Hallo zusammen,
kennt sich hier jemand mit Anlage K aus?
Folgender Sachverhalt: Ich bin seit Ende 2021 mit einer Nicht-EU-Ausländerin verheiratet und wir leben beide in Deutschland, haben keine gemeinsamen Kinder. Sie hat aus einer früheren Ehe in ihrem Heimatland ein minderjähriges Kind, das bis März 2022 in diesem Land lebte. Seit März 2022 lebt das Kind in Deutschland in unserem Haushalt. Jetzt muss ich für die Steuererklärung 2022 erstmals die Anlage K ausfüllen. Aber schon bei den „Angaben zum Kindschaftsverhältnis" gerate ich ins Stocken. Was muss ich denn in Zeile 10 bei „Kindschaftsverhältnis bestand vom … bis …" und in Zeile 11 unter „Kindschaftverhältnis zu einer anderen Person" unter „ Dauer des Kindschaftsverhältnisses vom - bis" eintragen? Theoretisch steht der Vater des Kindes ja nach deutschem Steuerrecht in gar keinem Kindschaftsverhältnis, aber man muss in dem Feld eine Eintragung vornehmen.
Ich weiß, dass eigentlich der leibliche Vater des Kindes und die Mutter zu jeweils 50 % den Kinderfreibetrag beantragen können. Nun lebt der Vater aber wie gesagt nicht in Deutschland und ich habe gelesen, dass dann eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Stiefeltern steuerlich gesehen kein Kindschaftsverhältnis zu ihrem Stiefkind haben, gilt.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Anlage K - Angaben zum Kindschaftsverhältnis
24. März 2023
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Frage vom 24. März 2023 | 12:55
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage K - Angaben zum Kindschaftsverhältnis
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#1
Antwort vom 24. März 2023 | 14:24
Von
Status: Schüler (312 Beiträge, 61x hilfreich)
Du denkst zu kompliziert.
.
Der leibliche Vater ist mitsamt seiner Adresse einzutragen, aus der Auslandsadresse ergibt sich der Rest von allein.
#2
Antwort vom 24. März 2023 | 14:59
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 0x hilfreich)
Was gebe ich denn als Datum an wie lange jeweils das Kindschaftsverhältnis Bestand?
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#3
Antwort vom 26. März 2023 | 23:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47625 Beiträge, 16832x hilfreich)
ZitatWas gebe ich denn als Datum an wie lange jeweils das Kindschaftsverhältnis Bestand? :
Das Kindschaftsverhältnis beginnt im Regelfall mit der Geburt des Kindes und es endet mit dem Tod des Kindes oder des Elternteils.
Und jetzt?
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