Hallo,
mich interessiert folgendes.
Aufwendungen für eine Wohnung die an nahe Verwandte vermietet wird können voll geltend gemacht werden wenn die Miete 50% der Ortsüblichen Miete nicht unterschreitet.
Ist damit die gezahlte Miete oder die sich rechnerisch ergebende Miete gemeint ,die sich nach Abzug der geltendgemachten Kosten ergibt.
Mein Problem:
Das FA will die Belastungen durch einen nichtversicherten Rohrbruch in einer an einen nahen Verwandten vermieteteten Wohnung nicht in voller Höhe anerkennen da sich nach Abzug dieser Rohrbruchkosten Mieteinnahmen ergeben die bei ca. 22% der ortsüblichen Miete liegen. Das Finanzamt will auch nur die Kosten in Höhe von 22% anerkennen. Ist das korrekt. Wo finde ich in darüber etwas in der Literatur?
Gruß
gutschigu
Anerkennung von Kosten bei Vermieteter Wohnung an nahe Verwandte
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



Was heißt "nichtversicherter Rohrbruch"?
Ist es ernsthaft so, dass Du keine Wohngebäudeversicherung hast?
Oder hast Du Kosten übernommen, die eigentlich Dein Mieter hätte tragen müssen, z.B. am Hausrat?
Hallo,
da ich vor 2 Jahren schon mal einen Rohrbruch in einer anderen Wohnung des Hauses hatte, jetzt aber meine Versicherung nicht überstrapazieren wollte (will ja da nicht rausfliegen, und da es nicht existentielles war) habe ich es erst gar nicht gemeldet. Vom Prinzip wäre der Schaden versichert gewesen.
So habe ich mich halt entschieden und jetzt ist das leider nicht mehr zu ändern.
Ich habe also eine Wohngebäudeversicherung !!!
Gruß
Gutschigu
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Die Beseitigung von Schäden am Gebäude ist Sache des Vermieters. Das Finanzamt kann m.E. nicht die dafür entandenen Kosten von der Miete abziehen, was dann zu dem beschriebenen Problem führt.
Lege also Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.
Hallo,
einen Widerspruch muss ich ja nun mal begründen. Die Begründung wäre: .......
Gruß
Gutschigu
§ 21 Abs. 2 des EStG
lautet:
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Also machst Du in der Begründung zum Einspruch Einkommensteuergetzes folgende Rechnung auf:
Die Mieteinnahmen betragen ... EUR. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt ... EUR. Somit beträgt das Entgelt für die Nutzungsüberlassung mehr als 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach § 21 Abs. 2 EStG
müssen die Werbungskosten erst bei Mieteinnahmen von weniger als 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete aufgeteilt werden. Ich bitte daher um die Anerkennung der gesamten Werbungskosten für die Vermietung meiner Wohnung.
Hallo,
danke für deine Antwort. Damit ist aber leider meine zuerst gestellte frage nicht beantwortet.
Ist die gezahlte Miete die Basis, oder die gezahlte Miete abzueglich der Werbungskosten ?
Gruß
Gutschigu
Die gezahlte Miete natürlich - alles andere wäre ja widersinnig - obwohl dies im Steuerrecht ja oft der Fall ist
Gruß
MCNeubert
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Hallo,
wenn die gezahlte Miete die Grundlage ist, wie kommt dann das FA auf den Gedanken von der gezahlten Miete die Werbungskosten abzuziehen und dann zu sagen die 50% Schwelle ist unterschritten ? Verstehe ich nicht.
Mmpf, Grmpf, ?!*'#&%§"! ??
Gruß
gutschigu
...das hätte ich auch gerne gewusst!
Im Übrigen sind die Kosten für den Rohrbruch keine Werbungskosten sondern Ausgaben im Rahmen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - ist aber nur eine Frage der Bezeichnung.
Gruß
MCNeubert
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