Anlage U -Unterschriftspflicht ?

16. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
elvira1212
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage U -Unterschriftspflicht ?

Hallo,
mein Exmann hat mir gerade die Anlage U zu seinen Steuererklärungen 2017, 2018 + 2019 zur Unterschrift vorgelegt.
Eine unterschriebene Erklärung, zum Ausgleich meiner steuerlichen Nachteile gab es vorschriftsmäßig dazu.
Mir ist bekannt, dass ich dazu verpflichtet bin. Meine Frage ist nun, muss ich das auch rückwirkend, also für alle 3 Jahre unterschreiben? Meine Steuererklärungen sind alle 3 schon abgeschlossen......

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von elvira1212):
Eine unterschriebene Erklärung, zum Ausgleich meiner steuerlichen Nachteile gab es vorschriftsmäßig dazu.


Zitat (von elvira1212):
Mir ist bekannt, dass ich dazu verpflichtet bin.
Korrekt.

Zitat (von elvira1212):
Meine Frage ist nun, muss ich das auch rückwirkend, also für alle 3 Jahre unterschreiben?
Mit Unterschrift unter die Anlage U bestätigst Du, dass Du den Unterhalt in genannter Höhe erhalten hast.

Und hast Du. Dann gibt es keinen Grund die Unterschrift zu verweigern.

Zitat (von elvira1212):
Meine Steuererklärungen sind alle 3 schon abgeschlossen......


Na und? Du hast (nehme ich an) den Unterhalt erhalten und hast diesen dann doch als steuerehrlicher Bürger auch in der Erklärung angegeben.
Also ändert sich durch die Unterschrift für Dich nichts.

Berry

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Du hast (nehme ich an) den Unterhalt erhalten und hast diesen dann doch als steuerehrlicher Bürger auch in der Erklärung angegeben.


Auch ein steuerehrlicher Bürger muss den Unterhalt nur dann angeben, wenn er zuvor die Anlage U unterschrieben hat. Ohne Unterschrift unter die Anlage U unterliegt der Unterhalt nicht der Steuerpflicht (§ 22 Nr. 1a EStG). Daher hat @elvira1212 nichts falsch gemacht.

Die spätere Unterschrift des Unterhaltsempfängers unter die Anlage U ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO. Die bereits rechtskräftigen Steuerbescheide der Frau werden daher rückwirkend geändert. Der Vorteil dabei ist, dass man problemlos feststellen kann, welchen Nachteilsausgleich der Ex-Mann zahlen muss.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
elvira1212
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an hh für die Antwort.
Die Antwort von Sir Berry zeigt, dass er sich in dieser Sache nicht auskennt.
Anders kann ich mir diese etwas pampige Antwort nicht erklären.
Trotzdem danke!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von elvira1212):
Mir ist bekannt, dass ich dazu verpflichtet bin.


Ich bin mir nicht sicher ob hier wirklich eine Rechtspflicht vorliegt.

Der Unterhaltspflichtige hat die Wahl die Unterhaltsleistungen im Rahmen des Real-Splittings (Anlage U) oder als Sonderausgaben geltend zu machen, Real-Splitting kann auch nachteilig für den Unterhaltsempfänger (auch außerhalb der eigentlichen Steuerpflicht) sein, insofern glaube ich eher an eine Wahlmöglichkeit denn an eine Pflicht.

-- Editiert von Alter Sack am 18.11.2020 18:41

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Daher sehe ich eher keine Unterschriftspflicht, es sei denn der Unterhaltspflichtige sichert den Ausgleich ALLER eventuellen Nachteile und nicht nur der steuerlichen Nachteile zu.

-- Editiert von Alter Sack am 18.11.2020 19:22

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Unterschriftspflicht besteht familienrechtlich, wenn der Unterhaltspflichtige den Nachteilsausgleich zugesichert hat.

Bei Weigerung macht sich der Unterhaltsempfänger schadensersatzpflichtig. Das ist bereits mehrfach vom BGH so entschieden worden (z.B. BGH, Urteil vom 17.2.2010, XII ZR 104/07)

Mit dem Nachteilsausgleich sind sämtliche Nachteile gemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit dem Nachteilsausgleich sind sämtliche Nachteile gemeint.


Sicherlich, aber die TE hatte nur die steuerlichen Nachteile angesprochen wofür eine Erklärung vorliegt.

Zitat (von elvira1212):
Eine unterschriebene Erklärung, zum Ausgleich meiner steuerlichen Nachteile gab es vorschriftsmäßig dazu.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit dem Nachteilsausgleich sind sämtliche Nachteile gemeint.


Zitat (von elvira1212):
Eine unterschriebene Erklärung, zum Ausgleich meiner steuerlichen Nachteile gab es vorschriftsmäßig dazu.


Sicherlich, aber die TE hatte nur die steuerlichen Nachteile angesprochen wofür eine Erklärung vorliegt.

Zitat (von hh):
Die bereits rechtskräftigen Steuerbescheide der Frau werden daher rückwirkend geändert. Der Vorteil dabei ist, dass man problemlos feststellen kann, welchen Nachteilsausgleich der Ex-Mann zahlen muss.


Und auch aus dem aktualisierten Steuerbescheid wird sich halt nur der steuerliche Nachteil ablesen lassen.

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