Hallo Community,
ich hoffe jemand kann meine Frage beantworten:
- Im Jahr 2016 habe ich in meinem Haus eine neue Heizanlage eingebaut. Die Handwerkerleistungen habe ich über meine Steuererklärung in dem Jahr geltend gemacht.
- im Jahr 2020 ist die eigenständige Heizungsanlage meiner Mieter (im gleichen Gebäude) kaputt gegangen. Daraufhin habe ich meine Mieter an meine Heizungsanlage mit angeschlossen (über Wärmemengenzähler). Die Material- und Lohnkosten für die Umschlussarbeiten habe ich als Erhaltungsaufwendung in der Steuererklärung geltend gemacht.
Jetzt brüte ich gerade über meiner aktuellen Steuererklärung für 2021 und frage mich, ob nicht auch die Investitionskosten der Heizungsanlage welche 2016 für mich (als Privatperson und nicht als Vermieter!) entstanden sind, als Erhaltungsaufwendung, quasi nachträglich ansetzen kann. Schließlich wird die Anlage ja nun auch mehr genutzt (Verschleiß), als wenn ich diese alleine nutzen würde.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Gruss Frank
-- Editiert von heffercan am 18.05.2022 12:31
Anschluss Mieter an bestehende Heizanlage
18. Mai 2022
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Frage vom 18. Mai 2022 | 12:29
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 18. Mai 2022 | 13:26
Von
Status: Student (2369 Beiträge, 631x hilfreich)
1. §11 Abs.2 EStG
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
2. §35a Abs.5 EStG
"Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; ..."
taxpert
#2
Antwort vom 18. Mai 2022 | 13:30
Von
Status: Student (2065 Beiträge, 1187x hilfreich)
Nach der Beschreibung lag 2016 sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor. Dieser wurde 2016 "verbraucht" und entfiel auf die steuerlich unbeachtliche eigene Wohnung.
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#3
Antwort vom 18. Mai 2022 | 14:30
Von
Status: Student (2369 Beiträge, 631x hilfreich)
Ich muss zugeben, dass ich tatsächlich das 2016 überlesen hatte und mich nur auf 2020 konzentriert hatte!ZitatNach der Beschreibung lag 2016 sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor :
Da die heizung kein eigenes Wirtschaftsgut ist, sondern zum Gebäude gehört, stellen die Kosten unbestreitbar sofort abzugsfähigen Aufwand dar, selbst wenn erstmalig eine Heizung eingebaut würde, denn irgendwie geheizt wurde ja auch vorher schon (Güllegruben-Urteil!)
Man könnte tatsächlich überlegen, ob man rückwirkend ein Wahlrecht nach §82 EStDV ausüben könnte, was im vorliegenden Fall aber auch nicht hilfreich wäre, da der Zeitraum 2020 abgelaufen ist.
taxpert
#4
Antwort vom 18. Mai 2022 | 20:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Sie also so aus, als ob da leider nichts zu machen ist.
Lg Frank
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