Anrechnung der französischen Erbschaftssteuer auf die deutsche

27. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung der französischen Erbschaftssteuer auf die deutsche

Guten Abend,
Die bezahlten französischen Erbschaftssteuern für eine Immobilie sollen auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Wie genau geschieht das, wenn diese Immobilie mit etwa 2/7 in die deutsche Steuer eingegangen ist? Werden von dem hier zu versteuernden Restbetrag (nach Abzug des Freibetrags und gezahlter Pflichtteile) nur genau diese 2/7 abgezogen, auch wenn die in Frankreich gezahlte Steuer viel höher war?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2381 Beiträge, 816x hilfreich)

Die Immobilie liegt in Frankreich?
Sie wird vermietet?
Oder welche "deutsche Steuer" ist gemeint?
Wieso nur 2/7?
Wohnt der Eigentümer in D oder in F?

Mir ist der Sachverhalt zu unklar um auch nur ansatzweise eine Antwort geben zu können ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich versuche zu präzisieren:
Ich muss in Deutschland Erbschaftssteuern im wesentlichen für eine Immobilie in Deutschland und eben das nie vermietete Ferienhaus in Frankreich bezahlen. Nun musste aber auch in Frankreich nur für das Ferienhaus eine sehr hohe Erbschaftssteuer gezahlt werden, die nun auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden soll, aber wie (gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern)? Es wird (leider) wohl nicht einfach die französische Steuer von der in Deutschland errechneten abgezogen ...

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49737 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von Bok27):
Wie genau geschieht das, wenn diese Immobilie mit etwa 2/7 in die deutsche Steuer eingegangen ist?

Hast Du nur 2/7 des Ferienhauses geerbt oder wie ist das zu verstehen?

Zitat (von Bok27):
Es wird (leider) wohl nicht einfach die französische Steuer von der in Deutschland errechneten abgezogen ...

Doch, so einfach wird das gemacht, aber beschränkt auf die in Deutschland auf das Ferienhaus entfallende Steuer.

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#4
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit den 2/7 meinte ich, dass dies der Anteil des Ferienhauses an der ganzen in Deutschland zu versteuernden Erbmasse (7/7) ist. Aber vielleicht spielt das ja keine Rolle und der Wert des Ferienhauses wird ohne Abzüge (Pflichtanteile, Freibetrag) nach deutschem Steuersatz behandelt und dann aus dem Betrag der zu zahlenden Erbschaftssteuer herausgenommen? Wäre das die „einfache" Lösung, von der hh spricht?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49737 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von Bok27):
Mit den 2/7 meinte ich, dass dies der Anteil des Ferienhauses an der ganzen in Deutschland zu versteuernden Erbmasse (7/7) ist.

OK.

Zitat (von Bok27):
Aber vielleicht spielt das ja keine Rolle und der Wert des Ferienhauses wird ohne Abzüge (Pflichtanteile, Freibetrag) nach deutschem Steuersatz behandelt und dann aus dem Betrag der zu zahlenden Erbschaftssteuer herausgenommen?

Die französische Steuer wird auf 2/7 der deutschen Steuer angerechnet.

Wenn die französische Steuer also höher ist als die deutsche Steuer, dann führt das dazu, dass man 5/7 der deutschen auf den Gesamtnachlass entfallenden Steuer zu zahlen hat.

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#6
 Von 
Bok27
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn die französische Steuer also höher ist als die deutsche Steuer, dann führt das dazu, dass man 5/7 der deutschen auf den Gesamtnachlass entfallenden Steuer zu zahlen hat.

Genau das hatte ich befürchtet!
Vielen Dank für die Auskunft, die mir die bearbeitende Steuerbeamtin spontan nicht geben konnte!

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