Anlage K richtig ausfüllen

13. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Penelope2017
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage K richtig ausfüllen

Hallo, ich hab mal eine Frage:
Fakten- Tochter volljährig in Ausbildung wohnt mit Freund zusammen in einer Wohnung. Kindergeld bekomme Ich, geschieden alleinlebend über meinen Arbeitgeber und zahle es ihr aus.
Wie bzw. Was kann ich bei der Steuererklärung geltend machen, da sie ja nicht mehr bei mir gemeldet ist

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47486 Beiträge, 16806x hilfreich)

Mit Anlage K ist wahrscheinlich die Anlage Kind gemeint, oder? Die Anlage K gibt es nämlich auch.

Zeile 1-3: Deinen Namen und Steuernummer angeben
Zeile 4-9: Angaben eintragen einschl. abweichende Adresse und halbes Kindergeld
Zeile 10: Bei "02" eine '1' für leibliches Kind eintragen
Zeile 11-14: Kindschaftsverhältnis zu anderen Personen ausfüllen
Zeile 15-22: Zutreffende Zeilen ausfüllen
Zeile 23-27: Zutreffende Angaben machen
Zeile 31-37: Angaben nur dann, wenn Kind nicht über Dich familienversichert ist
Zeile 38-43: nichts ausfüllen
Zeile 44-49: Nichts ausfüllen, jedoch sollte sich das Kind wieder bei Dir anmelden, wenn das geht
Zeile 50-52: Ausfüllen, wenn Dein Kind wegen der Ausbildung auswärtig untergebracht ist

Ich bin jetzt nicht auf jedes einzelne Feld eingegangen. Wenn es zu bestimmten Feldern Unklarheiten gibt, dann bitte nochmal nachfragen.

Außerdem bin ich davon ausgegangen, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nachkommt.

Unklar ist auch, ob das Kind aufgrund der Ausbildung auswärtig wohnt oder ob es in Deiner Nähe wohnt.

-- Editiert von hh am 13.06.2017 21:16

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32830 Beiträge, 17249x hilfreich)

Was kann ich bei der Steuererklärung geltend machen, da sie ja nicht mehr bei mir gemeldet ist Den Ausbildungsfreibetrag - den gibt es ausdrücklich nur dann, wenn Ihr Kind woanders wohnt. Mit 924 Euro im Jahr ist der aber auch nicht üppig...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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