Anlage U - Gehört der Kindesunterhalt auch dazu?

26. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Rat-los
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage U - Gehört der Kindesunterhalt auch dazu?

Wir sind seit April 2004 getrennt. Die Steuererklärung 2004 ist also die letzte gemeinsame Steuererklärung.

Kann/sollte für 2004 bereits eine Anlage U (bei Zusammenveranlagung) abgegeben werden oder bringt das nichts?

In die Anlage U gehört der Ehegattenunterhalt. Soviel ist klar. Gehört der Kindesunterhalt auch dazu?

Danke

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Bei einer gemeinsamen Veranlagung macht die Anlage U keinen Sinn.

Die Anlage U ist daher erst für die Steuererklärung 2005 notwendig. Kindesunterhalt gehört dort nicht hinein.

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#2
 Von 
Rat-los
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mann verlangt die Unterschrift auf der Anlage U, verweigert aber eine Erklärung, dass er die steuerlichen Nachteile ausgleicht. Er sagt, dass er nicht zum Ausgleich verpflichtet ist.

Wie ist die Rechtslage?

Muss die Anlage U dann überhaupt unterschrieben werden?

Danke

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#3
 Von 
Laragirl
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 77x hilfreich)

hi,
also in der Anlage U kommt der Betrag rein, den der eine dem anderen als Ehegattenunterhalt zahlt. Möchte der eine den Ehegattenunterhalt den er zahlt, von der Steuer absetzen, so muß der Empfänger dafür unterschreiben, diese Unterschrift aber wiederrum, verpflichtet dass es Einnahmen werden und zu versteuern sind. Den steuerlichen Nachteil muß dann der andere übernehmen.
Die Kinder gehören da überhaupt nicht rein. Kinderfreibeträge lassen sich da auch nicht übertragen.
liebe grüsse
lara

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#4
 Von 
Rat-los
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, soweit ist mir das klar.

Die Frage ist nur: muss die Anlage U vom Unterhaltsempfänger unterschrieben werden, wenn sich der Unterhaltszahler weigert, eine Erklärung zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile abzugeben? Er sagt, dass er diese Nachteile nicht ausgleichen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Er sagt, dass er diese Nachteile nicht ausgleichen muss.
Doch, das muss er, wenn er Deine Unterschrift haben will.

Bei einer gemeinsamen Veranlagung ist das aber sowieso hinfällig. Da muss er von Dir die Mitwirkung und die Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung verlangen.

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#6
 Von 
Laragirl
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 77x hilfreich)

hi,
bei einer gemeinsamen Veranlagung geht die Anlage U überhaupt nicht, weil der eine was absetzen will was der andere wieder versteuert, also quatsch.
Bei getrennt:
Wenn der Geldempfänger den Geldempfang bestätigt muß er das als Einnahmen versteuern,der Geldgeber hat auf diese Unterschrift kein Anrecht, es sei denn er bestätigt dass er die steuerlichen Nachteile des anderen übernimmt.
liebe grüsse
lara

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#7
 Von 
guest123-673
Status:
Schüler
(365 Beiträge, 155x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Laragirl
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 77x hilfreich)

hi,
deswegen muß es doch nicht falsch sein !
Was es in der Praxis auch nicht ist.
lara

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