Als freier Mitarbeiter nicht gemeldet

21. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mausi038
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Als freier Mitarbeiter nicht gemeldet

Ich hoffe mir kann jemand meine Sorgen nehmen. Mein Freund hat seit einem halben Jahr als Freier Mitarbeiter bei einer Firma hier in Deutschland gearbeitet. Sein Job war es, für die Firma Webseiten in eine andere Sprach zu übersetzen. Nun haben wir voller Schreck festgestellt, dass er sich hätte beim Finanzamt melden müssen. Das haben wir demnach nicht gemacht. Er hat umgehen die Tätigkeit gekündigt, die Sorgen sind aber sehr groß. Daher meine Fragen:





1.) Ist das Steuerhinterziehung? Wenn ja, kann man die Steuern einfach nachzahlen ohne weiter Konsequenzen?

2.) Sollen wir zum Finanzamt gehen und es ehrlich gestehen oder besser nichts mehr darüber sagen?

3.) Wie und wann könnte das ganze auffällig werden? Er ist fast Fertig mit dem Studium und möchte bald umziehen und sich für feste Jobs bewerben.

4.) Er ist keine gebürtiger deutscher Staatsbürger und lässt gerade seine Aufenthaltserlaubnis verlängern. Wie können wir für immer aus der ganzen Sache austreten und es wieder gut machen, sodass alles ohne Probleme weiter laufen kann.



Ich mache mir echt riesige Sorgen, dass es durch diese Unachtsamkeit zu weitreichenden Folgen für uns kommen kann. Bitte helft mir!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4888 Beiträge, 1176x hilfreich)

Zitat (von magrai):
1.) Ist das Steuerhinterziehung? Wenn ja, kann man die Steuern einfach nachzahlen ohne weiter Konsequenzen?

Nicht, wenn Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden.
Es kann aber eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn die selbständige Tätigkeit nicht angemeldet wird.

Zitat (von magrai):
2.) Sollen wir zum Finanzamt gehen und es ehrlich gestehen oder besser nichts mehr darüber sagen?

Natürlich ist das zweite falsch!

Zitat (von magrai):
3.) Wie und wann könnte das ganze auffällig werden? Er ist fast Fertig mit dem Studium und möchte bald umziehen und sich für feste Jobs bewerben.

Z.B. wenn die andere Firma geprüft wird.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32877 Beiträge, 17266x hilfreich)

Nicht, wenn Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. Und da offenbar die ganze Tätigkeit im Jahr 2022 stattfand, kann er das Anfang 2023 in seiner Steuererklärung für 2022 angeben.
Wie und wann könnte das ganze auffällig werden? Wozu genau will man das wissen, wenn man doch alles legal machen möchte?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120135 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von magrai):
Er hat umgehen die Tätigkeit gekündigt

Völlig unnötig, denn zum einen macht das die vergangenen Tat nicht ungeschehen, zum anderen hätte man sich einfach ganz legal nachträglich anmelden können ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(312 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von magrai):
Mein Freund hat seit einem halben Jahr als Freier Mitarbeiter bei einer Firma hier in Deutschland gearbeitet.


Dann hätte er spätestens vor 5 Monaten den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln müssen (§138 AO). Daraufhin hätte er die Steuernummer bekommen, die er in seine Rechnungen hätte aufnehmen müssen.

Zitat (von magrai):
Er hat umgehend die Tätigkeit gekündigt,


Warum? Was er statt dessen tun sollte:

1. Sich bei elster.de registrieren (das dauert ein paar Tage, derzeit wegen der Grundsteuerwerterklärungen wohl ein paar Tage mehr als sonst - also am besten sofort in Angriff nehmen)
2. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.
3. Ggf. in den ergänzenden Angaben erläutern, dass man von der Pflicht zur zeitnahen Übermittlung als Ausländer erst jetzt erfahren hat und für das Versehen um Entschuldigung bitten.
4. Den Fragebogen übermitteln.
5. Den Job, wenn möglich, wieder aufnehmen.
6. in 2023 den Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, Anlage EÜR ausfüllen und zusammen mit einer Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Mit mMn hoher Wahrscheinlichkeit wird es keine Sanktion geben - bei den mir näher bekannten Finanzämtern wäre das jedenfalls so.

Zitat (von magrai):
Wie und wann könnte das ganze auffällig werden?


Wenn der Auftraggeber geprüft wird - und da dieser ja die Rechnungen gezahlt hat, kann man das auch nicht mehr verhindern.

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