Anlage Kind und Einzelveranlagung

15. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Tomoe37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage Kind und Einzelveranlagung

Liebe Mitglieder,

Hier die Situation:
Wir sind verheiratet, haben ein Kind in 2019 bekommen. Bin in Elternzeit gewesen. Mein Mann arbeitet im europäischen Patentamt und bezieht eine Leistung wie das Kindergeld.

Wir machen beide eine Einkommensteuererklärung jedes Jahr, so wurde es uns von einem Steuerberater empfohlen (Einzelveranlagung).

- Da mein Mann das Kindergeld bekommt, würden wir für ihn eine Anlage Kind ausfüllen und das Betrag reinschreiben.
Ich verstehe diesen Satz aber nicht: "Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Anstelle des Anspruchs auf Kindergeld ist das eingetragene Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen." und weiss nocht, ob ich es ankreuzen soll. Wir haben kein Anspruch auf Kindergeld, da wir was anderes bekommen aber den Rest verstehe ich nicht.

- Ich frage mich, ob ich selber eine Anlage Kind ausfüllen soll. Ich kriege kein Kindergeld und zahle keine Betreuungskosten. Bringt es mir was? Ich habe gedacht, da ich ein Kind habe, werde ich ein bisschen weniger Steuer zahlen... Vielleicht die Geschichte mit dem Kinderfreibetrag?

Vielen Dank im Voraus

VG,

Sophie

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
"Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Anstelle des Anspruchs auf Kindergeld ist das eingetragene Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen."


Wo genau steht diese Frage?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tomoe37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich benutze Elster online.
Nach der "Kategorie" allgemeine Angaben gibt es folgende Kategorie:


Kein Anspruch auf Kindergeld

Dieses Feld ist zum Beispiel bei Steuerpflichtigen mit Duldungsstatus ohne Anspruch auf Kindergeld anzukreuzen. Es ist nicht anzugeben, wenn das Kindergeld an den anderen Elternteil ausgezahlt wurde, weil das Kind bei diesem gemeldet war.

Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Anstelle des Anspruchs auf Kindergeld ist das eingetragene Kindergeld in die Günstigerprüfung einzubeziehen.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

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