Aktienverluste - Steuererklärung

20. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Aktienverluste - Steuererklärung

Guten Morgen,
Angenommen jemand macht im Jahr 2018 5000€ Verlust mit Aktien, 2019 macht die Person aber 13.000€ Umsatz mit Aktien und hat sonst kein Einkommen.

Muss die Person jetzt eine Steuererklärung machen, oder entfällt diese Pflicht da man die Verluste sowieso verrechnen würde und so nur auf einen jährlichen Umsatz von 8000€ kommen würde?

Grüße

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20 Antworten
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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Verwechselst Du Umsatz und Gewinn?

Wurde von der Bank Kapitalertragsteuer einbehalten?

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#3
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Sie fragen offensichtlich alles!

Wer Einkünfte hat, die zu einer ESt - Schuld führen, muss diese erklären!


Aber durch die Verlustverrechnung kommt es ja zu keiner Steuerschuld.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

die Fragestellung lässt nur den Schluss zu, dass auch 2018 keine Steuererklärung abgegeben wurde. Und solange das nicht geschieht gibt es den Verlust gar nicht, ergo 13.000 Euro Gewinn, und der ist zu versteuern.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Der Verlust 2018 gehört nur dann in eine Steuererklärung, wenn die Bank eine Verlustbescheinigung ausgestellt hat. Sofern das nicht beantragt wurde, erfolgt die Verlustverrechnung nur bankintern.

Für derartige Kapitaleinkünfte besteht im Übrigen sowieso keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, da die Steuer durch das Abführen der Kapitalertragsteuer abgegolten ist.

Freiwillig sollte man jedoch eine Steuererklärung abgeben, wenn man eine Erstattung von Kapitalertragsteuer erwartet.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ja, richtig, ich war natürlich von einem ausländischen Konto ausgegangen.

Wie so oft fehlen bei der Frage entscheidende Details.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
Es handelt sich tatsächlich um ein ausländisches Depot. So ganz habe ich das jetzt noch nicht verstanden. 2018 keine Steuererklärung abgegeben, da nur Verluste von 8000€ vorhanden waren. Kann man diese Verluste also nun nichtmehr mit den 13.000€ Gewinn verrechnen die ich dieses Jahr gemacht hat?

-- Editiert von go464446-51 am 31.07.2019 09:47

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
2018 keine Steuererklärung abgegeben, da nur Verluste von 8000€ vorhanden waren.
Wirklich keine Steuererklärung, oder nur keine Anlage KAP?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
2018 keine Steuererklärung abgegeben, da nur Verluste von 8000€ vorhanden waren. Kann man diese Verluste also nun nichtmehr mit den 13.000€ Gewinn verrechnen die ich dieses Jahr gemacht hat?


Damit die Verluste aus 2018 mit den Gewinnen aus 2019 verrechnet werden können, muss die Steuererklärung (genauer: Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags) 2018 abgegeben werden und darin der Verlust festgestellt werden.

Es ist nicht möglich, innerhalb der Steuererklärung 2019 den Gewinn aus 2019 mit dem Verlust aus 2018 zu verrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go464446-51):
2019 macht die Person aber 13.000€ Umsatz mit Aktien und hat sonst kein Einkommen.


Umsatz hat mit Ertrag oder Verlust nichts zu tun.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von go464446-51):
2019 macht die Person aber 13.000€ Umsatz mit Aktien und hat sonst kein Einkommen.


Umsatz hat mit Ertrag oder Verlust nichts zu tun.

Berry


Entschuldigung ich habe den falschen Begriff verwendet.
Da es nicht möglich ist Verluste aus 2018 geltend zu machen, wenn 2018 keine Steuererklärung eingereicht wurde / werden musste, stelle ich die Frage nochmal um. Da auch dieses Jahr wieder Verluste realisiert werden könnten.


Also hier nochmal die angepasste Sachlage:
Die Person hat eine Nichtveranlagebescheinigung und hat dieses Jahr 13000€ durch Aktien Gewinn gemacht.
Allerdings hat die Person 2019 auch 4000€ Verlust gemacht, sodass während des gesamten Jahres nur 9000€ an Gewinn enstanden sind. (Sonst entstanden keine Einnahmen durch andere Tätigkeiten oder Gewinne dieses Jahr)

Muss die Person jetzt eine Steuererklärung abgeben, obwohl sie unter dem steuerlichen Freibetrag ist und defakto keine Steuern abführen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Sofern der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte hat muss er in so einem Fall keine Steuererklärung abgeben.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sofern der Steuerpflichtige keine weiteren Einkünfte hat muss er in so einem Fall keine Steuererklärung abgeben.


Vielen Dank!
Was wäre wenn die Person im Laufe des Jahres nochmal einen Midi / Minijob annimmt, insgesamt aber trotzdem unter 9000€ Einnahmen bleibt, d.h einfach mehr Aktienverluste realisiert und mit den Gewinnen aus Aktien verrechnen würde z.b 13.000€ Aktiengewinn, 8000€ Verlust aus Aktien und 4000€ Verdienst aus Minijob, muss dann trotzdem keine Steuererklärung abgegeben werden?

-- Editiert von go464446-51 am 05.08.2019 19:01

-- Editiert von go464446-51 am 05.08.2019 19:01

-- Editiert von go464446-51 am 05.08.2019 19:02

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4899 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von go464446-51):
Was wäre wenn die Person im Laufe des Jahres nochmal einen Midi / Minijob annimmt,

Zitat (von go464446-51):
muss dann trotzdem keine Steuererklärung abgegeben werden?

Nein, Minijob ist steuerlich irrelevant.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Verlust gehört nur dann in eine Steuererklärung, wenn die Bank eine Verlustbescheinigung ausgestellt hat. Sofern das nicht beantragt wurde, erfolgt die Verlustverrechnung nur bankintern.


Was wenn der Broker seinen Sitz im Ausland hat, nicht als Bank agiert und keine Verlustbescheinigung ausstellt? Können diese Verluste dann nicht verrechnet werden?

-- Editiert von go464446-51 am 05.08.2019 20:11

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

doch, natürlich können die Verluste verrechnet werden, sie werden nur nicht automatisch und bankintern vorgetragen. Das Zitat betraf ausschließlich inländische Banken.

Zitat:
Nein, Minijob ist steuerlich irrelevant.
Woher weißt du das? Bisher gibt es keine Info, wie der Job abgerechnet werden soll.

Zitat:
muss dann trotzdem keine Steuererklärung abgegeben werden?
Eigentlich verstehe ich den Hintergrund der Frage
gar nicht. Was stört dich so sehr an einer Steuererklärung? Die ist doch in ein paar Minuten erledigt.
Mit dem Konto im Ausland könnte es übrigens eine Aufforderung zur Erklärung geben.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
go464446-51
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
Es stört nicht eine zu erstellen, bei den ausländischen Depots ist es natürlich etwas lästig, da man alle Belege zusammen suchen muss und am Ende ja sowieso insgesamt unter 9100€ Einkommen ist.

Zitat:
Bisher gibt es keine Info, wie der Job abgerechnet werden soll.

Der Job soll ganz normal abgerechnet werden, der Arbeitgeber wird die Steuern bereits abführen, wenn das damit gemeint ist.


Zitat:
Mit dem Konto im Ausland könnte es übrigens eine Aufforderung zur Erklärung geben.

Besteht denn prinzipiell eine Pflicht zur Steuererklärung bei ausländischen Konten? Oder besteht die Pflicht nur wenn man auch etwas zu versteuern hat, sprich über den Jahresfreibetrag kommt? Bei einer Aufforderung zur Erklärung würde ich natürlich alles einreichen, aber wie ist es wenn es keine Aufforderung existiert?

Viele Grüße und danke das ihr mir schon so toll geholfen habt



-- Editiert von go464446-51 am 06.08.2019 01:14

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Job soll ganz normal abgerechnet werden, der Arbeitgeber wird die Steuern bereits abführen, wenn das damit gemeint ist.
Naja, normal ist sowohl pauschal versteuert als auch ganz normal auf Steuerkarte; beides hat Vor- und Nachteile.

Zitat:
Besteht denn prinzipiell eine Pflicht zur Steuererklärung bei ausländischen Konten? Oder besteht die Pflicht nur wenn man auch etwas zu versteuern hat, sprich über den Jahresfreibetrag kommt?
Imho nur wenn am Ende auch Steuern herauskommen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von go464446-51):
Muss die Person jetzt eine Steuererklärung abgeben, obwohl sie unter dem steuerlichen Freibetrag ist und defakto keine Steuern abführen muss?

Sie muss nicht, aber sie kann. Sie kann m.E. auch noch für 2012 bis 2017 ESt-Erklärungen abgeben, sofern das bisher nicht geschehen ist, und darin Verluste erklären.

Zitat (von go464446-51):
Was wäre wenn die Person im Laufe des Jahres nochmal einen Midi / Minijob annimmt

Minijob und Midijob ist steuerlich ein großer Unterschied. Bei einem Minijob (offiziell "geringfügige Beschäftigung", bis 450,00 € Arbeitsentgelt monatlich) wird pauschale Lohnsteuer an die Knappschaft abgeführt, damit ist der Käs' gegessen (also ist die Lohnsteuer bezahlt und der Stpfl. kann die Einkünfte nicht mehr in der ESt-Erklärung angeben). Bei einem Midijob hingegen (seit 01.07.2019: 450,01 bis 1300,00 € Arbeitsentgelt monatlich brutto, jetzt offiziell "Übergangsbereich" statt "Gleitzone" genannt) wird ganz normal Lohnsteuer abgeführt, daher kann (muss nicht) eine ESt-Erklärung abgegeben werden. Bis zum 30.06.2019 lag die Obergrenze bei 850,00 €.

Zitat (von go464446-51):
Besteht denn prinzipiell eine Pflicht zur Steuererklärung bei ausländischen Konten?

M.E. ja. Auf jeden Fall würde ich diese Einkünfte erklären, dann ist man auf der sicheren Seite.


-- Editiert von so475670-44 am 06.08.2019 02:01

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Besteht denn prinzipiell eine Pflicht zur Steuererklärung bei ausländischen Konten?


Nein, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegt (§ 56 EStDV ).

0x Hilfreiche Antwort

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