Servus!
Ich hatte meine Steuererklärung zurückgezogen. Das Finanzamt hat daraufhin erst nach 4 Monaten sich gemeldet und den Antrag abgewiesen.
Ist dies rechtens, dass sich das Finanzamt so lange Zeit lassen darf und ich mich jetzt wieder innerhalb von 30 Tagen äußern muss?
Antwortzeit vom Finanzamt
28. Juli 2020
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Frage vom 28. Juli 2020 | 16:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Antwortzeit vom Finanzamt
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#1
Antwort vom 28. Juli 2020 | 16:43
Von
Status: Master (4842 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatIst dies rechtens, dass sich das Finanzamt so lange Zeit lassen darf und ich mich jetzt wieder innerhalb von 30 Tagen äußern muss? :
Ja, das ist rechtens.
Sehr wahrscheinlich werden Sie aber nicht verhaftet werden, wenn Sie das FA freundlich um Verlängerung der Frist bitten, sofern erforderlich.
#2
Antwort vom 28. Juli 2020 | 17:01
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatIst dies rechtens, dass sich das Finanzamt so lange Zeit lassen darf und ich mich jetzt wieder innerhalb von 30 Tagen äußern muss? :
Ja, das ist rechtens.
Sehr wahrscheinlich werden Sie aber nicht verhaftet werden, wenn Sie das FA freundlich um Verlängerung der Frist bitten, sofern erforderlich.
Danke für die schnelle Antwort. Nur um sicher zu gehen. Das Finanzamt hat also kein zeitliches Limit bei Ihren Antworten aber der Bürger muss es innerhalb von 30 Tagen machen?
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#3
Antwort vom 28. Juli 2020 | 17:32
Von
Status: Student (2057 Beiträge, 1183x hilfreich)
Sie müssen sich nur um Ihre Steuerangelegenheiten kümmern (also eine), jeder Sachbearbeiter aber um die von 1000-2000 Bürgern. Wo vermuten Sie den Flaschenhals?
#4
Antwort vom 28. Juli 2020 | 17:37
Von
Status: Master (4842 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatDas Finanzamt hat also kein zeitliches Limit bei Ihren Antworten aber der Bürger muss es innerhalb von 30 Tagen machen? :
1. Wurden Sie sicher GEBETEN.
2. Besteht nach sechs Monaten die Möglichkeit Untätigkeitseinspruch einzulegen.
3. Hätte das FA schreiben sollen: "Bitte antworten Sie innerhalb eines Jahres."?
4. Glauben Sie, das FA hatte insbesondere in den letzten Monaten mit enorm vielen Stundungsanträgen und solchen auf Änderung der Vorauszahlung keine weiteren Aufgaben mit dem wenigen zur Verfügung stehenden Personal gehabt?
Warum ist es für Sie nicht ausreichend, wenn Sie sich länger Zeit einräumen ließen, z.B. wegen Urlaubs?
#5
Antwort vom 29. Juli 2020 | 11:44
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, der nur mit Einspruch angegriffen werden kann!ZitatIch hatte meine Steuererklärung zurückgezogen. :
Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche NICHT VERLÄNGERBARE Frist! Daher keine Fristverlängerung im billigen Ermessen des Bearbeiters möglich!ZitatSehr wahrscheinlich werden Sie aber nicht verhaftet werden, wenn Sie das FA freundlich um Verlängerung der Frist bitten, :
taxpert
#6
Antwort vom 29. Juli 2020 | 11:51
Von
Status: Master (4842 Beiträge, 1171x hilfreich)
ZitatDie Einspruchsfrist ist eine gesetzliche NICHT VERLÄNGERBARE Frist! Daher keine Fristverlängerung im billigen Ermessen des Bearbeiters möglich! :
Klingt überzeugend! ;-)
Vielleicht hätte man richtigerweise auch von einem Monat und nicht 30 Tagen schreiben sollen. ;-)
Zu meiner Ehrenrettung: Wäre allerdings nicht auch denkbar, dass man beabsichtigt, den Antrag abzulehnen und Gelegenheit zur Stellungnahme gibt?
-- Editiert von Cybert. am 29.07.2020 12:00
#7
Antwort vom 29. Juli 2020 | 14:05
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Denkbar ist letztendlich immer alles!ZitatWäre allerdings nicht auch denkbar :
Wir wissen doch beide, dass ein Themenstarter nur 10-30% der notwendigen Informationen liefert, weitere 10-20% sind falsch oder zumindest missverständlich dargestellt und der Rest fehlt. Da ist immer Platz für Interpretationen!
Das glaube ich hier jedoch weniger!Zitatund Gelegenheit zur Stellungnahme gibt? :
Das ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich! Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann das FA eigentlich recht gut auf Grund der vorliegenden Unterlagen entscheiden, so dass es kaum ein Anschreiben wegen Rückfragen sein kann.ZitatIch hatte meine Steuererklärung zurückgezogen. :
Da aber kein Einspruch vorliegt, der nur durch Rücknahme, Stattgabe oder Einspruchsentscheidung erledigt werden kann, sondern "nur" ein Antrag bei dem es nur hopp oder top gibt, macht es keinen Sinn meine Rechtsauffassung ausserhalb der Zustimmung oder Ablehnung darzulegen. Ich will den Stpfl. ja nicht dazu bringen, den Antrga zurück zu ziehen. Warum sollte ich mir also mt einem Anschreiben in dem ich meine Rechtsauffassung darlege praktisch doppelte Arbeit machen?
taxpert
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