort vor allem um die Frage ging, ob es sich um eine einzige Tätigkeit handelt, oder um zwei (das Prinz-sein und die Broschüre).
Außerdem kann ich die Karnevalszeit gar nicht klar eingrenzen. Fängt die jetzt schon am 11.11. an, oder erst an Weiberfastnacht? Und ist am Aschermittwoch wirklich alles vorbei? (nach dem Spiel ist vor dem Spiel) :grins:

Zitat:
Für mich ist fraglich, ob der Umsatz nur mit zwölf oder mit 26 multipliziert werden müsste.
Ja, klar (und ob nun tageweise, wochenweise oder zweiwochenweise Aufteilung spielt ja keine Rolle).
Möglich ist aber auch, dass das Unternehmen gar nicht beendet wird (Oktoberfest ist ja - fast - jedes Jahr), also vergleichbar mit einer Ferienwohnung (da muss man die leerstehende Zeit ja auch nicht rausrechnen).

Mein Fazit: Sobald man für das Gesamtjahr hochgerechnet über 22.000 Euro Umsatz(! - nicht Gewinn) kommt würde ich es nicht machen, jedenfalls nicht ohne MwSt. Das kann sonst durchaus kompliziert werden.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Mein Fazit: Sobald man für das Gesamtjahr hochgerechnet über 22.000 Euro Umsatz(! - nicht Gewinn) kommt würde ich es nicht machen, jedenfalls nicht ohne MwSt. Das kann sonst durchaus kompliziert werden.

Bei nur 7% und einem überschaubaren Aufwand würde ich es daran nicht scheitern lassen.

Die Frage ist tatsächlich, ob das Unternehmen fortbesteht. Bei einem Wechsel eines Mitbewerbers ergäbe sich dann ja eine neue GbR.

Für solche Fälle gibt es den Lichtblick, dass die Regierung plant, eine Freigrenze bei VuV von 1.000 Euro Einnahmen einzuführen.
Das dürfte bei dem Aufwand auch für die Finanzverwaltung gelten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ssn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist ja auch nebensächlich. Ich sagte doch: Die Arbeitsagentur ist nicht das Jobcenter.

Von der Arbeitsagentur hättest du uU Anspruch nach SGB III auf eine Leistung aus deiner Arbeitslosen-Versicherung. Da wäre eine Mieteinnahme 1x zum O-Fest oder eine Untervermietung nicht relevant.

Vom Jobcenter hättest du uU Anspruch auf Bürgergeld nach SGB II, falls du bedürftig bist. Da legst du zur Prüfung deines Anspruches mindestens die Kontoauszüge hin.


Sorry für die Verwirrung:

Das muss ich bei Gelegenheit mal nachlesen -- ich kenne die Unterschiede (Arbeitsagentur/JobCenter, ALGII, SGB/...) nicht, da ich noch nie ALG II oder sonst irgendetwas vom Staat bzw. der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Diese Situation gibt's ja erst seit einem Monat (bzw. beziehe ich ja auch noch nichts).

Dem Absatz von Dir entnehme ich, dass für mich nur die Arbeitsagentur und "ALG I" / SGB III relevant ist, das JobCenter und ALG II aber nicht (von ALG II hab' ich dann oben fälschlicherweise geschrieben).


Zitat (von reckoner):

Und falls jemand nur Sozialleistungen bezieht dürfte das Einkommen wahrscheinlich auch mit den Zusatzeinnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen; dann Null Steuern.


Das ist bei uns nicht der Fall, wir alle müssen für dieses Jahr Einkommensteuer zahlen.

Zitat (von reckoner):
Zum Abschluß: Grundsätzlich ist eine kurzfristige Vermietung umsatzsteuerpflichtig. Aber hier wohl auch kein Problem, denn es gibt die Kleinunternehmerregelung, und über 22.000 Euro werdet ihr wohl kaum kommen.


Ne, darüber kommen wir natürlich nicht. Umsatzsteuer ist dann irrelevant.



Danke für alle Antworten, damit können wir uns überlegen, ob wir auf eigenes Risiko vermieten. Die Situation ist offensichtlich nicht 100%ig legal -- ich versuche mal, zusammenzufassen:

Untermiete

Selbst wenn wir aus der Wohnung raus sind, wäre es keine reguläre Untermiete, da tageweise, und da der Vermieter nicht korrekt informiert würde. Allerdings mache ich mir diesbzgl. keine Sorgen.

Arbeitsagentur/Arbeitslosengeld

Bzgl. Arbeitsagentur/Arbeitslosengeld mache ich mir eher keine Sorgen, und voraussichtlich werde ich in September/Oktober eh keine Leistungen erhalten.

Zweckentfremdung

Da sist nicht der Fall. Selbst falls AirBnB die Vermietung dem Finanzamt oder anderen Behörden mitteilt (ich kann nicht sehen, dass das bisher der Fall wäre), könnten wir die Einnahmen als Untervermietung erklären -- schließlich bewohnen wir die Wohnung elf bzw. elfeinhalb Monate selbst, die Vermietung ist also nicht generell illegal.

Steuern

Wir würden in den zwei Wochen Vermietung definitiv Gewinn erzielen -- dieser fällt unter die Einkommensteuer. Wenn ich das nicht angebe, dann könnte es Probleme geben, allerdings sehe ich nicht, wie die Behörden diese Eingänge auf dem Konto einsehen könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4578 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von ssn):
allerdings sehe ich nicht, wie die Behörden diese Eingänge auf dem Konto einsehen könnten.

Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, darauf zu stoßen. Airbnb ist ohnehin gerade im Fokus, weil meinen, Steuern hinterziehen zu müssen. Und wenn es einen Verdacht gibt, well auf einschlägigen Plattformen inseriert wird, dann kann sich die Steuerfahndung auch alle Umsätze von der Bank geben lassen.
Dann ist im Regelfall schon ein Strafverfahren eröffnet worden. Wohl gegen den Kontoinhaber.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#20
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2022 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat (von ssn):
Selbst falls AirBnB die Vermietung dem Finanzamt oder anderen Behörden mitteilt (ich kann nicht sehen, dass das bisher der Fall wäre)

Das "falls" kannst Du streichen.
Ab 2023 muss AirBnB die Umsätze privater Vermieter an das BZSt melden (Plattformen Steuertransparenzgesetz). Dieses leitet die Meldungen dann bei Erreichen bestimmter Grenzen an die Finanzämter weiter.
Ein Verschweigen gegenüber dem FA ist also eine schlechte Idee :wink:

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#21
 Von 
ssn
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, darauf zu stoßen. Airbnb ist ohnehin gerade im Fokus, weil meinen, Steuern hinterziehen zu müssen.


Ich hab' das (bisher) immer so verstanden dass AirBnB Steuern in Irland zahlt (oder auch nicht, aber dort registriert ist). Und dass AirBnB ansonsten schaut, dass es für die Anbieter auf AirBnB (wie uns) möglichst einfach und rentabel ist, und dass sie deswegen immer versucht haben, die Nutzer (also Anbieter von Wohnungen) vor dem Finanzamt zu "schützen", indem sie bspw. keine Daten an die Stadt München weitergeben.

München hat (oder hatte) wohl mal 'ne eigene Abteilung in einer Behörde, die sich die Angebote auf AirBnB angeschaut hat und versucht hat rauszukriegen, wer sich dahinter verbirgt und ob es sich um unzulässige Vermietung handelt.

Zitat (von Garfield73):
Ab 2023 muss AirBnB die Umsätze privater Vermieter an das BZSt melden (Plattformen Steuertransparenzgesetz). Dieses leitet die Meldungen dann bei Erreichen bestimmter Grenzen an die Finanzämter weiter.


Ah interessant, schaut aus als hätte es der Staat nach vielen Jahren geschafft, 'ne "generische" Lösung für diese Probleme zu finden.

In dem Zusammenhang finde ich diesen SZ-Artikel) (Paywall, aber der sichtbare Teil fasst schon ein bißchen zusammen) interessant bzw. verstehe nicht, worum's da dann gehen soll.

Denn der SZ-Artikel, in dem sich AirBnB mit der Stadt München um Weitergabe von Daten streitet, ist vom Dez. 2022. Und das "Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)" ist vom 20. Dezember 2022. Ich kann zum Ausgang des Verfahrens auch keine neueren Artikel finden, evtl. ist es ja mittlerweile irrelevant auf Grund des PStTG.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39219x hilfreich)

Zitat (von ssn):
Ah interessant, schaut aus als hätte es der Staat nach vielen Jahren geschafft, 'ne "generische" Lösung für diese Probleme zu finden.

Ja, die Masse der Steuerhinterzieher war dann doch zu groß geworden, als das sich das Problem weiter ignorieren liese.

Aktuell ist es weniger die Frage des "ob", sondern eher eine des "wann"...




-- Editiert von User am 3. September 2023 22:12

Signatur:

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